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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 15 Wx 116/08
Rechtsgebiete: ErbbauVO, ZVG, FGG, BGB


Vorschriften:

ErbbauVO § 7
ErbbauVO § 7 Abs. 1
ErbbauVO § 7 Abs. 3
ErbbauVO § 8
ZVG § 52
ZVG § 52 Abs. 1 Satz 2
ZVG § 91
ZVG § 91 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 164 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zum Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest im Zwangsversteigerungsverfahren Az.: 8 K 6/05 zu Gunsten des Meistbietenden, des Herrn Q, geschäftsansässig N, ersetzt wird.

Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1)im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird, unter gleichzeitiger Abänderung der Entscheidungen beider Vorinstanzen für alle drei Instanzen auf jeweils 51.800 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) ist im Erbbaugrundbuch N Blatt ###1 als Erbbauberechtigte eingetragen. Aufgrund notariellen Vertrages vom 05.11.1997 belastete sie zu Gunsten des Herrn L ihr Erbbaurecht mit einem Untererbbaurecht, für das das Erbbaugrundbuch von N Blatt ###2 angelegt wurde. § 12 des Bestellungsvertrages, der eine Laufzeit bis zum Jahr 2093 hat, lautet auszugsweise wie folgt:

"Der Untererbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Erbbauberechtigten

a) Zur Veräußerung des Untererbaurechts oder - soweit Teilung rechtlich oder tatsächlich möglich ist - zur Veräußerung von Teilen von ihm. Dies gilt nicht für die Erteilung des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung des Untererbbaurechts (oder von Teilen davon), die aus einem Grundpfandrecht betrieben wird, das mit Zustimmung des Erbbauberechtigten (Buchst. B) eingetragen worden ist, falls die Zuschlagserteilung an denjenigen erfolgt, der in diesem Zeitpunkt der Gläubiger des Grundpfandrechts ist;

b) Zur Belastung des Untererbbaurechts mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Reallasten und Dauernutzungsrechten, ferner zur Änderung des Inhalts derartiger Belastungen, wenn diese Änderung eine weitere Belastung des Untererbaurechts darstellt.

Die nach vorstehenden Vereinbarungen erforderliche Zustimmung zur Veräußerung darf der Erbbauberechtigte nur versagen, wenn dadurch seine wirtschaftlichen Interessen unmittelbar oder mittelbar geschädigt werden und wenn der Erwerber nicht in alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag eintritt, insbesondere solche rein schuldrechtlicher Art.

Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, die Zustimmung von der vorherigen Zahlung der notariellen Beglaubigungsgebühr abhängig zu machen.

Unter "VI Zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen" heißt es in § 22:

Zustimmung des Erbbauberechtigten zu Belastungen

1. Der Erbbauberechtigte stimmt bereits jetzt der Belastung des Untererbbaurechts mit Hypotheken und Grundschulden für Gläubiger, die der deutschen Kredit- oder Versicherungsaufsicht unterliegen, bis zur Höhe von 80 % ... des Wertes des geplanten Bauwerks zu. Er verpflichtet sich, mit seinem Unterebbauzins, seiner Vormerkung sowie seinem Vorkaufsrecht hinter diese Belastung bis zu 60 % ... des Wertes des geplanten Bauwerks zurückzutreten und auf Verlangen die erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen abzugeben, wenn:

a) ...

b) ...

c) der Gläubiger dem Erbbauberechtigten eine schriftliche Erklärung aushändigt, daß er abweichenden Versteigerungsbedingungen und einem Zuschlag hierzu, die zur Annahme des Untererbbauzinses in das geringste Gebot führen, dann zustimmt, wenn die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche auch auf diese Weise befriedigt werden.

Für die Beteiligte zu 2) ist in Abt. II lfd. Nr. 1-3 des Erbbaugrundbuchs Blatt ###2 eine Untererbbauzinsreallast, die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Reallast für Untererbbauzinserhöhungsbeträge und ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen.

