Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 15 Wx 292/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB, VertriebenengüterstandsG, BVFG, KostO


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 29
BGB § 1371 Abs. 1
BGB § 1931 Abs. 1 S. 1
BGB § 1931 Abs. 3
BGB § 1371
VertriebenengüterstandsG § 1
BVFG § 4
KostO § 30
KostO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 30.07.2007 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.)

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) deren gemeinsamer Sohn.

Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser waren zur Zeit ihrer Eheschließung am 25.08.1979 Staatsbürger der damaligen Sowjetunion. Sie kamen im März 1994 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und erwarben hier durch Einbürgerung am 08.01.1996 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie und den Beteiligten zu 2) als Miterben zu 1/2 ausweist. Hierbei hat sie angegeben, mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt zu haben. Nach mehreren Nachfragen hat das Amtsgericht den Erbscheinantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die dem Antrag zugrunde liegenden Erbquoten nicht feststellen ließen, weil der maßgebende Güterstand nicht habe aufgeklärt werden könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde wendet.

II.)

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand.

Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens deutscher Staatsangehöriger war. Richtig ist weiter, dass sich mit Rücksicht auf § 1931 Abs.1 S.1 BGB eine Erbquote von je 1/2 nur ergibt, wenn das gesetzliche Ehegattenerbrecht durch einen erbrechtlich relevanten, pauschalen ehegüterrechtlichen Ausgleich in Höhe von einem Viertel ergänzt wird.

Der Senat folgt dem Landgericht auch noch insoweit, als dieses angenommen hat, dass sich diese Frage auch hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Konsequenzen kollisionsrechtlich nach dem Ehegüterstatut (Art.15 Abs.1, 14 i.V.m. 220 EGBGB) beurteilt. Denn auch dann, wenn man entgegen der wohl h.A. § 1371 BGB als erbrechtliche Norm ansieht (zum Meinungsstand vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearb. 2004, Art. 15 EGBGB Rdn.342ff), so setzt die Vorschrift doch voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (BGHZ 40, 32 = NJW 1963, 1975; Senat NJW 1977, 1591; Mankowski a.a.O. Rdn.344).

Das maßgebende Ehegüterrechtsstatut lässt sich hier nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 1 VertriebenengüterstandsG ableiten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fallen die Beteiligte zu 1) und der Erblasser als Spätaussiedler unter § 4 BVFG. Das VertriebenengüterstandsG wurde nicht auf die Änderung des BVFG, die dieses durch die Einführung des Begriffs der Spätaussiedler erfahren hat, abgestimmt. Sein § 1 Abs. 1 S. 1 verweist nämlich weiterhin auf "Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes)". Sowohl nach dem Wortlaut als auch systematisch erstreckt sich diese Verweisung nicht auf den Personenkreis der Spätausiedler (Mankowski a.a.O. Rdn.438 m.w.N. pro und contra).

Die Frage einer analogen Anwendbarkeit des VertriebenengüterstandsG kann für die Entscheidung des Senats offen bleiben. Denn die rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts führt zu dem Ergebnis, dass bereits aufgrund der allgemeinen internationalprivatrechtlichen Regeln deutsches Recht auf die güterrechtlichen Folgen der Beendigung der Ehe anzuwenden ist:

Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts, dass nämlich die maßgebenden deutschen Kollisionsnormen (Art. 220 Abs.3 S.2 i.V.m. Art.15 Abs.1, 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB) auf das sowjetische Recht verweisen, da der Erblasser und die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Eheschließung sowjetische Staatsangehörige waren. Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verweisung des deutschen Kollisionsrechts gemäß Art.4 Abs.1 S.1 EGBGB grundsätzlich als Gesamtverweisung zu verstehen ist, die neben den Sachvorschriften des fremden Rechts auch dessen internationales Privatrecht erfasst. Es ist daher stets zu prüfen, ob das in Bezug genommene Recht die Verweisung annimmt oder aber in seinen Kollisionsregeln eine Rückverweisung enthält, die das deutsche Recht seinerseits annimmt. Hinsichtlich der ehegüterrechtlichen Verweisung in Art.15 Abs.1, 14 Abs.1 EGBGB ist weitgehend anerkannt, dass eine Rückverweisung dem Sinn dieser Verweisung nicht widerspricht, Art.4 Abs.1 S.1 EGBGB mithin grundsätzlich Anwendung findet (Mankowski a.a.O. Rdn.39; Staudinger/Hausmann, Neubearb 2003, Art.4 EGBGB Rdn.186f; MK-BGB/Siehr, 4.Aufl. Art.15 EGBGB Rdn.125; Palandt/Thorn, BGB, 68.Aufl., Art.15 EGBGB Rdn.2).

Zu prüfen war und ist daher zunächst, ob das sowjetische Recht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht beinhaltet. Dabei ist nach Auffassung des Senats auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Dem steht der sog. Grundsatz der Unwandelbarkeit nicht entgegen. Allerdings ist das Güterrechtsstatut nach Art. 15 Abs.1, 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB dadurch, dass es an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft, in dem Sinne unwandelbar, dass spätere tatsächliche Änderungen, wie z.B. ein Wechsel der Staatsangehörigkeit, für die kollisionsrechtliche Anknüpfung selbst grundsätzlich irrelevant sind. Eine andere Frage ist, ob und ggf. inwieweit man Rechtsänderungen innerhalb der durch das deutsche Kollisionsrecht berufenen fremden Rechtsordnung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendet.

Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass jedenfalls Änderungen des durch die Gesamtverweisung erfassten fremdem Kollisionsrechts einschließlich der hierzu gehörigen intertemporalen Regelungen zu berücksichtigen sind. Es entspricht heute der wohl ganz h.A., dass sich die Verweisung auf das jeweils geltende Recht bezieht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (KG FamRZ 2005, 1676; OLG Hamm -4.Senat für Familiensachen- FamRZ 2006, 1383; Mankowski a.a.O. Rdn.47; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2008, Einl. IPR Rdn.41; MK-BGB/Sonnenberger, 4.Aufl., Einl. IPR Rdn.650; Thorn a.a.O. Rdn.3; a.A. aus der neueren Literatur etwa PWW/Rausch, Art.15 EGBGB Rdn.4). Im Gegensatz hierzu wurde in der älteren Rechtsprechung -auch durch den Senat- die sog. Versteinerungstheorie vertreten, wonach die Verweisung solche Rechtsänderungen des fremden Rechts nicht mehr erfasst, die nach einem Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen eintreten (BGH NJW 1963, 1975, 1976; Senat NJW 1977, 1591, 1593; BayObLG NJW 1959, 1734; FamRZ 1961, 319; OLG Stuttgart NJW 1958, 1972, 1973; OLG Bamberg DNotZ 1965, 169).

