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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 15 W 76/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1904 Abs. 1. S. 1
Leitsatz

1. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB läßt die Erteilung einer richterlichen Genehmigung für die Erzwingung eines wiederholten kurzfristigen Aufenthalts des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik mit lediglich freiheitsbeschränkender Wirkung zur Verabreichung eines Depotneuroleptikums zu, wenn diese Maßnahme sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als minder schwerer Eingriff gegenüber einer sonst erforderlichen längerfristigen geschlossenen Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung darstellt.

2. In einem solchen Fall darf die richterliche Genehmigung nicht erteilt werden, ohne daß gleichzeitig geprüft wird, ob die ärztliche Behandlung nach § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB einer Genehmigung bedarf.

3. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 24) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 76/00 OLG Hamm 25 T 59/00 LG Bielefeld 2 XVII F 13 AG Bielefeld

In der Betreuungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 06. April 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 10. Februar 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist der jüngste von vier Söhnen der Eheleute aus. Beide Eltern sind verstorben, der Vater am 1980, die Mutter am 1990. Beide Elternteile sind jeweils nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden.

Der Betroffene hat nach dem an einer Gesamtschule abgelegten Abitur etwa im Jahre 1983 an der Universität das Studium der Soziologie aufgenommen, dieses jedoch nicht zielstrebig verfolgt und später abgebrochen. Spätestens seit dem Jahre 1986 wurde bei dem Betroffenen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt, deren Verlauf sich in den folgenden Jahren chronifiziert hat. In den Jahren 1986 und 1987 kam es zunächst auf freiwilliger Grundlage, im Jahre 1988 auf der Grundlage des PsychKG zu mehrmonatigen stationären Behandlungen des Betroffenen in der Psychiatrischen Klinik Gilead IV in Bielefeld. Aus Anlaß einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen, die ab dem 23.05.1989 auf der Grundlage des PsychKG erfolgt war, ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.07.1989 für ihn eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Bestimmung des Aufenthalts und Besorgung der Vermögensangelegenheiten an. Der Wirkungskreis wurde durch weiteren Beschluß des Amtsgerichts vom 01.03.1990 auf die Einwilligung in die Behandlung mit Psychopharmaka erweitert. Als Pfleger wurde zunächst ein Rechtsanwalt, später eine Tante des Betroffenen bestellt. Nach Überleitung der Pflegschaft in eine Betreuung entließ das Amtsgericht durch Beschluß vom 14.11.1996 die bisherige Betreuerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum neuen Betreuer des Betroffenen mit den bisherigen Aufgabenkreisen. Durch weiteren Beschluß vom 08.01.1998 ordnete das Amtsgericht ergänzend für den Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an.

In dem Zeitraum seit der Einrichtung der Pflegschaft hat das Amtsgericht wiederholt dem Pfleger bzw. Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in der Klinik Gilead IV zur stationären psychiatrischen Behandlung erteilt. Daneben sind wiederholt Unterbringungsanordnungen auf der Grundlage des PsychKG erfolgt. Für den genannten Zeitraum bis einschließlich des Jahres 1999 ergeben sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Hinblick auf etwaige weitere Unterbringungen nachdem PsychKG insgesamt 24 Entscheidungen dieser Art. Seit Beginn der stationären Behandlung lehnt der Betroffene die von den Fachärzten für erforderlich gehaltene Dauermedikation mit Neuroleptika vollständig ab. Die Entlassung des Betroffenen hat deshalb jeweils zur Unterbrechung der Medikation und in deren Folge nach einem kürzeren oder längeren Zeitraum zum Auftreten eine akuten Schubs seiner psychotischen Erkrankung geführt. In den Dekompensationsphasen seiner Erkrankung wurde jeweils eine erneute geschlossene Unterbringung erforderlich, teilweise wegen Fremdaggressivität des Betroffenen, teilweise wegen einer erheblichen Eigengefährdung durch akute Verwahrlosung. Dem Betroffenen stand in den Zeiträumen nach Beendigung stationärer Klinikaufenthalte in dem zum Nachlaß seiner Eltern gehörenden Haus in Bielefeld eine Wohnung zur Verfügung, die mehrfach wegen völliger Verwahrlosung durch den Betroffenen, u.a. auch Verursachung von Verseuchung und Brandgefahr durch Beschädigung von Elektrokabeln, renoviert werden mußte. Der Beteiligte zu 2) hat mit am 11.05.1998 erteilter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung den Erbteil des Betroffenen veräußert. Der dem Vermögen des Betroffenen zugeflossene Gegenwert ist im Hinblick auf seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seine alleinige Lebensgrundlage. Der Betroffene hat im Jahre 1998 in einer städtischen Unterkunft gewohnt, war dann vorübergehend obdachlos und bewohnt nunmehr ein von dem Beteiligten zu 2) für ihn angemietetes Appartement in einem Hotel. Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten ist bei dem Betroffenen bei einer Wiederaufnahme der neuroleptischen Medikation (zuletzt Fluanxol 2 %) bei einem stationären Klinikaufenthalt jeweils eine deutliche Besserung der Symptomatik erfolgt, unter der der Betroffene klarer und geordneter wird und eine Gesprächsführung möglich wird, ohne daß er eine Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation mit dem Neuroleptikum entwickeln kann.