Mit Schreiben vom 12.01.2001 teilte Herr L der Beteiligten zu 2) mit, dass er im Oktober 2000 aufgrund einer angespannten Liquiditätslage sein Einzelunternehmen auf die Firma L2 GmbH übertragen habe. Herr C2, ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 1), bemühe sich um ein Finanzierungskonzept. Die Firma L2 GmbH habe die Immobilie langfristig angemietet. Im Januar 2001 teilte der Geschäftsführer der Firma L2 GmbH der Beteiligte zu 2) mit, es bestehe Interesse an der Übernahme des Untererbbaurechtsvertrages. Unter den 13.02.2002 teilte die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, dass ihre Kundin, die Firma L2 GmbH, Interesse an der Übertragung des Untererbbaurechts habe. Hinsichtlich einer etwaigen Finanzierung werde darauf hingewiesen, es sei Voraussetzung, dass die Beteiligte zu 2) vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch mache und dass eine Grundschuld in Höhe von 1.450.000,00 EUR an erster Rangstelle vor den Rechten der Beteiligten zu 2) in Abteilung II lfd. Nummer 1 - 3 eingetragen werde. Hierauf antwortete die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 19.02.2002, die erforderliche Zustimmung für die beabsichtigte Übertragung setze voraus, dass die Firma L2 GmbH ab dem 01.01.2002 den Untererbbauzins entrichte. Mit Schreiben vom 22.03.2002 übermittelte der Notar Munde der Beteiligten zu 2) den Entwurf eines Kaufvertrages über das Untererbbaurecht. Er wies darauf hin, dass der Vertrag unter der Maßgabe abgeschlossen werde, dass die Beteiligte zu 2) bereits vor Beurkundung die grundbuchmäßige Zustimmung zur erstrangigen Belastung des Untererbbaurechts mit Grundpfandrechten in der im Kaufvertrag vorgesehenen Höhe erteile. Mit Schreiben vom 26.03.2002 übermittelte die Beteiligte zu 2) an den Notar N die gewünschte Vorrangeinräumungserklärung. Am 20.09.2002 beurkundete der Notar N den Kaufvertrag über das Untererbbaurecht zwischen Herrn L und der L2 GmbH.

Am 11.02.2003 wurde zugunsten der Beteiligten zu 1) eine Grundschuld über 1.406.052,60 € eingetragen, die den Rechten der Beteiligten zu 2) in Abteilung II lfd. Nr. 1 - 3 vorgeht.

Am 06.07.2006 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zwangsversteigerung des Untererbbaurechts (8 K 6/05 AG Soest). Am 29.03.2007 fand vor dem Amtsgericht Soest ein Versteigerungstermin statt, in dem Meistbietender bei einem Gebot von 11.000 EUR und bestehenbleibenden Rechten von 507.000 € Herr Q war, der der Mieter des Objekts ist.

Mit Schreiben vom 30.03.2007 forderte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) auf, die Zustimmung zum Zuschlag zu erklären. Diese verweigerte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 31.05.2007.

Unter den 06.06.2007 beantragte die Beteiligte zu 1) zunächst im Wege einer Zivilklage bei dem Landgericht (2 O 220/07 LG Arnsberg), die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, die Zustimmung zu dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest im Zwangsversteigerungsverfahren 8 K 6/05 zugunsten des Meistbietenden Herrn Q zu erklären. Mit Beschluss vom 02.08.2007 erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Soest zur Entscheidung der Sache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dort beantragte die Beteiligte zu 1) sinngemäß, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Übertragung des Untererbbaurechtes im Wege der Zwangsversteigerung gemäß § 7 Abs. 3 ErbbRVO zu ersetzen.

