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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 15 W 75/00
Rechtsgebiete: PStG, BGB


Vorschriften:

PStG § 45 Abs. 2 S. 1
BGB § 1618 S. 3
BGB § 1618 S. 4
NK: PStG § 45 Abs. 2 S. 1, BGB § 1618 S. 3 und 4

Leitsatz:

1) Der Verfahrensgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG beschränkt sich auf denjenigen der Vorlage des Standesbeamten. Legt der Standesbeamte die Sache wegen seiner Zweifel vor, ob er namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden hat, so darf das Gericht nicht eine weitergehende Entscheidung über eine sich daran anschließende Amtshandlung betreffend die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch treffen.

2) Der Standesbeamte ist zur Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung auch dann verpflichtet, wenn er Zweifel an ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit hat. Die Beurkundung einer Namenserteilungserklärung nach § 1618 S. 1 BGB darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts gem. § 1618 S. 4 BGB beigebracht wird.

3) Hat das Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung des namensgebenden Elternteils abgelehnt, so sind der Standesbeamte und das Gericht im Verfahren nach dem PStG nicht an die der Entscheidung des Familiengerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, nach dem Tod des namensgebenden Elternteils entfalle das Erfordernis der Einwilligung in die Einbenennung, so daß eine Ersetzungsentscheidung nach § 1618 S. 4 BGB nicht ergehen könne.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 75/00 OLG Hamm 6 T 600/99 LG Arnsberg 22 III 72/99 AG Arnsberg

In der Personenstandssache

betreffend die Beurkundung der Einbenennungserklärung der Eheleute S und Mbetreffend die Kinder Jennifer und Elaine Z.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13. April 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 10. Februar 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise, aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) vom 09.12.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.11.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Standesbeamte des Standesamtes Menden wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) betreffend die Erteilung ihres Ehenamens an die genannten Kinder sowie eine Einwilligungserklärung der Beteiligten zu 2) als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine weitergehende Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung ergeht nicht.

Gründe:

I.

Die betroffenen Kinder sind aus der ersten Ehe der Beteiligen zu 2) finit Herrn Holger Z hervorgegangen und führen den Ehenamen als Geburtsnamen. Herr Holger ist 1997 verstorben. Die Beteiligte zu 2) hat am 30.10.1998 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und führt seitdem den Ehenamen M.

Nach ihrer Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3) hat sich die Beteiligte zu 2) an den Standesbeamten des Standesamtes Menden mit dem Anliegen gewandt, den beiden Kindern den in ihrer neuen Ehe geführten Ehenamen zu erteilen. Dieser erteilte ihr den Bescheid, eine Einbenennung sei nur möglich, wenn die Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werde (§ 1618 S. 4 BGB). Die Beteiligte zu 2) hat daraufhin anwaltlich vertreten bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn einen entsprechenden Antrag gestellt. Durch Beschluß des Rechtspflegers vom 12.10.1999 hat das Familiengericht diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit dem Tode des Kindesvaters sei das Erfordernis seiner Einwilligung zu der Namenserteilung (§ 1618 S. 3 BGB) entfallen. Auf die gegenteilige, zum damaligen Zeitpunkt bereits veröffentlichte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 05.02.1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372) geht die Begründung nicht ein. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung (befristete Beschwerde gem. § 621 e ZPO) versehenen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

Der Standesbeamte des Standesamtes Menden hat, nachdem ihn die Beteiligte zu 2) von dem Beschluß des Familiengerichts vom 12.10.1999 unterrichtet hat, mit Verfügung vom 25.10.1999 die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob eine Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) über die Erteilung des neuen Ehenamens "wirksam entgegengenommen werden" könne. Daran bestünden im Hinblick auf die bereits erwähnte Entscheidung des OLG Zweibrücken Zweifel.

Der Beteiligte zu 4) hat die Vorlage des Standesbeamten an das Amtsgericht weitergeleitet und dazu dahin Stellung genommen, er vertrete in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken die Auffassung, daß eine Einbenennung der Kinder auch nach dem Tod des Kindesvaters wirksam nur vorgenommen werden könne, wenn dessen Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt worden sei. Er beantrage daher, den Standesbeamten anzuweisen, die Namenserteilung nicht ohne eine solche Entscheidung "entgegenzunehmen und somit die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch zu unterlassen".