Der Beteiligte zu 2) hat erstmals mit Schreiben vom 30.06.1998 bei dem Amtsgericht beantragt, die Zwangsmedikation und die damit ggf. verbundene Zwangsvorführung des Betroffenen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Die Genehmigung solle es ermöglichen, den Betroffenen unter Zwangsmitteln der Klinik zuführen zu lassen, damit die erforderliche Behandlung mit dem Depotneuroleptikumauch gegen seinen Willen durchgeführt werden könne. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als einen solchen nach § 1906 Abs. 1 BGB behandelt und ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.12.1998 zur Erforderlichkeit dieser Form der Behandlung eingeholt. Durch Beschluß vom 22.02.1999 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) befristet bis zum 31.12.1999 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, den Betroffenen in zweiwöchigen Abständen für die Verabreichung seiner Medikation geschlossen unterzubringen mit der Maßgabe, daß die bei der Zuführung des Betroffenen in die Klinik mitwirkende Behörde Gewalt anwenden darf (§ 70 g Abs. 5 S. 2 FGG). Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist im Jahre 1999 das Depotneurpleptikum dem Betroffenen in der Klinik Gilead IV verabreicht worden.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 13.12.1999 bei dem Amtsgericht erneut beantragt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zur Medikation und ggf. zur zeitweisen Unterbringung im Rahmen der Zwangsmedikation in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gem. § 1906 BGB zu erteilen. Zur Begründung hat er dargestellt, unter dem Einfluß der im Jahre 1999 durchgeführten regelmäßigen Behandlung mit dem Depotneuroleptikum sei eine deutliche Stabilisierung der Persönlichkeit des Betroffenen eingetreten, die in der Vergangenheit oft auftretenden krisenhaften Episoden mit häufig längerfristigen Unterbringungen in der psychiatrischen Klinik seien kaum noch festgestellt worden. Auch die bei dem Betroffenen vorhandene Tendenz zu einer gravierenden Verwahrlosung sei mit Unterstützung von beigeordneten sozialen Diensten (ambulante sozialpsychiatrische Wohnbetreuung) in einem akzeptablen Rahmen geblieben, so daß er in seinem Appartement habe verbleiben können. Der Betroffene klage über Nebenwirkungen der Medikation. Trotz dieser Beeinträchtigungen bestehe keine Alternative zur Fortsetzung der Behandlung mit dem Depotneuroleptikum. Der Beteiligte zu 2) hat mit weiterem Schreiben vom 30.12.1999 eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärzte Dr. B und Dr. L in der Klinik vom selben Tage vorgelegt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 03.01.2000 den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt. Zu dem auf den 12.01.2000 vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13.01.2000 befristet bis zum 31.12.2000 mit sofortiger Wirksamkeit dem Beteiligten zu 2) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, den Betroffenen in zweiwöchigen Abständen für die Verabreichung seiner Medikation geschlossen unterzubringen. Die Dauer der jeweiligen geschlossenen Unterbringung müsse sich auf das nach ärztlicher Anordnung unabdingbare Maß beschränken. Ferner hat das Amtsgericht angeordnet, daß die zuständige Behörde, wenn sie bei der Zuführung zur Unterbringung mitwirkt, Gewalt anwenden darf.

Gegen diesen ihm am 18.01.2000 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom selben Tage bei dem Amtsgericht sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 27.01.2000 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit einem bei dem Landgericht am 10.02.2000 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt hat.

Der Senat hat ergänzend am 07.03.2000 eine telefonische Auskunft des stellvertretenden Chefarztes Dr. der Klinik Gilead IV zur praktischen Durchführung der Behandlung des Betroffenen eingeholt, die wie folgt lautet:

"Der Betroffene wird der Klinik jeweils durch die Polizei zugeführt. Er wird dann in einen nicht abgeschlossenen Behandlungsraum auf einer Station gebracht. Dort wird er von den Stationsärzten über die Situation nochmals belehrt, auch dahin, daß eine Verweigerung der Injektion zu einer längerfristigen geschlossenen Klinikunterbringung führen kann. Der Betroffene protestiert dann jeweils gegen die Behandlung, läßt aber gleichwohl die Injektion über sich ergehen, ohne daß er festgehalten werden muß. Die Reaktionen des Betroffenen auf das Medikament sind in der Klinik aufgrund der zurückliegenden zahlreichen geschlossenen Unterbringungen bekannt. Die erforderlichen Blutuntersuchungen finden in 1/2-jährlichen Abständen statt. Der erzwungene Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik beschränkt sich jeweils auf einen Zeitraum von 10 Minuten."