Sie hat geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf unbedingte Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu dem Zuschlag. Die Verpflichtung ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2) der Grundschuld unbedingten Vorrang vor ihren Rechten in Abt. II eingeräumt habe. Damit habe ihr die wirtschaftliche Verwertung des Objekts durch eine Zwangversteigerung ohne die Belastung durch die Rechte der Beteiligten zu 2) ermöglicht werden sollen. Die Beteiligte zu 2) habe daher die Rechtsfolgen der §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG bereits bei Einräumung des Vorrangs durch Eintragung am 11.02.2003 akzeptiert. Die jetzige Forderung der Beteiligte zu 2) nach veränderten Bedingungen wie etwa Einräumung eines vorrangigen Erbbauzinses sei daher rechtswidrig.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Dazu hat sie behauptet, der Prokurist der Beteiligten zu 1), Herr C, habe ihr bei einem Gespräch am 24.04.2007 erklärt habe, die Beteiligte zu 1) werde sie nicht auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung zum Zuschlag im Versteigerungsverfahren verklagen. Darüber hinaus könne die Zustimmung nach § 12 des Untererbbaurrechtsvertrages versagt verweigert werden. Der Meistbietende Q habe nur einen deutlich niedrigeren Erbbauzins angeboten und sei nicht bereit, die Verpflichtung zur Zahlung des Erbauzinses zu übernehmen. Darüber hinaus biete der Meistbietende auch nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtung. Gem. § 5 des Untererbbaurechtsvertrages obliege diesem die Unterhaltung von Bauwerken und Anlagen. Nach Abgabe des Gebots durch den Meistbietenden sei bereits eine Kontenpfändung wegen rückständiger Gewerbesteuern erforderlich geworden. Dies indiziere den vorgenannten Versagungsgrund. Darüber hinaus sei das Verlangen auch rechtsmissbräuchlich, weil die Beteiligte zu 1) sie - die Beteiligte zu 2) - darauf habe hinweisen müssen, dass bei unbeschränkter Vorrangeinräumung es zu den Rechtsfolgen der §§ 91, 52 ZVG komme.

Durch Beschluss vom 02.11.2007 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, das Amtsgericht habe sich auf überholte Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Oldenburg bezogen und den später ergangenen Beschluss des BGH vom 26.02.1987 (BGHZ 100, 108 ff. = NJW 1987, 1942 ff.) nicht berücksichtigt.

Durch Beschluss vom 26.02.2008 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 02.11.2007 abgeändert und die Beteiligte zu 2) verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:

Die Antragsgegnerin erteilt die Zustimmung zum Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest im Zwangsversteigerungsverfahren Az.: 8 K 6/05 zu Gunsten des Meistbietenden, des Herrn Q, geschäftsansässig N.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 27, 29 FGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der ErbbRVO. In der Sache bleibt sie indessen erfolglos, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung des Ersetzungsantrags durch das Amtsgericht ausgegangen. Allerdings hat es wie auch die Beteiligte zu 1) übersehen, dass § 7 ErbbauVO vorsieht, dass in dem Falle der Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung die Zustimmung des Berechtigten durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege einer rechtsgestaltenden Entscheidung ersetzt wird. Der Senat hat daher den Tenor insoweit klargestellt.

1.

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) nicht deswegen als unzulässig angesehen, weil ein Prokurist der Beteiligten zu 1) nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) erklärt haben soll, die Beteiligte zu 1) werde den Anspruch aus § 7 Abs. 1 ErbbauVO nicht einklagen. Da das Landgericht dieser Behauptung nicht nachgegangen ist, ist ihre Richtigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen. Aus der Tatsache, dass Herr C nach außen hin allein für die Beteiligte zu 1) auftrat und im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Erklärungen abgab, durfte die Beteiligte zu 2) aber nicht schließen, dass er auch uneingeschränkt berechtigt war, Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen die Beteiligte zu 1) abzugeben. Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung nämlich nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgegeben hat. Hieran fehlt es einmal deswegen, weil Herr C nur eine Gesamtprokura besaß, nach der er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied handeln durfte, und zum anderen auch deswegen, weil er mit einem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderung seine Vertretungsmacht - objektiv - überschritten hatte. Denn dass er hierzu befugt war, wird auch von der Beteiligten zu 2) nicht behauptet. Dass er ansonsten alleiniger Ansprechpartner für übliche Bankgeschäfte war, steht dem nicht entgegen.

Auf Rechtsscheingrundsätze kann sich die Beteiligte zu 2) nicht berufen. Denn gibt ein Bevollmächtigter ohne Vorlage einer Vollmacht Erklärungen für einen anderen ab, so liegt es im eigenen Interesse des Erklärungsempfängers, von sich aus zu klären, ob und in welchem Umfang der Vertretene Vollmacht erteilt hat (vgl. zum Gesellschaftsrecht BGH NJW-RR 1996, 67).