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.11.1999 "das Standesamt angewiesen, die Einbenennung der Kinder nicht von der Vorlage der Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters, abhängig zu machen". Zur Begründung hat das Amtsgericht aus- geführt, für die Entscheidung komme es nicht darauf an, ob materiell-rechtlich eine Ersetzungsentscheidung für die Wirksamkeit der Namenserteilung erforderlich sei. Entscheidend sei demgegenüber, daß das Familiengericht über diese Frage mit Bindungswirkung gegenüber dem Standesbeamten negativ entschieden habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4) bei dem Landgericht mit Schreiben vom 09.12.1999 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich insbesondere gegen die Annahme gewandt hat, der Standesbeamte sei bei seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage an die Rechtsauffassung gebunden, die in dem eine Ersetzungsentscheidung ablehnenden Beschluß des Familiengerichts vom 12.10.1999 zum Ausdruck komme. Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 21.01.2000 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des eteiligten zu 4), die er mit einem am 14.02.2000 bei dem Oberlandesgericht ingegangenen Schriftsatz vom 10.02.2000 eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 GG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten

zu 4) folgt bereits daraus, daß seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts - wie bereits diejenige des Amtsgerichts - verfahrensfehlerhaft über die Grenzen des durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmten Verfahrensgegenstandes hinausgegangen ist. Soweit die Entscheidung des Landgerichts sich auf den Gegenstand des Verfahrens beschränkt, erweist sie sich - wenn auch aus anderen Gründen - als im Ergebnis richtig, so daß insoweit das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt und lediglich zur Neufassung der Entscheidung des Amtsgerichts führt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgerichtzutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) ausgegangen.

Der Gegenstand des Verfahrens wird hier durch die Vorlage des Standesbeamten gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG bestimmt. Nach dieser Vorschrift kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Mit der Vorlage muß die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung angestrebt werden. Eine Vorlage, die der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage dient, wäre hingegen unzulässig (Hepting/Gaaz, PStG, § 45, Rdnr. 67). Der Standesbeamte bestimmt damit, über die Vornahme welcher konkreten Amtshandlung das Gericht entscheiden soll, also über den Gegenstand des Verfahrens. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Entscheidung ist verfahrens rechtlich unzulässig und unterliegt allein aus diesem Grund der Aufhebung im Rechtsmittelverfahren.

Der Standesbeamte leitet mit seiner Vorlage lediglich das gerichtliche Verfahren ein. Entgegen der Gestaltung des Rubrums der Entscheidungen beider Vorinstanzen ist der Standesbeamte nicht Beteiligter des Verfahrens. Zu beteiligen ist vielmehr gem. § 48 Abs. 2 PStG die Standesamtsaufsichtbehörde, der gem. § 49 Abs. 2 PStG ein eigenständiges Beschwerderecht zusteht; davon hat der Beteiligte zu 4) hier Gebrauch gemacht. Demgegenüber ist die Standesamtsaufsichtsbehörde ihrerseits zu einer Zweifelsvorlage gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG nicht befugt (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 45, Rdnr. 66). Deshalb ist es ihr auch versagt, im Rahmen ihrer Beteiligung am Verfahren eine Vorlage des Standesbeamten auf einen anderen Gegenstand zu erweitern.

Die Auslegung der Vorlage des Standesbeamten unterliegt als Verfahrensvoraussetzung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 15). Der Senat faßt die Vorlage des Standesbeamten vom 25.10.1999 hier so auf, daß als die Amtshandlung, über deren Vornahme in dem gerichtlichen Verfahren entschieden werden soll, die Beurkundung der nach materiellem Recht (§ 1618 S. 1 und 3 BGB) für die Einbenennung erforderlichen Namenserteilungserklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) und, nachdem zwischenzeitlich beide Kinder das fünfte Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligungserklärungen sein soll. Soweit das Schreiben des Standesbeamten die "Entgegennahme" der Erklärung bezeichnet, die Gegenstand der Vorlage sein soll, handelt es sich ersichtlich lediglich um eine ungenaue Formulierung für die Amtshandlung der Beurkundung der Erklärungen durch den Standesbeamten. § 1618 BGB unterscheidet als Wirksamkeitsvoraussetzung für die namensrechtlichen Erklärungen zwischen der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einerseits (S. 1) und der Formbedürftigkeit der Erklärung andererseits. Die nach § 1618 S. 6 BGB in Verbindung mit § 1617 c Abs. 1 S. 3 BGB erforderliche öffentliche Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärungen kann neben den Notaren auch von dem Standesbeamten selbst vorgenommen werden (§§ 1 Abs. 2 BeurkG, 31 a Abs. 1 Nr. 6 PStG). § 31 a Abs. 2 PStG regelt die Entgegennahme der Erklärung (als Voraussetzung für den Eintritt ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit) als Frage der sachlichen Zuständigkeit desjenigen Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Darauf beziehen sich indessen die von dem Standesbeamten vorgebrachten Zweifel ersichtlich nicht. Vielmehr will er mit seiner Vorlage seine Zweifel dahin zum Ausdruck bringen, inwieweit er durch eine Amtshandlung daran mitwirken muß, um das von den Beteiligten zu 2) und 3) angestrebte Ziel der Einbenennung herbeizuführen. Das ist hier die - anderweitig noch nicht erfolgte - Beurkundung der Erklärungen und damit der Sache nach zugleich deren Entgegennahme als zuständiger Standesbeamter.

