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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 15 W 75/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 156 Abs. 6
Eine Anweisungsbeschwerde mit dem Ziel der Feststellung, daß eine Gebühr nicht entstanden ist, die der Notar in einer beabsichtigten Kostenberechnung in Ansatz bringen will, ist nicht zulässig.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 75/03 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13. Mai 2003 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 25. Februar 2003 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Lohmeyer

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 168,20 DM (= 86,- Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 4) beurkundete am 28. Juni 2000 einen Vertrag, durch den die Beteiligten zu 1) und 2) ein näher bezeichnetes bebautes Grundstück an die Beteiligte zu 3) verkauft und aufgelassen haben. Gemäß § 3 dieses Vertrages wiesen die Beteiligten zu 1) bis 3) den Notar an, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn die Verkäufer ihm die Zahlung des Kaufpreises von 385.000,- DM schriftlich bestätigt hätten oder die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sei.

Der Beteiligte zu 4) beabsichtigt, für die Überwachung der Umschreibungsreife eine Gebühr gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu berechnen. Eine entsprechende Kostenrechnung ist noch nicht erteilt worden. Die Berechtigung der beabsichtigten Erhebung der vorgenannten Gebühr war aber Gegenstand von Gesprächen des Beteiligten zu 4) mit dem für Notarangelegenheiten zuständigen Dezernenten des Präsidenten des Landgerichts. Der Präsident des Landgerichts hat den beabsichtigten Gebührenansatz für die Überwachung der Umschreibungsreife für nicht berechtigt gehalten und den Beteiligten zu 4) trotz Nichtvorliegens einer die Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO beinhaltenden Kostenberechnung mit Schreiben vom 5. September 2001 angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Dieser Anweisung entsprechend hat der Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 bei dem Landgericht die Entscheidung über die von ihm beabsichtigte Nachberechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO beantragt. Der Anweisungsbeschwerde ist er gleichzeitig aus. eigenem Recht sachlich entgegen getreten. Er hat die Auffassung vertreten, allein die Anweisung der Urkundsbeteiligten, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst zu stellen, wenn die Kaufpreiszahlung erfolgt sei, löse eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Unerheblich sei, auf welche Art und Weise der Notar von der Zahlung des Kaufpreises Kenntnis erlange. Dessen ungeachtet beschränke sich die Tätigkeit des Notars keinesfalls auf ein bloßes Abwarten, bis der Zahlungsnachweis erbracht werde. In regelmäßigen Abständen müsse überprüft werden, ob der Nachweis innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erbracht werde. Gegebenenfalls müßten die Vertragsbeteiligten an die Hereingabe eines entsprechenden Beleges erinnert werden. Selbst wenn die Umschreibungsreife lediglich von einer Bestätigung der Zahlung durch den Verkäufer abhängig sei, oblagen dem Notar weitere Überprüfungspflichten, wie z.B. die Prüfung, ob der Verkäufer die Bestätigung unterzeichnet habe, oder ob bei mehreren Verkäufern alle unterzeichnet haben.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts eingeholt, die dieser unter dem 16. Januar 2002 abgegeben hat. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat es die Feststellung ausgesprochen, dass eine Gebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife betreffend die Umschreibung des in § 1 des notariell beurkundeten Vertrages vom 28. Juni 2000 - UR-Nr. 66/2000 des Beteiligten zu 4) - bezeichneten Grundstücks gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO nicht angefallen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4).

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4) folgt daraus, dass das Landgericht die Berechtigung der beabsichtigten Berechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO durch den Beteiligten zu 4) für die Überwachung der Umschreibungsreife durch den feststellenden Beschluss verneint hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde führt dazu, dass die erste Beschwerde des Beteiligten zu 4) als unzulässig zu verwerfen ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht unzutreffend von einer gem. § 156 Abs. 6 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde ausgegangen.

Gem. § 156 Abs. 1 KostO können Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154 KostO) bei dem Landgericht, bei dem der Notar seinen Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO kann die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (Abs. 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben (Abs. 2). Die Anweisungsbeschwerde durch die vorgesetzte Dienstbehörde, mit der die Berechtigung der von dem Notar in Ansatz gebrachten Gebühren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden soll, setzt in jedem Fall voraus, dass eine Kostenrechnung, deren Rechtmäßigkeit überprüft werden soll, zuvor erteilt worden ist. Daran fehlt es hier. Nach den bisherigen und im Rahmen des Verfahrens der weiteren Beschwerde durch die Angaben des Beteiligten zu 4) bestätigten Feststellungen des Landgerichts hat der Beteiligte zu 4) eine Kostenrechnung, mit der er die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Gebühren nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Umschreibungsreife nachberechnen will, bislang noch nicht erteilt. Von diesem Grundsatz sieht nur § 156 Abs. 6 S. 2 KostO eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde auf eine Erhöhung der Kostenberechnung gerichtet ist. Dies ist hier jedoch nicht Gegenstand der Anweisung, deren Ziel gerade die Verhinderung des von dem Notar bislang lediglich beabsichtigten Ansatzes einer Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO ist. Eine feststellende Entscheidung im Vorfeld einer von dem Notar lediglich beabsichtigten Kostenberechnung sieht § 156 KostO nicht vor. Für deren Zulassung besteht auch keinerlei praktisches Bedürfnis, weil § 156 KostO sowohl dem Kostenschuldner als auch der vorgesetzten Dienstbehörde nach Erteilung der Kostenberechnung durch den Notar eine umfassende gerichtliche Überprüfung seines Kostenansatzes ermöglicht. Die Zulässigkeit der ersten Beschwerde obliegt als Sachentscheidungsvoraussetzung der Prüfungskompetenz des Senats, so dass im Hinblick auf die Unzulässigkeit der ersten Beschwerde des Beteiligten zu 4) dessen Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass die erste Beschwerde des Beteiligten zu 4) als unzulässig verworfen wird.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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