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß seine sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Der Senat teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, daß die Erzwingung des Aufenthalts des Betroffenen in der Klinik zur Durchführung der Verabreichung des Depotneuroleptikums nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist. Gleichwohl muß die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden, insbesondere weil beide Vorinstanzen keine Entscheidung darüber getroffen haben, ob die ärztliche Medikation zusätzlich gem. § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und diese zu erteilen ist. So zu entscheiden sieht sich der Senat indessen gehindert durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16.11.1999 (veröffentlicht in FGPrax 2000, 24 f.). Der Senat hat deshalb gem. § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

1)

Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt aus seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Verfahrenspfleger des Betroffenen (§ 70 b FGG).

Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 2) dahin verstanden, daß er auf die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 1906 Abs. 1 BGB gerichtet ist. Dies ist nach der Fassung des gestellten Antrags, der ausdrücklich auf die genannte gesetzliche Vorschrift abhebt, sowie seiner Begründung nicht zu beanstanden. Dem Beteiligten zu 2) geht es erkennbar in erster Linie darum, einen wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt des Betroffenen in der psychiatrischen Klinik zu erzwingen, damit dort die Verabreichung des Depotneuroleptikums gegen seinen natürlichen Willen erfolgen kann. Die Vorführung des Betroffenen dient nur der Durchführung dieser Maßnahme. Für diese kommt lediglich eine begleitende Anordnung nach § 70 g Abs. 5 S. 2 FGG in Betracht, wie es in der amtsgerichtlichen Entscheidung auch ausgesprochen worden ist.

In der Sache folgt der Senat im Ergebnis der Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Erzwingung des Aufenthalts des Betroffenen in der Klinik zum Zweck der medikamentösen Zwangsbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist. Nach dieser Vorschrift kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur erteilt werden zu einer Unterbringung des Betroffenen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Der gesetzlichen Vorschrift liegt ausdrücklich ein enger Begriff der Freiheitsentziehung zugrunde. Der Unterbringung im engeren Sinn werden in Abs. 4 der Vorschrift die sogenannten unterbringungsähnlichen Maßnahmen gleichgestellt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des BtG, BT-Drucksache 11/4528 S. 146). Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB will also für betreuungsrechtliche Unterbringungsmaßnahmen dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG für die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung Rechnung tragen. Das Begriffsbild der Freiheitsentziehung stimmt mit demjenigen des § 2 Abs. 1 FreihEntzG überein. Nach dieser Vorschrift ist Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Die Freiheitsentziehung ist damit abzugrenzen von Freiheitsbeschränkungen, die nicht dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG, sondern nur dem besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG unterliegen.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen für die Abgrenzung der Freiheitsentziehung von einer Freiheitsbeschränkung Zweck und Dauer der Maßnahme berücksichtigt werden. Unter deren Einbeziehung hat der BGH eine auf der Grundlage des § 18 GeschlKrG angeordnete einmalige Vorführung und Untersuchung des Betroffenen nicht als Freiheitsentziehung bewertet, so daß für eine richterliche Genehmigung der Maßnahme kein Raum sei (BGHZ 82, 261 ff.). Dem vergleichbar ist der Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, der dem Betroffenen nach dem Ergebnis der vom Senat eingeholten Auskunft des behandelnden Oberarztes der Klinik hier bei der Zwangsbehandlung auferlegt wird: Die Maßnahme beschränkt sich auf die zwangsweise Vorführung des Betroffenen innerhalb des Gebietes der Stadt Bielefeld und den sich daran anschließenden erzwungenen Aufenthalt des Betroffenen zur Durchführung der Medikation innerhalb der Klinik, der jeweils nur etwa 10 Minuten beträgt. Diese Betrachtung bezieht sich indessen zunächst auf den jeweiligen Einzelfall der zwangsweisen Vorführung zur Behandlung des Betroffenen. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung darf nicht übergangen werden, daß die richterliche Genehmigung auf eine fortlaufende Wiederholung der Maßnahme im zweiwöchigen Abstand über den Zeitraum eines Jahres gerichtet ist. Gerade diese fortlaufende Wiederholung kann bei einer Gesamtbetrachtung die Beurteilung des Gewichts des Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen maßgeblich beeinflussen. Wenngleich eine bloße Summierung der freiheitsbeschränkenden Einzelmaßnahmen nicht ohne weiteres zur Annahme einer Freiheitsentziehung führen kann, ist nicht zu verkennen, daß die Gesamtbelastung des Betroffenen bei Durchführung aller richterlich genehmigten Einzelmaßnahmen vergleichbar derjenigen einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung in der Klinik etwa für einen mehrwöchigen Zeitraum sein kann. Der Senat geht gleichwohl im folgenden davon aus, daß es sich bei den Maßnahmen auch bei einer Gesamtbetrachtung lediglich um (wiederholte) Freiheitsbeschränkungen handelt.