Die Beurkundung der Erklärungen hat allerdings nur vorbereitende Bedeutung gegenüber der dem Standesbeamten obliegenden Beurkundung des Personenstandes (§ 1 Abs. 1 PStG) ; hier wäre aufgrund wirksamer Namenserklärungen gem. § 31 a Abs. 2 S. 2 PStG jeweils ein Randvermerk in das Geburtenbuch einzutragen. Vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind aber auch dann Amtshandlungen, die gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG Gegenstand einer Zweifelsvorlage sein können, wenn sie die Beurkundung von formbedürftigen Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzungen einer beurkundbedürftigen Personenstands- oder Namensänderung sind (vgl. Hepting/Gaaz, a.a.O., § 45, Rdnr. 11).

Das Amtsgericht hat darüber hinausgehend den Standesbeamten angewiesen, "die Einbenennung der Kinder nicht von der Vorlage der Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters abhängig zu machen". Diese Formulierung ist bereits deshalb unscharf, weil die Einbenennung als solche nicht Gegenstand der Entscheidung des Standesbeamten ist. Vielmehr handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Vorgang, der lediglich verlautbarend durch einen Randvermerk in dem Geburtenbuch eingetragen wird (OLG Zweibrücken a.a.O.). Die gewählte Formulierung läßt jedoch erkennen, daß das Amtsgericht alle Amtshandlungen des Standesbeamten im Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbenennung hat erfassen wollen, also einschließlich der abschließenden Eintragung der Randvermerke in dem Geburtenbuch. Dies entspricht im übrigen der erstinstanzlichen Stellungnahme des Beteiligten zu 4), der ausdrücklich auch insoweit eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat.

Die dies bestätigende Entscheidung des Landgerichts übersieht, daß die Vorlage des Standesbeamten sich nicht auf die Eintragung von Randvermerken in dem Geburtenbuch erstreckt. Seine Vorlage bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die "Entgegennahme" der namensrechtlichen Erklärungen, also auf die Amtshandlung, die im Vorfeld einer späteren Eintragung im Geburtenbuch vorzunehmen ist. Eine Eintragung im Geburtenbuch kann zur Zeit schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil dazu die Abgabe der nach materiellem Recht erforderlichen, formbedürftigen Erklärungen fehlt. Denkbar wäre allerdings, eine Abfolge voneinander abhängiger Amtshandlungen in der Weise zum Gegenstand einer Vorlage zu machen, daß über die zweite Amtshandlung (hier: Eintragung in das Geburtenbuch) für den Fall zu entscheiden ist, daß das Gericht den Standesbeamten zu einer vor gelagerten ersten Amtshandlung (hier: Beurkundung der materiell-rechtlichen Erklärungen der Beteiligten) anweist. Der grundsätzlichen Bedingungfeindlichkeit von Verfahrenshandlungen steht es auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen, diese im Einzelfall von einer innerprozessualen Bedingung in der Weise abhängig machen zu können, daß eine Entscheidung über einen bestimmten Verfahrensgegenstand nur dann zu treffen ist, wenn das Gericht zuvor in bestimmter Weise über einen anderen Verfahrensgegenstand entschieden hat. So ist etwa anerkannt, daß im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden werden können (BayObLGZ 1973, 30; Senat FamRZ 1993, 111). Es besteht sachlich kein Grund, dem Standesbeamten, der durch seine Vorlage nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG das Verfahren einleitet, die Möglichkeit zu versagen, eine gerichtliche Entscheidung auch für den Fall herbeizuführen, daß sich Zweifel, ob eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist, erst daraus ergeben, daß ihn das Gericht zur Vornahme einer vorgelagerten Amtshandlung anweist. Eine in dieser Weise bedingte Einbeziehung eines weiteren Verfahrensgegenstandes muß jedoch in der Vorlage des Standesbeamten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. In seiner Vorlage muß dann nicht nur deutlich werden, daß eine gerichtliche Entscheidung über einen weiteren Verfahrensgegenstand bedingt herbeigeführt werden soll. Die Vorlage muß vielmehr darüber hinaus erkennen lassen, inwieweit sich aus der Sicht des Standesbeamten gerade aus der in bestimmter Weise getroffenen Entscheidung über die eine Amtshandlung Zweifel über die Vornahme einer weiteren Amtshandlung ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Vorlage des Standesbeamten vom 25.10.1999 bezeichnet allein die "Entgegennahme" der Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) als diejenige Amtshandlung, auf die sich die gerichtliche Entscheidung erstrecken soll. Die Eintragung eines Randvermerks in das Geburtenbuch wird in der Vorlage des Standesbeamten nicht auch nur andeutungsweise angeschnitten. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht versagt, allein aus Gründen der Praktikabilität seine Entscheidung auf eine weitere Amtshandlung zu erstrecken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Standesbeamte Zweifel, die sich für ihn nach Vornahme einer ihm durch gerichtliche Entscheidung aufgegebenen Amtshandlung hinsichtlich der Vornahme weiterer Amtshandlungen ergeben, ohne weiteres zum Gegenstand einer weiteren Vorlage nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG machen kann.