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit nicht mehr fest, als eine Rechtsänderung hinsichtlich des Internationalen Privatrechts der durch die deutschen Kollisionsregeln in Bezug genommenen fremden Rechtsordnung in Frage steht. Jedenfalls insoweit erscheint dem Senat das von der älteren Rechtsprechung in den Vordergrund gestellte Argument des Vertrauensschutzes nicht mehr hinreichend tragfähig. Art.15 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 EGBGB verweist als Gesamtverweisung vorbehaltlos auch auf die Kollisionsregeln der fremden Rechtsordnung, wobei das deutsche Recht eine Rückverweisung akzeptiert (vgl. oben). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte bewegliche Rückverweisung handelt, die sich daraus ergibt, dass das fremde Kollisionsrecht eine wandelbare Anknüpfung beinhaltet, indem sie z.B. auf den jeweiligen Aufenthalt oder die jeweilige Staatsangehörigkeit abstellt, und dies für den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt zur Anwendung deutschen Rechts führt (OLG Hamm -11.ZS- IPRspr 1974 Nr.62 S.174f; Mankowski a.a.O. Rdn.39; Hausmann a.a.O. Rdn.187; Siehr a.a.O. Rdn.125; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte, BGB, Stand 2008, Art.15 EGBGB Rdn.91). Akzeptiert das deutsche Recht jedoch in diesen Fällen eine Wandelbarkeit des Güterstatuts infolge Veränderung der maßgebenden Anknüpfungstatsachen, so ist es wenig überzeugend, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes die Wandelbarkeit infolge einer Änderung des in Bezug genommenen fremden Kollisionsrechts auszuschließen. Diejenigen Betroffenen, die in der Lage sind, die güterrechtlichen Folgen einer tatsächlichen Veränderung ihrer Lebensverhältnisse nach Maßgabe des internationalen Privatrechts nachzuvollziehen, werden in aller Regel auch in der Lage sein, Veränderungen in ihrem vormaligen Heimatrecht nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass dem Aspekt des Vertrauensschutzes auch ohne eine generelle Versteinerung im Zeitpunkt des Wegfalls der Anknüpfungstatsachen Rechnung getragen werden kann. Zunächst können die "wohlerworbenen Rechte" der Betroffenen grundsätzlich durch eine sachgerechte Bestimmung des

Rechtsanwendungszeitpunkts, die eine Einwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte vermeidet, geschützt werden. Soweit die intertemporalen Vorschriften des in Bezug genommenen Rechts hingegen eine Rückwirkung vorsehen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und der durch die Bestimmung des Rechtsanwendungszeitpunkts nicht begegnet werden kann, so kann unmittelbar auf Art. 6 EGBGB zurückgegriffen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die o.a. Rechtsprechung ausnahmslos Fälle betrifft, in denen sich die Frage des anwendbaren Rechts vor dem Hintergrund der massenhaften Flucht oder Vertreibung in der Folge des 2. Weltkrieges und des sich entwickelnden Ost-West-Konflikts stellte. In dieser Situation stellte sich aus der damaligen Sicht die Frage, wie den berechtigten Erwartungen der Betroffenen Rechnung getragen und ein als unerträglich empfundenes Auseinanderklaffen zwischen der sozialen Wirklichkeit der Betroffenen und dem anwendbaren Recht verhindert werden konnte. Damit ging es letztlich um die Abwehr eines als den Betroffenen nachteilig empfundenen (sachlichen) Rechts und damit um eine verallgemeinernde Anwendung der Grundsätze des ordre public (so zu Recht Sonnenberger a.a.O. Rdn.663; Mankowski a.a.O. Rdn.61). Da die o.a. bzw. eine vergleichbare Problemlage bei den heute bestehenden Verhältnisse allenfalls in einem Bruchteil der in Betracht kommenden Fälle zutrifft, erscheint es auch unter diesem Aspekt als sachgerechter und methodenehrlicher, die Problemlösung im Einzelfall zu suchen.