Der Senat stimmt deshalb im Ausgangspunkt der genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken darin zu, daß § 1906 Abs. 1 BGB im allgemeinen keine hinreichende Grundlage dafür ist, um eine ambulante Zwangsbehandlung des Betroffenen richterlich genehmigen zu können (ebenso Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., 1906 Rdn. 42; LG Kassel FamRZ 1996, 1501 = BtPrax 1997, 38). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß es hier nicht um die Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung als solche geht, die - vorbehaltlich der Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1904 BGB - von der Einwilligung des mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellten Betreuers gedeckt ist, wenn der Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1990, 1154, 1155; FamRZ 1999, 1304, 1305; OLG Zweibrücken a.a.O. S. 25). Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob auf der Grundlage des § 1906 Abs. 1 BGB die richterliche Genehmigung einer Freiheitsbeschränkung vorgenommen werden darf, um den Widerstand des Betroffenen gegen die Durchführung der Heilbehandlung zu überwinden. Andere gesetzliche Grundlagen für einen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte des Betroffenen zur Durchführung der Behandlung stehen, wie das OLG Zweibrücken zutreffend ausgeführt hat, nicht zur Verfügung. § 1906 Abs. 4 BGB kann nicht herangezogen werden, weil im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die freiheitsentziehende Wirkung durch die Hinderung am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsortes Zweck der Einwirkung und nicht nur deren Nebenfolge sein soll (Senat FGPrax 1997, 64, 65). Die medizinische Behandlung dient hier jedoch gerade nicht dem Zweck, eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Betroffenen herbeizuführen. Vielmehr erfolgt die Freiheitsbeschränkung ausschließlich zu dem Zweck, die medizinische Heilbehandlung durchführen zu können. § 70 g Abs. 5 S. 2 FGG ist isoliert nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz nur zur Durchführung einer in der Hauptsache getroffenen richterlichen Unterbringungsgenehmigung anwendbar ist. Schon aus diesem Grund ist eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift, wie sie von Rink (HK-BUR, vor § 1904 BGB Rdn. 19) befürwortet wird, ausgeschlossen. § 33 FGG ermöglicht ebenfalls eine zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur ärztlichen Medikation nicht. Denn die Vorschrift kann nur zur Durchführung einer nach materiellem Recht erlassenen gerichtlichen Anordnung angewandt werden. Das Betreuungsrecht sieht jedoch (außerhalb der §§ 1906 BGB, 70 g Abs. 5 FGG) keine Grundlage für Zwangsmaßnahmen des Gerichts gegen den Betroffenen vor, zumal im Gegensatz zu § 1800 BGB a.F. § 1908 i Abs. 1 BGB nicht mehr auf § 1631 Abs. 3 BGB verweist (Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1901 BGB Rdn. 3 b).

Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die richterliche Genehmigung eines zwangsweisen Aufenthalts des Betroffenen in der Klinik zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung deckt, wenn sie - wie hier - dazu dient, einerseits die freiheitsbeschränkenden Wirkungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes graduell auf das für die Durchführung der Behandlung unabdingbare notwendige Maß zu begrenzen, während die Durchführung der Behandlung andererseits ohne diese Beschränkung nur unter den Bedingungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme möglich wäre.

Der Gesetzgeber hat bei dem Erlaß des BtG von einer näheren Regelung der Zwangsbehandlung betreuter Personen bewußt abgesehen. Der Regierungsentwurf führt dazu aus (BT-Drucksache a.a.O. S. 72): Eine Zwangsbehandlung solle durch das BtG nicht generell verboten werden. Wer aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen könne und eine Behandlung deshalb ablehne, dem solle nicht schon deshalb die Behandlung versagt werden. Beispielhaft wird daran anknüpfend eine lebensnotwendige Operation eines Betreuten angeführt, deren Durchführung nicht daran scheitern dürfe, daß dieser sich krankheitsbedingt gegen die Operation wehre. Von einer Regelung der Zwangsbehandlung solle deshalb abgesehen und stattdessen in § 1904 BGB eine differenzierte Regelung nur nach der Schwere des Eingriffs für den Betroffenen vorgenommen werden. Es handelt sich danach um eine offene Regelungslücke, die in dem vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann. Denn die vom Amtsgericht getroffene Maßnahme führt für den Betroffenen zu einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG. Der enge Gesetzesvorbehalt dieses Grundrechts schließt eine analoge Anwendung gesetzlicher Vorschriften aus (BVerfGE 29, 183, 197; NSU 1995, 399; BK/Rüping, Art. 104 GG Rdn. 30; Hantel JuS 1990, 865, 867).

Um eine solche unzulässige Analogie handelt es sich jedoch nicht, wenn die freiheitsbeschränkenden Wirkungen der zwangsweisen Medikation auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Ohne die Möglichkeit einer solchen Begrenzung könnte zur Sicherstellung der erforderlichen Medikation nur eine Maßnahme mit freiheitsentziehender Wirkung für den Betroffenen in Betracht gezogen werden. Es bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer geschlossenen Unterbringung eines Betreuten in der Weise zu erteilen, daß diese im Abstand von 14 Tagen für die Dauer eines Tages vollzogen wird, an dem jeweils die erforderliche medikamentöse Therapie durchgeführt wird. Eine so gefaßte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hätte zweifelsfrei eine Freiheitsentziehung zum Gegenstand. Der gesetzlichen Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB läßt sich nicht entnehmen, daß die Unterbringung zwingend für einen in sich geschlossenen, etwa nach Wochen zu bemessenden Mindestzeitraum angeordnet werden muß. Die Dauer der geschlossenen Unterbringung hat sich vielmehr allein danach zu bestimmen, welche Heilbehandlunq für den Betroffenen erforderlich ist. Deshalb liegt die Genehmigung einer wiederholten kurzfristigen Freiheitsentziehung durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift, mag auch die wiederholte zwangsweise Zuführung zu andersartigen Belastungen des Betroffenen führen, als sie mit einer Unterbringung über einen in sich geschlossenen längeren Zeitraum verbunden sind (so Schweizer FamRZ 1996, 1317, 1323). Die mit dem Ende des jeweiligen Behandlungstages eintretende Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung stünde der fortbestehenden Wirksamkeit einer in dieser Weise erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht entgegen. Denn die richterliche Genehmigung bezieht bei einer solchen Gestaltung von vornherein die Wiederholung der kurzfristigen geschlossenen Unterbringung in die Entscheidung ein. Bei dieser Fallgestaltung kann deshalb der Grundsatz, daß die Entlassung des Betroffenen aus dem Vollzug der geschlossenen Unterbringung die Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach sich zieht (Senat FGPrax 1999, 222 = BtPrax 2000, 34), nicht herangezogen werden. Denn diese Rechtsprechung dient dazu sicherzustellen, daß eine auf die jeweilige konkrete Situation bezogene richterliche Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung erfolgt, es also nicht dem Betreuer überlassen bleiben darf, von der richterlichen Entscheidung innerhalb des Genehmigungszeitraumes nach seinem eigenen Ermessen Gebrauch zu machen. Eine solche richterliche Prüfung ist indessen erfolgt, wenn bereits in der richterlichen Entscheidung eine wiederholte kurzfristige Unterbringung genehmigt wird. Im Hinblick auf die andersartigen Belastungen des Betreuten bei einer wiederholten kurzfristigen Unterbringung muß allerdings auch zur Sicherung der Verfahrensrechte des Betroffenen bei der Prüfung der weiteren sachlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB festgestellt werden, daß die Maßnahme zur Gewährleistung der medizinischen Behandlung in dem gesamten Zeitraum der erteilten richtlichen Genehmigung zwingend erforderlich ist. Einer in dieser Weise erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung könnte jedoch der Einwand entgegengehalten werden, die Maßnahme beschränke sich ihrer Dauer nach nicht auf den zur Durchführung der Behandlung zwingend erforderlichen Zeitraum, wenn nach der Art der Durchführung der Maßnahme nur ein wesentlich kürzerer Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik erforderlich ist. Die Begrenzung der Maßnahme auf einen solchen kürzeren Zeitraum begründet dann aber allein einen graduellen Unterschied gegenüber der freiheitsentziehenden Maßnahme (anders offenbar Schweizer a.a.O.). Es geht ausschließlich um die Länge des Zeitraumes, die sich der Betroffene zur Durchführung der Heilbehandlung in der Klinik aufhalten muß.

Die gesetzliche Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermächtigt zur Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Vollzug einer Freiheitsentziehung, soweit sie zur Durchführung einer Heilbehandlung des Betroffenen zwingend erforderlich ist. Es hieße, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in sein Gegenteil zu verkehren, wenn das Gericht eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigen müßte, obwohl die Heilbehandlung mit einem graduell geringeren Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen durchführbar ist, dieser Eingriff jedoch begrifflich nicht mehr als Freiheitsentziehung, sondern lediglich als Freiheitsbeschränkung einzuordnen ist und gerade deshalb nicht genehmigungsfähig wäre. Diese Auslegung ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sie entsprechend dem in der gesetzlichen Vorschrift unmittelbar zum Ausdruck kommenden Zweck (siehe auch die zitierte Begründung des Regierungsentwurfs zum BtG) verhindert, daß die Durchführung einer medizinisch erfolgversprechenden, die gesundheitliche Entwicklung des Betroffenen stabilisierenden Heilbehandlung ausschließlich an seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit scheitert.

Kann danach im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein auch nur kurzfristiger Klinikaufenthalt des Betroffenen zum Zweck der zwangsweisen medikamentösen Therapie vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, sofern sich die Maßnahme als graduell geringerer Eingriff gegenüber einer freiheitsentziehenden Maßnahme darstellt, so folgt daraus zugleich, daß die Genehmigung nur so erteilt werden kann, daß sie einen erzwungenen Aufenthalt des Betroffenen in einer Einrichtung deckt, in der auch eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen werden könnte, nicht also etwa zu einer anderweitigen Zwangsbehandlung bei niedergelassenen Ärzten. Diese Voraussetzung ist hier bei der psychiatrischen Klinik Gilead IV gegeben, in der der Betroffene, wie dargestellt, bereits mehrfach für längere Zeiträume geschlossen untergebracht war.