Das Auftreten als Vertreter kann allein kein Vertrauen des Geschäftspartners in das Bestehen einer Vollmacht begründen. Nur wenn der Vertretene den Rechtsschein einer Vollmacht schuldhaft verursacht hat, kann er sich nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht berufen; er braucht das Handeln des Vertreters zwar nicht zu kennen; notwendig ist aber, dass er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können. Auch dies wird von der Beteiligten zu 2) nicht behauptet.

2.

Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand, § 27 FGG.

Die Beteiligte zu 1) ist als die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin berechtigt, den in §§ 7 Abs. 1, 8 der ErbbauVO geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 der ErbbauVO die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen (BGHZ 100, 107 = NJW 1987, 1942).

Der Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung setzt voraus, dass die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein Anspruch auf Zustimmung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbbauVO besteht. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, ob der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet.

Da vorliegend ein Erbbauzins vereinbart worden ist, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der mit der Bestellung des Erbbaurechts (jedenfalls auch) verfolgte Zweck durch den Zuschlag und das damit verbundene Erlöschen der Erbbauzinsreallast wesentlich i.S.d. § 7 Abs. 1 der ErbbauVO beeinträchtigt wird (BGH a.a.O.; Senat OLGZ 1986, 385). Indes hatte die Beteiligte zu 2) hier der Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten zugestimmt, die auf Grund des Rangrücktritts der Beteiligten zu 2) den Vorrang gegenüber der Erbbauzinsreallast erhalten haben. In einer solchen Fallgestaltung darf aber der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht allein deshalb versagen, weil die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlischt. Ist ein Grundstück oder Erbbaurecht mit mehreren Rechten belastet, so ist deren Rangverhältnis entscheidend für die Berücksichtigung in der Zwangsversteigerung. Nachrangige Rechte erlöschen gemäß §§ 52, 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag, für die Erbbauzinsreallast gilt insofern nichts anderes (BGH a.a.O.). Auf dieser gesetzlichen Regelung beruht die Bedeutung der Grundschuld als Kreditsicherungsmittel einerseits und diejenige der Zustimmung des Eigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht andererseits, die seiner Erbbauzinsreallast im Rang vorgeht. Diese Zustimmung wäre ohne Sinn, wenn die sich hieraus zwangsläufig ergebenden Folgen nicht vom Grundstückseigentümer hingenommen werden müssten (BGH a.a.O.).

Allerdings kann der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dem Zuschlag verweigern, wenn der Ersteher nicht die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalts ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Beteiligte zu 2) rügt insoweit, der Ersteher weigere sich, den Erbbauzins zu zahlen, und es sei nicht geklärt, ob der Ersteher zur Erfüllung der sich aus § 5 des Erbbaurechtsvertrages ergebenden Pflicht zur Unterhaltung und Instandsetzung in der Lage sei.

Dabei ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Ersteher zur Zahlung eines Erbbauzinses in der Lage ist, weil mit der Erteilung des Zuschlags die Erbbauzinsreallast erlischt. Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, nach Abgabe des Gebots durch den Meistbietenden sei eine Kontenpfändung wegen rückständiger Gewerbesteuern erfolgt, so dass die Erfüllung der Verpflichtung aus § 5 des Untererbbaurechtsvertrages bzgl. Unterhaltung von Bauwerken und Anlagen nicht sichergestellt sei, hat das Landgericht ausgeführt, allein eine einmalige Kontenpfändung lasse den von der Beteiligten zu 2) gemachten Rückschluss nicht zu, zumal die Beteiligte zu 2) keine Angaben zur Höhe der rückständigen Gewerbesteuern gemacht habe. Vielmehr könne es sich auch um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass handeln, der nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertige, der Meistbietende werde seiner Verpflichtung zur Unterhaltung der Bauwerke und Anlagen nicht im erforderlichen Maße nachkommen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und sind daher für den Senat bindend.

Der danach bestehende Anspruch auf Zustimmung ist nach der BGH-Rechtsprechung allerdings dann nicht gegeben, wenn der Durchsetzung des Anspruchs der Beteiligten zu 1) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht. Die Beteiligte zu 2) wendet insoweit ein, der Beteiligten zu 1) sei die Regelung des § 22 Nr. 1 c) des Untererbbaurechtsvertrages bekannt gewesen. Die Beteiligte zu 1) sei daher aufgrund entsprechender Schutzpflichten verpflichtet gewesen, sie auf die Rechtsfolgen der §§ 91, 52 ZVG hinzuweisen. Sie hätte dann die Vorrangeinräumung von einer Erklärung nach § 22 Nr. 1 c des Untererbbaurechtsvertrages abhängig gemacht. Die Beteiligte zu 1) hätte noch im Versteigerungstermin ihr Versäumnis nachholen können. Außerdem habe die Beteiligte zu 1) sie nicht über die schlechte finanzielle Situation der L2 GmbH unterrichtet; hätte sie hiervon Kenntnis gehabt, dann hätte sie nicht die Zustimmung zur Veräußerung und zur Vorrangeinräumung erteilt.

Dieser Sachvortrag rechtfertigt es jedoch nicht, von einer unzulässigen Rechtsausübung zu sprechen. § 22 Nr. 1 c des Untererbbaurechtsvertrages ist hier auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander nicht anwendbar. Er enthält nämlich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Unterbbauberechtigten und regelt, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligte zu 2) diesem gegenüber verpflichtet ist, mit ihren Rechten Nr. 1 bis 3 aus Abt. II des Erbbaugrundbuchs zurückzutreten. Irgendwelche Hinweispflichten für die Beteiligte zu 1) ergeben sich hieraus nicht. Auch im Zusammenhang mit der Übertragung des Untererbbaurechts auf die L2 GmbH traf die Beteiligte zu 1) bereits grundsätzlich keine Pflicht, die Beteiligte zu 2) ungefragt auf die finanzielle Situation der L2 GmbH zu unterrichten. Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 13.02.2002 tatsächlich darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die L2 GmbH finanziell nicht in der Lage sei, die rückständigen Untererbbauzinsen auszugleichen. Hieraus hätte sich für die Beteiligte zu 2) bereits aufdrängen müssen, dass die L2 GmbH nicht über große finanzielle Mittel verfügte, so dass sie ein hohes Risiko einging, wenn sie ihre Zustimmung zur Veräußerung erteilte und darüber noch hinaus gehend zugunsten der Beteiligten zu 1) einen Rangrücktritt erklärte.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann aus § 12 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages eine weitergehende Befugnis der Beteiligten zu 2) zur Verweigerung der Zustimmung nicht abgeleitet werden. Dennn die gesetzliche Vorschrift des § 7 ErbbauVO hat nach allgemein anerkannter Auffassung zwingenden Charakter, weil die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und damit einhergehend die grundsätzliche Veräußerlichkeit des Erbbaurechts geschützt werden sollen (vgl. etwa MK/BGB - von Oefele, 4. Aufl., § 7 ErbbauVO, Rdnr. 2; Ingenstau/Hustedt, ErbbauVO, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 2). Eine Einschränkung des gesetzlichen Zustimmungsanspruchs aus § 7l ErbbauVO kann deshalb nicht wirksam zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden. Hat die Beteiligte zu 2) deshalb durch den von ihr selbst zu verantwortenden risikoreichen Rangrücktritt in der geschilderten Weise eine Veränderung der Gewichtung der im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen herbeigeführt, kann sie auch auf der Grundlage der Regelung des Erbbaurechtsbestellungsvertrages keinen weitergehenden Schutz ihrer Interessen mehr beanspruchen.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, § 30 KostO.

Das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts schätzt der Senat mit 10 % des Zuschlagswertes (vgl. BayObLGZ 1997, 37; FGPrax 1999, 89; Palandt/Bassenge Rn 8) Dementsprechend hat er die Festsetzung des Geschäftswerts des Landgerichts abgeändert, das den vollen Wert zugrundegelegt hat.

Ende der Entscheidung

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