Soweit der Senat damit die Versteinerungstheorie hinsichtlich des in Bezug genommenen IPR aufgibt, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs.2 FGG nicht vor. Die o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Bamberg sowie des BayObLG betreffen allein die Anwendbarkeit eines geänderten materiellen Ehegüterrechts, nicht hingegen die Anwendung eines geänderten Internationalen Privatrechts. Zwar spricht sich das BayObLG in seinem Beschluss vom 28.03.1961 auch für eine Anwendung der Versteinerungstheorie auf das IPR aus (FamRZ 1961, 319, 320 sub 3) a.E.). Hierauf beruht die Entscheidung jedoch nicht, da das BayObLG auch eine Relevanz der Änderung des (dort tschechischen) IPR für den konkreten Fall verneint hat. Die Entscheidung des OLG Stuttgart will zwar auch die Berücksichtigung einer Änderung des fremden IPR nach Begründung des Güterstandes ausschließen. Unabhängig davon, ob dies Entscheidung auf dieser Auffassung beruht, begründet sie bereits deshalb keine Vorlagepflicht nach § 28 Abs.2 FGG, weil sie nicht auf weitere Beschwerde ergangen ist. Hinzu kommt, dass von einer Divergenz in der nämlichen Rechtsfrage nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das maßgebende Gesetz geändert worden ist, und der Gesetzesänderung ein geändertes Regelungskonzept zugrunde liegt (BGH NJW 1993, 3069f). Hiervon ist bei der Änderung des Art.15 EGGVG durch das IPR-Reformgesetz auszugehen. Zwar hat der Gesetzgeber an der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts festgehalten, sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch ausdrücklich dazu bekannt, dass eine (bewegliche) Rückverweisung beachtlich sein soll und etwaige aus dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgende Nachteile allein nach den Grundsätzen des ordre public zu beurteilen sind (BT-Drs. 10/504 S.31).

Bei der demnach zu beachtenden Entwicklung des vormaligen Heimatrechts der Eheleute im Bereich des internationalen Privatrechts ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebungshoheit mit dem Zerfall der Sowjetunion auf die Folgestaaten, hier die Russische Föderation übergegangen ist, wobei die völkerrechtlichen Einzelheiten hierbei nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. hierzu etwa Lorenz a.a.O. Rdn.44). In der Russischen Föderation ist am 01.03.1996 das neue Familiengesetzbuch (FGB) vom 29.12.1995 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in seinen Art.156ff FGB eine eigenständige Kodifikation des IPR für die Bereiche des Ehe- und Familienrechts (vgl. hierzu und zum Folgenden KG FamRZ 2005, 1676; Bergmann/Ferid/Heinrich, Int. Ehe- u. Kindschaftsrecht., "Russische Förderation" S.32ff; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Anhang zu Art.4 EGBGB Rdn.464ff; AnwK-Sultanova, BGB, 2005, Bd.4 Länderbericht Russland). Auf eine vor dem Inkrafttreten geschlossene Ehe findet das Gesetz gemäß der intertemporalen Vorschrift des Art.169 Nr.1 S.2 FGB insoweit Anwendung, als die aus ihr folgenden Rechte und Pflichten erst nach dem Inkrafttreten entstanden sind. Da der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der ehelichen Gemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten erst mit dessen Ableben entsteht, sind die Vorschriften des FGB danach auf die hier zu beurteilende Auseinandersetzung anwendbar. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen kommt es für die Beachtlichkeit dieser intertemporalen Vorschrift nicht darauf an, dass die Ehegatten im vorliegenden Fall ihre russische Staatsangehörigkeit rund zwei Monate vor dem Inkrafttreten des FGB verloren hatten.

Nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung des Art. 161 Abs.1 FGB bestimmt sich das Güterstatut primär nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Da hierin eine grundsätzlich wandelbare Anknüpfung liegt, verweist die Vorschrift für den vorliegenden Fall auf das deutsche Recht, da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des Erblassers ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten. Da trotz entsprechender Ermittlungen der Vorinstanzen für eine Rechtswahl der Ehegatten nichts ersichtlich ist, ist nach alledem davon auszugehen, dass sich die güterrechtlichen Folgen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) seit der Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland nach den deutschen Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363ff BGB) richten.

Die Vorinstanzen haben somit übersehen, dass infolge der Rückverweisung durch das zunächst anwendbare russische Recht letztlich deutsches Recht und damit auch der pauschalisierte Zugewinnausgleich im Todesfall nach §§ 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB zur Anwendung kommt. Da die Zurückweisung des Erbscheinsantrages mithin nicht auf die Unanwendbarkeit der deutschen Vorschriften gestützt werden kann, war die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit das Verfahren dort fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück