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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 15 W 86/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 18
FGG § 20
BGB § 1897 Abs. 2
BGB § 1908 b Abs. 4
Leitsatz:

1. Wird ein Vereinsbetreuer aus seinem Amt entlassen, soll er aber die Betreuung als Privatperson fortführen, so steht dem Betreuungsverein gegen diese Entscheidung die Beschwerdebefugnis zu.

2. Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 86/00 OLG Hamm 7 T 521/99 LG Bochum 17 XVII K 569 AG Bochum

In der Betreuungsache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Mai 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 18.Februar 2000 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31.Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 29.11.1996 bestellte das Amtsgericht Herrn K als Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 28.01.1999 beantragte die Beteiligte zu 3), den Mitarbeiter als Betreuer zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 2), die ihre "Mitarbeiterin" sei, zu bestellen. Nach Anhörung der Beteiligten zu l) entließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluss vom 11.02.1999 den Betreuer K und bestellte die Beteiligte zu 2) "als Vereinsbetreuerin d zur Betreuerin der Beteiligen zu 1).

Mitte März 1999 teilte die Beteiligte zu 2) in einem in einem Parallelverfahren geführten Telefongespräch dem Amtsgericht mit, sie sei bei dem Beteiligten zu 3) nicht angestellt, sondern arbeite für diesen aufgrund eines vorläufigen, zeitlich unbegrenzten Honorarvertrages.

Nach diesem Honorarvertrag hat das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) am 11.02.1999 begonnen. Es kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Beteiligte zu 2) erhält für jede Stunde Betreuungstätigkeit 40,00 DM brutto, die Steuern und Sozialversicherungsabgaben muss sie selbst abführen.

Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) änderte das Amtsgericht -Rechtspflegerin- mit Beschluss vom 17.06.1999 die Entscheidung vom 11.02.1999 dahin ab, dass die Beteiligte zu 2) nicht als Vereinsbetreuerin bestellt werde, weil sie als Honorarkraft nicht die Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 BGB erfülle.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 29.06.1999 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, auch bei einer Honorarkraft seien die Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 BGB erfüllt. Mit Beschluss vom 31.01.2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 18.02.2000 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des zu 3) beteiligten Betreuungsvereins ergibt sich daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs.1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen ersten Beschwerde der Beteiligten zu 3) ausgegangen. Ihre Beschwerdebefugnis war nach § 20 Abs.1 FGG gegeben, der neben § 69 g Abs.1 FGG anwendbar ist. Sie ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 17.06.1999 in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist inhaltlich auf eine Abänderung (§ 18 Abs. 1 FGG) der Auswahlentscheidung betreffend die Neubestellung eines Betreuers (§ 1908 c BGB) gerichtet, die als Folge des Entlassungsantrags der Beteiligten zu 3) (§ 1908 b Abs. 4 S. 1 BGB) betreffend ihren Mitarbeiter K zu treffen war. Die Tenorierung der amtsgerichtlichen Entscheidung mag zu Mißverständnissen insoweit Anlaß geben, als nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, welche Regelung hinsichtlich der Betreuerbestellung sich aus der ausgesprochenen Folge ergibt, daß die Beteiligte zu 2) nicht mehr als Vereinsbetreuerin bestellt ist. Dem Zusammenhang nach ist jedoch der Entscheidung unzweideutig zu entnehmen, daß die Beteiligte zu 2) ihr bisheriges Betreueramt künftig als Privatperson weiterführen sollte. Eine solche Entscheidung ist in § 1908 b Abs. 4 S. 2 BGB für den Fall ausdrücklich vorgesehen, daß ein Betreuungsverein die Entlassung seines als Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiters beantragt (Satz 1 der Vorschrift) und seine Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Durch die Entscheidung beabsichtigt ist also lediglich ein Wechsel der Rechtsstellung der Beteiligten zu 2) ohne Beendigung und Neubegründung ihres Betreueramtes. Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) ist ausschlaggebend, daß die getroffene Regelung im Kern darauf gerichtet ist, ihr in Ansehung des Betreueramtes der Beteiligten zu 2) diejenigen Rechte zu entziehen, die ihr nach den gesetzlichen Vorschriften als Betreuungsverein zustehen, insbesondere also der nach § 1908 e Abs. 1 S. 1 BGB dem Betreuungsverein zustehende Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen. Gerade dagegen richtet sich ausdrücklich die Beschwerde der Beteiligten zu 3).

Die Rechtspflegerin war für die abändernde Entscheidung vom 17.06.1999 funktionell zuständig. Ihr oblag nach den §§ 3 Nr. 2 a, 14 Abs.1 Nr.4 RPflG in Verbindung mit §§ 1908b Abs. 4, 1908 c BGB die Entscheidung vom 11.02.1999 über die Entlassung des früheren Vereinsbetreuers sowie die Neubestellung eines Betreuers und demnach auch die Entscheidung über die Abänderung dieser Entscheidung gem. § 18 FGG (Keidel/Schmidt, FG, 14.Auflage, § 18 Rdnr. 7).

1)

In der Sache hat das Landgericht ausgeführt: Die Entscheidung vom 11.02.1999 sei zu Recht nach § 18 FGG teilweise abgeändert worden. Soweit die Beteiligte zu 2) durch die Entscheidung vom 11.02.1999 gemäß §§ 1908 c, 1897 Abs. 2 BGB als Vereinsbetreuerin bestellt worden sei, habe sich die Entscheidung nach ihrem Erlass als ungerechtfertigt erwiesen. Die Beteiligte zu 2) erfülle als Honorarkraft bei der Beteiligten zu 3) nicht die Voraussetzungen einer Vereinsbetreuerin. Unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer als Vereinsbetreuer nach §§ 1897 Abs. 2, 1908 c BGB anzusehen sei, ergebe sich weder eindeutig aus dem Gesetz, noch sei dies durch die Rechtsprechung geklärt. Nach Auffassung der Kammer könnten zu Vereinsbetreuern nur solche Personen bestellt werden, die als abhängige Beschäftigte der Personal- und Organisationshoheit des Vereins unterstehen. So sei das in § 1897 Abs. 2 BGB vorgesehene Erfordernis der Einwilligung des Vereins zur Bestellung eines Mitarbeiters und das in § 1908 b Abs. 4 BGB vorgesehene Recht des Vereins, die Entlassung eines Mitarbeiters als Betreuer verlangen zu können, Ausdruck der Personalhoheit des Vereins über die dort tätigen Mitarbeiter. Dieser Personalhoheit unterständen freie Mitarbeiter regelmäßig deshalb nicht, weil sie hinsichtlich der Übertragung von bestimmten Tätigkeiten keinen Weisungen des Vereins unterlägen, sondern Art und Umfang ihrer Tätigkeit jeweils frei ausgehandelt werde. Hinzu komme, dass Vereinsbetreuern gemäß § 19081 Abs. 2 Satz 2 BGB die Befreiungen des § 1857 a BGB zuständen. Diese weitgehende Befreiung sei dadurch gerechtfertigt, dass der Vereinsbetreuer der Aufsicht des Vereins unterliege. Diese Aufsicht bedeute zwar nicht, dass der Vereinsbetreuer, was die Führung der Betreuung angehe, Weisungen seines Dienstherrn unterstehe. Insofern sei er wie alle Betreuer nur der unmittelbaren Kontrolle und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterworfen. Da aber nur solche Personen zu Vereinsbetreuern bestellt werden könnten, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem anerkannten Betreuungsverein ständen, rechtsfähige Vereine gemäß § 1908 f BGB aber nur dann als Betreuungsverein anerkannt würden, wenn sie gewährleisteten, dass sie eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hätten, diese beaufsichtigten, weiterbildeten und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten, angemessen versichern und dass sie einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglichten, werde deutlich, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Vereinsbetreuer und dem Anstellungsverein so gestaltet sein müsse, dass er allgemein der Aufsicht und den Weisungen des Vereins, z.B. in Bezug auf Fortbildung, Supervisionen, Anzahl der Betreuungen u.ä. unterstehe. Dies werde regelmäßig nur bei Personen der Fall sein, die (abhängige) Arbeitnehmer des Vereins seien. Nach dem vorgelegten Honorarvertrag unterstehe die Beteiligte zu 2) nicht im vorbezeichneten Sinne der Personal- und Organisationshoheit der Beteiligten zu 3). Die Betreuung sollte im vorliegenden Verfahren nach den vertraglichen Vereinbarungen als Honorartätigkeit für den Beteiligten zu 3) ausgeübt werden. Weitere Dienstpflichten über die Führung dieser Betreuung hinaus sei die Beteiligte zu 2) nicht eingegangen.

2)

Diese Ausführungen halten der allein möglichen rechtlichen Überprüfung stand.

Das Landgericht hat den im Verfahren vorgelegten "Honorarvertrag" rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß es sich um einen Dienstvertrag handelt, der eine selbständige berufliche Tätigkeit der Beteiligten zu 3) zum Gegenstand hat. Die Beteiligte zu 3) entscheidet selbständig über die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung. Ihre Tätigkeit unterliegt der Umsatzsteuer, die sie aus dem Bruttoentgelt ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge selbst abzuführen hat. Die Beteiligte zu 3) steht damit nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beteiligten zu 2). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragsparteien übereinstimmend etwas anderes haben vereinbaren wollen; eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung des Vertragsverhältnisses ist hier nicht veranlaßt.

Zu der Frage, ob der Vereinsbetreuer notwendig in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein stehen muss oder ob er auch dessen freier Mitarbeiter sein kann, besteht derzeit keine veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Während Jaschinski (NJW 1996, 1521 ff) und ihm folgend Diederichsen (in Palandt, BGB, 59.Auflage, § 1897 Rn.10) der Meinung sind, Vereinsbetreuer könne auch ein freier Mitarbeiter des Vereins sein, vertreten Bienwald (in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 1897 Rdnr.34), Schwab (in MK/BGB, 3. Aufl., § 1897 Rdnr. 9, 10 und FamRZ 1992, 493 [498]) und Dickescheid (in BGB/RGRK, 12. Aufl. [1999], § 1897 Rdnr. 4) die Auffassung, als Vereinsbetreuer kämen nur angestellte Mitarbeiter des Vereins in Betracht (ebenso LG München I BtPrax 1999, 117, das aus diesem Grund die Bestellung eines ehrenamtlichen Helfers als Vereinsbetreuer für ausgeschlossen hält).

Diese Beschränkung auf Arbeitnehmer hält der Senat für zutreffend. Richtig ist allerdings, dass das Betreueramt, das der Vereinsbetreuer gegenüber dem Betroffenen wahrnimmt, nicht zwingend erfordert, dass er diese Funktion gleichzeitig als Arbeitnehmer des Betreuungsvereins ausübt. Denn auch der Vereinsbetreuer ist Einzelbetreuer und nimmt daher das Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Dies schließt nach anerkannter Auffassung aus, dass er bei den Einzelverrichtungen seiner Betreuertätigkeit einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Betreuungsvereins unterworfen ist (MK/Schwab, a.a.O., § 1897, Rdnr. 10; BGB/RGRK-Dickescheid, a.a.O., § 1897, Rdnr. 4; Klüsener, Rpfleger 1991, 225, 228; Deinert, DAVorm 1992, 631, 635). Gleichwohl ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften, dass der Vereinsbetreuer Arbeitnehmer des Betreuungsvereins sein muss. Den Motiven des Gesetzgebers (BTDrucksache 11/4528 S. 126) ist zu entnehmen, dass der Vereinsbetreuer, obwohl er als natürliche Person Einzelbetreuer ist, in den Betrieb des Vereins integriert und sein Betreueramt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen soll (Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1897, Rdnr. 37). Der Verein soll nach dem gesetzlichen Leitbild die Personalhoheit über den Betreuer ausüben, die nur bei Mitarbeitern im Arbeitsverhältnis, nicht aber bei freien, selbständigen Mitarbeitern gegeben ist.

Dies folgt in erster Linie aus der Vorschrift des § 1908 f Abs. 1 BGB. Die Gegenüberstellung von "geeigneten Mitarbeitern des Vereins" (Nr. 1) und "ehrenamtlichen Mitarbeitern" (Nr. 2) zeigt, dass es sich bei den professionellen Mitarbeitern des Vereins um eigene Kräfte handeln muß, die dem Verein durch ein Arbeitsverhältnis verbunden sind (Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1908 f, Rdnr. 35; HK-BUR/Birk, § 1908 f, Rdnr. 7). Die Betreuertätigkeit der einzelnen Vereinsbetreuer soll deshalb erkennbarer Teil der einheitlich geleiteten Gesamttätigkeit des Betreuungsvereins sein. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Betreuungsverein einzelne (denkbarerweise dann auch alle) bei ihm geführten Betreuungen im Rahmen von Dienstverträgen an freiberuflich tätige Personen vergibt, die auf diese Weise quasi als Subunternehmer des Vereins tätig werden.

Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Leitung der Tätigkeit der Vereinsbetreuer zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Interesse der Betroffenen kommt ferner darin zum Ausdruck, dass der Betreuungsverein seine Mitarbeiter beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden aus ihrer Tätigkeit angemessen versichern muß (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei handelt es sich um typische Pflichten eines Arbeitgebers, deren gleichwertige Erfüllung im Rahmen freiberuflicher Dienstverhältnisse nicht gewährleistet ist. Deren wichtigste ist die dem Betreuungsverein obliegende nachhaltige allgemeine Aufsicht gegenüber dem einzelnen Vereinsbetreuer, die zwar diejenige des Vormundschaftsgerichts (§ 1837 BGB) nicht ersetzt, jedoch gleichwohl dazu dienen soll, etwaigen Mängeln der Amtsführung bereits frühzeitig durch Maßnahmen innerhalb des Betreuungsvereins entgegenwirken zu können. Welches besondere Vertrauen der Gesetzgeber in diese vereinsinterne Aufsicht gesetzt hat, wird in der Vorschrift des § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB deutlich, die die Befreiung von der Rechnungslegungspflicht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Vormundschaftsgerichts auch auf den Vereinsbetreuer erstreckt. Wenn der Gesetzgeber bei den Vereinsbetreuern eine Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht hinsichtlich der laufenden Vermögensverwaltung regelmäßig für entbehrlich angesehen hat (BT-Drucksache 11/4528 S. 161), so ist er davon ausgegangen, dass innerhalb der Betreuungsvereine eine wirksame Kontrolle stattfindet. Gegenüber einem freiberuflich tätigen Dienstleister ist eine solche nachhaltige Kontrolle praktisch nicht gewährleistet, zumal der Verein in einem solchen Fall regelmäßig nicht den jederzeitigen Zugriff auf die den Betreuten betreffenden Aktenvorgänge haben wird. Die Bestimmung in § 1 des hier vorgelegten Dienstvertrages, "Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der fachlichen Standards und unterliegt insofern der fachlichen Kontrolle der AWO", gewährleistet eine solche nachhaltige Aufsicht nicht. Damit entfällt zugleich die innere Rechtfertigung für die Befreiung eines freiberuflichen Dienstleisters des Betreuungsvereins von der Rechnungslegungspflicht.

§ 1908 f Abs. 1 Nr. 1 BGB betrifft zwar seinem Wortlaut nach unmittelbar nur die Voraussetzungen für die behördliche Anerkennung eines Betreuungsvereins. Das Leitbild, das die gesetzliche Vorschrift damit zugleich für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers vorgibt, läßt es gerechtfertigt erscheinen, auch bei der Auswahl der Person des Betreuers zu berücksichtigen, ob die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit diesem Leitbild entspricht.

Dieses Leitbild wird durch weitere Vorschriften des Betreuungsrechts belegt, die Rücksicht auf die Personalhoheit des Betreuungsvereins über seine Mitarbeiter nehmen:

Die Bestellung zum Betreuer hängt von der Einwilligung des Vereins ab, bei dem dieser tätig ist (§ 1897 Abs.2 BGB). Der Vereinsbetreuer ist ferner zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt (§ 1908b Abs.4 S. 1 BGB). Beide Vorschriften sollen es dem Betreuungsverein ermöglichen, frei über die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter zu disponieren.

Das Gericht hat bei der Bestellung eines Vereinsbetreuers anders als bei der Bestellung einer Privatperson nicht die Feststellung zu treffen, dass die Betreuung entgeltlich geführt wird (§ 1908 e Abs. 1 S. 2 BGB abweichend von § 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Zudem kann der Vereinsbetreuer selbst keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung nach den §§ 1835 bis 1836 b BGB geltend machen (§ 1908 e Abs. 2 BGB). Dies zeigt, dass das Gesetz davon ausgeht, dass der Betreuer nicht selbständig ist, seine Tätigkeit aber berufsmäßig ausübt.

Die Abänderung der Auswahlentscheidung betreffend die Neubestellung eines Betreuers erweist sich danach als gerechtfertigt. Ob das Amtsgericht zum Vollzug dieser Abänderung die Beteiligte zu 2) als Vereinsbetreuerin hätte entlassen und sie als Privatperson neu zur Betreuerin hätte bestellen müssen oder sich zur Verfahrensvereinfachung in Anlehnung an § 1908 b Abs. 4 S. 2 BGB auf eine Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten zu 2) als Betreuerin unter Fortbestand des Betreueramtes beschränken konnte, kann offen bleiben. Denn die Rechtsstellung der Beteiligten zu 3) wird durch diese verfahrensrechtliche Frage nicht mehr berührt.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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