In der Sache hat das Landgericht zu Recht die Anweisung an den Standesbeamten bestätigt, die Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Amtshandlung ist allerdings weder von der Beibringung einer Ersetzungsentscheidung des Familiegerichts nach § 1618 S. 4 BGB noch von der Beurteilung einer etwaigen Bindungswirkung der Entscheidung des Familiengerichts vom 12.10.1999 abhängig. Nach § 31 a Abs. 1 Nr. 6 PStG können Erklärungen zur Namenserteilung nach § 1618 BGB auch von dem Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Seine Beurkundungsfunktion tritt in diesem Bereich - wie bereits ausgeführt - neben diejenige der Notare (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Der Zuständigkeit des Standesbeamten entspricht eine Amtspflicht zur Vornahme der Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen der Standesbeamte die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Vorschriften des BeurkG gelten für seine Beurkundungstätigkeit nicht (§ 58 BeurkG). Auch die Vorschriften der §§ 367 ff. der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) enthalten dazu keine Regelung. Bloße Zweifel an der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der zu beurkundenden Erklärung können den Standesbeamten jedoch nicht berechtigen, seine Beurkundungstätigkeit zu versagen. Wegen der Gleichartigkeit der Beurkundungsfunktion des Standesbeamten mit derjenigen der Notare erscheint es gerechtfertigt, die Berechtigung und Verpflichtung des Standesbeamten zur Versagung seiner Beurkundungstätigkeit mit derjenigen der Notare gem. § 14 Abs. 2 BNotO gleichzubehandeln: Der Notar hat es abzulehnen, Erklärungen zu beurkunden, die nach seiner Überzeugung nichtig sind - also etwa wegen Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Hat er lediglich Zweifel an der Wirksamkeit, darf er die Beurkundung nicht ablehnen, sondern muß die Zweifel mit den Beteiligten erörtern und seine Bedenken ggf. in der Niederschrift dokumentieren (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 14 BNotO, Rdnr. 28). Die Ablehnung der Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch den Standesbeamten kommt deshalb nur in Betracht, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen nicht zulassen oder die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist.

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn die Vorlage des Standesbeamten ergibt gerade seine Zweifel, ob im Hinblick auf die Rechtsauffassung in der eingangs genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken einerseits und die hier getroffene gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts andererseits eine Namenserteilungserklärung der Beteiligten zu 2) und 3) wirksam erfolgen kann. Hinzu kommt, daß die Wirksamkeit der zu beurkundenden namensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) nicht davon abhängig ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegenüber dem Standesbeamten eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts bereits ergangen ist. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1618 S. 3 BGB bedarf die Namenserteilung der Einwilligung des Kindesvaters und ggf. einer Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts. Der Begriff der Einwilligung bezeichnet zwar nach § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Indessen ist der Sprachgebrauch des BGB hinsichtlich der Begriffe "Einwilligung" und "Genehmigung" (§ 184 Abs. 1 BGB) kein einheitlicher. Vielmehr muß durch Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift festgestellt werden, ob die genannten Begriffe im regelungstechnischen Sinn des Allgemeinen Teils des BGB zu verstehen sind oder auch eine andere zeitliche Abfolge zwischen der rechtsgeschäftlichen Erklärung einerseits und der Zustimmung des Dritten andererseits zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 12. Bearbeitung, vor § 182, Rdnr. 3 f.). In diesem Sinn hat bereits das BayObLG zu der durch das KindRG neugefaßten Vorschrift des § 1618 BGB entschieden, daß das Erfordernis der Einwilligung des anderen Elternteils keine zeitlich-Reihenfolge vorgibt, sondern lediglich für den Eintritt der sich aus den namensrechtlichen Erklärungen ergebenden Rechtsfolgen erforderlich ist (FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, weil der Zweck der gesetzlichen Vorschrift ,es ersichtlich nicht erfordert, daß die Einwilligung des anderen Elternteils der Namenserteilungserklärung vorausgehen muß. Daraus folgt zugleich, daß sich die Prüfungsbefugnis des Standesbeamten bei der Beurkundung der Erklärung auf die Beibringung der Einwilligung des anderen, Elternteile bzw. einer Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts nicht erstreckt. Vielmehr ist die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärungen im Hinblick auf die Einwilligung des anderen Elternteils von dein Standesbeamten abschließend erst im Zusammenhang mit der ihm obliegenden weiteren Amtshandlung, nämlich der Eintragung eines Randvermeks im Geburtenbuch zu prüfen.

Aufgrund der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat für das weitere Verfahren nur hinweisend und ohne Bindungswirkung bemerken:

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 12.10.1999 stehe mit Bindungswirkung für den Standesbeamten fest, daß die Wirksamkeit einer Namenserteilungserklärung der Beteiligten zu 2)

und 3) nicht von einer Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters abhängig sei. Der Standesbeamte sowie die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben materiellrechtliche Vorfragen, von deren Beantwortung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt, grundsätzlich unbeschränkt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Eine Bindungswirkung an die Entscheidungen anderer Gerichte kommt nur in folgenden Fällen in Betracht (BayObLGZ 1987, 325, 328 ff.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Keidel Kayser, a.a.O., § 12, Rdnr. 51):

Nach allgemeiner Auffassung binden das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Entscheidung solcher Art hat das Familiengericht hier nicht getroffen. Vielmehr ist der von der Beteiligten zu 2) gestellte Antrag auf eine Entscheidung mit rechtsgestaltender Wirkung abgelehnt worden.

Darüber hinaus kommt eine Bindungswirkung nur in Betracht, soweit sich die Wirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zwischen den Parteien jenes Verfahrens (§ 325 ZPO) auf die Beurteilung der materiell-rechtlichen Vorfrage durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang eine solche Bindungswirkung für registerrechtliche Verfahren, die auch öffentliche Belange berühren (hier: die Gewährleistung der Richtigkeit der durch-einen Randvermerk zu verlautbarenden Namensführung der Kinder), anzuerkennen ist. Das BayObLG (a.a.O.) hat eine Bindungswirkung im Umfang der materiellen Rechtskraft einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung nur für ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Identität der Beteiligten dieses Verfahrens und eines vorangegangenen Zivilprozesses bejaht. Für die hier zu treffende Entscheidung ist ausschlaggebend, daß die Entscheidung des Familiengerichts vom 12.10.1999 nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann. Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind der materiellen Rechtskraft nur fähig, wenn es sich um echte Streitsachen handelt, nicht jedoch Entscheidungen; die die elterliche Sorge für ein Kind betreffen (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 31, Rdnr. 22 a). Um eine Entscheidung über die elterliche Sorge handelt es sich auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils gem. § 1618 S. 4 BGB (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenterteilung nach dem Tod des anderen Elternteils sieht der Senat keinen Anlaß, von der Rechtsauffassung in der bereits genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken abzuweichen (ebenso Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1618, Rdnr. 17; offenbar ebenfalls in diese Richtung tendierend BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252). Das OLG Zweibrücken hat überzeugend ausgeführt, daß die Einbenennung des Kindes schützenswerte namensrechtliche Interessen des anderen Elternteils berühren kann, die auch nach dessen Tod fortbestehen können. Ob solche schützenswerten Interessen bestehen, muß vom Familiengericht ermittelt werden. Solche Interessen müssen in die Abwägung mit denjenigen Gesichtspunkten einbezogen werden, die im Sinne des § 1618 S. 4 BGB die Namensänderung als zum Wohl des Kindes erforderlich erscheinen lassen.

Ob ein wiederholter Antrag der Beteiligten zu 2) auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters Aussicht auf Erfolg haben kann, insbesondere die Möglichkeit einer Abänderung der Entscheidung vom 12.10.1999 nach § 1696 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern durch das Familiengericht zu entscheiden.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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