Die Einwendungen, die der Beteiligte zu 3) gegen die Fassung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erhebt, sind weitgehend unbegründet. Die Tenorierung der Entscheidung muß allerdings den Umfang des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in bestimmter Weise bezeichnen. Die Fassung der Entscheidung läßt hier hinreichend deutlich erkennen, daß jeweils eine kurzfristige Maßnahme in einem bestimmten zeitlichen Abstand (14 Tage) genehmigt worden ist; die Genehmigung ist bis zum 31.12.2000 befristet. Zu Bedenken Anlaß gibt lediglich, daß die Entscheidung keine Höchstdauer für den erzwungenen Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik für die jeweilige Einzelmaßnahme festlegt, sondern diesen Zeitraum nur allgemein dahin beschreibt, daß sich die Maßnahme "auf das nach ärztlicher Anordnung unabdingbare Maß" zu beschränken hat. Dies ist unbedenklich, soweit darin die Beschränkung der Maßnahme auf die jeweilige Dauer der ärztlichen Medikation zum Ausdruck gebracht werden soll. Im übrigen muß aber die Fassung der Entscheidung gewährleisten, daß die Grenzen der Maßnahme durch die gerichtliche Entscheidung selbst bestimmt und dem möglichen Mißverständnis vorgebeugt wird, die Bestimmung der Dauer der Maßnahme bleibe dem Ermessen des behandelnden Arztes überlassen. Wie bei anderen Unterbringungsmaßnahmen auch muß deshalb eine Höchstdauer für den erzwungenen Klinikaufenthalt durch die gerichtliche Entscheidung selbst mit der Maßgabe festgelegt werden, daß der Betroffene vor Ablauf des Zeitraumes zu entlassen ist, wenn die Medikation bereits abgeschlossen ist. Dies wird das Amtsgericht bei seiner ohnehin aus anderen Gründen erforderlichen erneuten Sachentscheidung zu berücksichtigen haben.

Nach dem bisherigen Verfahrensstand liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, wenngleich die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dazu nicht verfahrensfehlerfrei getroffen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung, verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Der Ausschluß der Einsichtsfähigkeit muß sich auf die Notwendigkeit der nur durch die Unterbringung möglichen Heilbehandlung beziehen (BayObLG BtPrax 1996, 28, 29; FamRZ 1999, 1304; OLG-Düsseldorf FamRZ 1995, 118). Der nach § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzte Ausschluß der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist gleichzusetzen mit dem Ausschluß seiner Fähigkeit zur freien Willensbestimmung, die jede betreuungsrechtliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen voraussetzt (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1014, 1015).

Das Landgericht hat diese Voraussetzungen festgestellt, indem es sich auf das Gutachten des Sachverständigen G vom 10.12.1998 sowie die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärzte Dr. und Dr. der Klinik Gilead IV vom 30.12.1999 gestützt hat. Dabei hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach § 70 e Abs. 1 FGG vor jeder Unterbringungsmaßnahme das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, das den Anforderungen dieser Vorschrift zu genügen hat (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf a.a.O.). Um ein Sachverständigengutachten im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der ärztlichen Stellungnahme vom 30.12.1999 jedoch nicht, weil diese nur eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses der gegenwärtigen ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ohne jegliche vertiefte Darlegung der der Beurteilung zugrundeliegenden Gesichtspunkte enthält. Der Umstand, daß in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren ein Gutachten vom 10.12.1998 erstattet worden ist, läßt die Erforderlichkeit der Erstattung eines weiteren, auf den Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung bezogenen Gutachtens nicht entfallen. Dies folgt bereits aus der Fassung des § 70 e Abs. 1 FGG. Die Erforderlichkeit einer erneuten Gutachtenerstattung schließt es nicht aus, daß in diesem Gutachten auf Feststellungen und Bewertungen früherer Gutachten Bezug genommen werden kann. Dann muß indessen der Umfang der inhaltlichen Bezugnahme im einzelnen klargestellt werden. Daran fehlt es in der ärztlichen Stellungnahme vom 30.12.1999. Im übrigen ist es unbedenklich, im Rahmen der Würdigung des Tatsachenstoffes frühere Gutachten einzubeziehen, die jedoch allein die tatsächlichen Feststellungen nicht tragen können.

Der Betroffene ist in dem Verfahren weder von dem Amtsgericht noch von dem Landgericht persönlich angehört worden. Zu dem Von dem Amtsgericht auf den 12.01.2000 anberaumten Anhörungstermin ist der Betroffene nicht erschienen. Seine Weigerung, in ein Gespräch über die von ihm abgelehnte Medikation einzutreten, läßt die Verpflichtung der Tatsacheninstanzen zu seiner persönlichen Anhörung nicht entfallen. Das Gericht muß sich aufgrund der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 70 c S. 1 FGG zumindest einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Ein Fall, in dem die persönliche Anhörung des Betroffenen nach den §§ 70 c S. 3, 68 Abs. 2 FGG unterbleiben kann, liegt nicht vor.

Unabhängig davon liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die Erzwingung eines wiederholten kurzfristigen Klinikaufenthalts des Betroffenen gegeben sind. In allen bisher erstatteten Gutachten ist festgestellt worden, daß der Betroffene an einer schizophrenen Psychose mit chronifizierter Verlaufsform leidet, die zu immer wiederkehrenden akuten Schüben mit zum Teil starker Eigengefährdung sowie Fremdgefährdung dritter Personen geführt hat. Bei den zahlreichen Unterbringungen wurde durchgehend festgestellt, daß unter dem Einfluß eines Depotneuroleptikums (zuletzt: Fluanxol) eine deutliche Besserung der Symptomatik eintritt, der Betroffene klarer und geordneter wird und eine adäquate Gesprächsführung möglich wird. Es verbleibt eine deutliche Restsymptomatik, die vor allem dazu führt, daß der Betroffene die stabilisierende Wirkung des von ihm ständig abgelehnten Depotneuroleptikums nicht erkennen kann. In dem Gutachten des Sachverständigen G vom 10.12.1998 ist dazu ausdrücklich festgestellt, daß die freie Willensbestimmung des Betroffenen, auch zwischen den akuten Phasen unter dem Einfluß der Psychose ständig ausgeschlossen ist. Außerhalb eines Klinikaufenthaltes kann deshalb die Medikation nicht fortgesetzt werden. Innerhalb kurzer Zeit stellt sich eine weitere Dekompensation ein, die den Ablauf von erneuter geschlossener Unterbringung, medikamentöser Therapie und späterer Entlassung wieder beginnen läßt. Die seit dem 01.01.1999 durchgeführte Zwangsbehandlung hat zu einer deutlichen Stabilisierung der Persönlichkeit des Betroffenen geführt. Er ist zu einer weitgehend eigenständigen Lebensführung in der Lage und kann in seinem Appartement in einem Hotel wohnen, mögen auch nach wie vor bestehende Verwahrlosungstendenzen nur mit Unterstützung der ambulanten sozialpsychiatrischen Wohnbetreuung in Grenzen gehalten werden können. Im Jahre 1999 mußte lediglich eine geschlossene und zudem kurzfristige Unterbringung auf der Grundlage des PsychKG durchgeführt werden. Eine Heilbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, wenn sie zwar nicht zu einer Besserung der Erkrankung als solcher führen kann, jedoch geeignet ist, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren und ihn vor einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu bewahren (Beschluß vom 21.02.1995 - 15 W 406/94 -). Unter diesem Gesichtspunkt ist das unter dem Einfluß der Zwangsmedikation für die Stabilisierung der Persönlichkeit des Betroffenen Erreichte ein deutlicher Fortschritt gegenüber der Krankheitsentwicklung der zurückliegenden Jahre mit immer wieder erneut auftretenden Akutzuständen, die längerfristige geschlossene Unterbringungen erfordert haben. Diese Unterbringungen sind im Ergebnis für die angestrebte Stabilisierung der Persönlichkeit des Betroffenen wirkungslos geblieben, während nur noch die jetzt durchgeführte Zwangsmedikation einen Erfolg verspricht, mag diese auch für den Betroffenen mit einem belastenden Eingriff in seine persönliche Freiheitsverbunden sein.

Ein weiterer Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung liegt darin, daß es - ebenso wie bereits das Amtsgericht nicht darüber entschieden hat, ob die bei dem Betroffenen durchgeführte Medikation mit dem Neuroleptikum Fluanxol der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf. Nach dieser Vorschrift bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 13.12.1999 auch darauf gerichtet ist, eine nach § 1904 BGB etwa erforderliche Genehmigung zu erteilen. Unabhängig davon besteht jedenfalls zwischen der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der ärztlichen Behandlung nach § 1904 BGB einerseits und derjenigen der Genehmigung der zwangsweisen Durchführung der Behandlung andererseits ein untrennbarer inhaltlicher Zusammenhang. Denn eine ärztliche Behandlung, die wegen der Gefahr eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, darf nach § 1904 Abs. 1 S. 2 BGB nicht durchgeführt werden, es sei denn, daß mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die erteilte Genehmigung zur zwangsweisen Durchführung zielt auf die Behandlung mit dem Depotpräparat Fluanxol für die Dauer eines Jahres ab. Diese Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Medikation selbst der Genehmigung bedarf, diese jedoch nicht erteilt ist. Bislang sind keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen worden, ob die Dauermedikation mit dem genannten Depotneuroleptikum die Gefahr eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens bei dem Betroffenen begründen kann. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Nebenwirkungen des Neuroleptikums länger dauernde gesundheitliche Schäden entstehen können, ergeben sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 28.03.1990, in dem die Nebenwirkungsrisiken des Medikaments Fluanxol in allgemeiner Form, darunter die sogenannten ireversiblen Spätdyskinesien, beschrieben sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb zur näheren tatsächlichen Aufklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, in dem unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erfahrungswerte und der bereits langjährig mit diesem Medikament durchgeführten Behandlung das Gefährdungspotential für den Betroffenen abzuschätzen ist. In diesem Rahmen sind auch diejenigen Nebenwirkungen zu bewerten, über die der Betroffene sich konkret beklagt. Für die Auswahl des Sachverständigen ist die Vorschrift des § 69 d Abs. 2 S. 2 FGG zu berücksichtigen.

Sollte sich ergeben, daß bei der Durchführung der Behandlung mit dem Depotneuroleptikum Fluanxol die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen Nebenwirkungen besteht, ist die Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (Senat FGPrax 1997, 64, 65).

Die Sache muß deshalb nach Auffassung des Senats zur erneuten Behandlung und Entscheidung in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden. Bei der Ausübung des dem Rechtsbeschwerdegericht zustehenden Ermessens (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 66 c) beabsichtigt der Senat, die Sache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil dieses je nach dem Ergebnis des zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1904 BGB einzuholenden Gutachtens auch über einen ggf. ausdrücklich zu stellenden Genehmigungsantrag des Beteiligten zu 2) entscheiden kann, der bislang nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung und deshalb nicht dem Erstbeschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist. Bis zum Abschluß des Verfahrens wird das Amtsgericht die Behandlung des Betroffenen durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sicherstellen können.

2)

In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG von der eingangs genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken abzuweichen. Dieser Entscheidung liegt ein mit der vorliegenden Sache vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden über eine von einem Amtsgericht erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, deren Inhalt so wiedergegeben ist, daß sie auf eine zwangsweise Zuführung des Betroffenen zur ambulanten Verabreichung von Depotneuroleptika im Abstand von zwei Wochen in einem Krankenhaus gerichtet war. Darin liegt der Formulierung nach ein Unterschied zu der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts, die den zwangsweisen Aufenthalt des Betroffenen in der psychiatrischen Klinik für die Dauer der Heilbehandlung vormundschaftsgerichtlich genehmigt und die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Zuführung des Betroffenen lediglich als Durchführungsmaßnahme gem. § 70 g Abs. 5 S. 2 FGG angeordnet hat. Indessen kann dem Zusammenhang nach nicht angenommen werden, daß die der Entscheidung des OLG Zweibrücken zugrundeliegende Entscheidung des Amtsgerichts sich nicht auch auf den zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlichen Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik hat erstrecken sollen, diesem also etwa hätte freigestellt werden sollen, sich nach der zwangsweisen Zuführung ohne die Heilbehandlung alsbald wieder aus der Klinik zu entfernen. Dementsprechend behandelt das OLG Zweibrücken in der Begründung seiner Entscheidung die Zuführung und die anschließende Heilbehandlung erkennbar als einheitliche Gesamtmaßnahme. Es handele sich nicht um eine Unterbringung des Betroffenen im Sinne eines stationären Aufenthalts, sondern lediglich um eine ambulante Vornahme der Zwangsmedikation, die lediglich als Freiheitsbeschränkung zu bewerten und deshalb nicht nach § 1906 Abs. 1 BGB genehmigungsfähig sei. Dem entspricht es, daß das OLG Zweibrücken am Schluß seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, bei einer Verweigerung gebotener, ggf. nach § 1904 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigter ambulanter Maßnahmen durch den Betroffenen sei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen nach Abs. 4 der Vorschrift oder diejenigen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG gegeben seien.

Damit ist ersichtlich wiederum allein ein stationärer Klinikaufenthalt gemeint.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken beruht auf der genannten, Rechtsauffassung. Das OLG Zweibrücken hat die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Zurückverweisung ist jedoch nur unter dem Gesichtspunkt erfolgt, das Amtsgericht müsse in eine nähere Prüfung der Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Behandlung mit Deponeuroleptika nach § 1904 BGB eintreten, während die Möglichkeit der Erteilung einer richterlichen Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Klinikaufenthaltes des Betroffenen zur Durchführung der Behandlung aus Rechtsgründen abschließend verneint worden ist.

Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken müßte der Senat auch hier die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erteilte Genehmigung des Amtsgerichts abschließend aufheben. Ob im hier vorliegenden Fall daneben noch eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Prüfung der Erteilung einer Genehmigung nach § 1904 BGB zu erfolgen hätte, der angesichts der beständigen Weigerung des Betroffenen, sich mit dem Depotneuroleptikum behandeln zu lassen, praktische Bedeutung nur für eine künftige stationäre Unterbringung zukommen könnte, kann der Senat im Rahmen der Vorlageentscheidung nach § 28 Abs. 2 FGG offenlassen.

Ende der Entscheidung

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