Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 18 U 33/00
Rechtsgebiete: AÖSp, ZPO


Vorschriften:

AÖSp § 65 b
AÖSp § 65
ZPO § 711
ZPO § 538 Nr. 2
ZPO § 540
1. Die Zuständigkeitsregelung des Art31 Abs. 1 CMR hat auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des Lugano-Übereinkommens und des EUGVÜ, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einläßt, (abweichend von OLG Dresden TranspR 1999,62 = Iprax 2000,121 = RIW 1999,968 = VersR 1999,1258)

2. Die Weisung des Absenders zum Rücktransport einer Ware bewirkt keine Veränderung des vertraglich vereinbarten Ortes der Ablieferung i.S.d. Art31 Abs. 1b CMR.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 33/00 OLG Hamm

Verkündet am 25. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiekotter und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gossmann und Serwe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.12.1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt über der Revisionssumme.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, verlangt von der in Österreich ansässigen Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Transportvertrag.

Die ebenfalls in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Computerfestplatten von Gross Enzersdorf - Österreich - nach Soest. Die Beklagte übernahm am 20.02.1998 laut Frachtbrief Nr. in Gross Enzersdorf auf zwei Paletten 1.500 Festplatten mit einem Gewicht von 930 kg zu einem deklarierten Warenwert von 199.820,00 US-Dollar (Bl. 88 GA). Die Paletten wurden am 23.02.1998 zunächst in das Lager der T E GmbH nach Dortmund und sodann am 25.02.1998 nach Soest gebracht. Die Empfängerin der Waren, die Firma A in Soest, verweigerte die Annahme der Sendung, da die Verpackung einer Palette beschädigt war. Die Paletten wurden zurück nach Dortmund verbracht. Die Beklagte unterrichtete die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Diese erteilte die Weisung, die Sendung nach Enzersdorf zurückzubefördern. Am 03.03.1998 übernahm die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin lt. Frachtbrief Nr. eine weitere Palette mit 800 Festplatten zu einem deklarierten Wert von 134.752,00 US-Dollar (Bl. 89 GA) zum Transport von Gross Enzersdorf nach Soest. Am 05.03.1998 beauftragte die Beklagte aufgrund der Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Firma T E in Dortmund mit dem Rückversand der beiden Paletten laut Frachtbrief Nr.. Die beiden Paletten wurden neu foliert und zusammengefaßt und zusammen mit der zwischenzeitlich in Dortmund eingetroffenen Palette lt. Frachtbrief Nr. zusammengefaßt und mit dem Versandschein Nr. nach Gross Enzersdorf zurückbefördert. Dort traf die Sendung am 11.03.1998 ein. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin reklamierte am 11.03.1998 (Bl. 65 d.A.), den Verlust einer Palette mit 500 Festplatten Nr. ST 33232 A aus dem Frachtauftrag vom 20.02.1998 und von 40 Festplatten Nr. ST 34342 A aus dem Frachtauftrag vom 03.03.1998. Die Beklagte entschuldigte sich am 17.03.1998 (Bl. 10 GA) für diesen ihr von der Versicherungsnehmerin der Klägerin mitgeteilten Verlust und zahlte an die Versicherungsnehmerin der Klägerin den nach Art. 23 Nr. 3 CMR festgelegten Höchsthaftungsbetrag von 9.703,80 US-Dollar bei einem angenommenen Gewicht von 904 kg. Die Klägerin gibt den Gesamtschaden mit 80.077,60 US-Dollar an und hat an ihre Versicherungsnehmerin 70.373,80 US-Dollar gezahlt. Diesen Betrag macht sie gegen die Beklagte geltend.

Sie hat die deutschen Gerichte für international und das Landgericht Arnsberg für sachlich und örtlich zuständig gehalten. Der Beklagten sei ein grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen. Sie habe die Partien vollständig und unbeschädigt übernommen und den Verlust von 540 Festplatten in ihrem Gewahrsam mit Schreiben vom 17.03.1998 anerkannt.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.373,80 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg gerügt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Versicherungsnehmerin der Klägerin und sie hätten seit Anfang 1994 auf der Grundlage der AÖSp zusammengearbeitet. Nach § 65 b AÖSp sei der Ort ihrer Handelsniederlassung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die AÖSp gelte für den gesamten Bereich der österreichischen Wirtschaft als Handelsbrauch. Da nach der Behauptung der Klägerin der Schaden auf dem Rücktransport von Dortmund nach Wien eingetreten sein solle, sei auch nicht Soest, sondern Gross Enzersdorf Ablieferungsort. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß sich auf den Paletten der Sendung Nr. 864.560.840 1.500 Festplatten und daß sich auf der Palette der Sendung Nr. 800 Festplatten befunden hätten.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Zwar sei trotz des Rücktransports nach Österreich Soest der vertraglich vorgesehene Ablieferungsort geblieben, allerdings hätten die Vertragsparteien eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit vereinbart. Es gelte § 65 AÖSp. Die AÖSp seien seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Beklagten Vertragsgegenstand gewesen. Damit sei eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 17 EUGVÜ getroffen worden. Zuständig sei daher das Gericht der Handelsniederlassung der Beklagten in Österreich.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht Arnsberg sei international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 31 CMR. Dabei handele es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand (Art. 41 CMR). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg folge aus Art. 1 a CMR. Die AÖSp seien zwischen den Vertragsparteien nicht wirksam vereinbart worden.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 22.12.1999 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.373,80 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1.

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

ihr nachzulassen, die gem. § 711 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach der Annahmeverweigerung sei die ausdrückliche Weisung erteilt worden, die beschädigten Paletten nach Gross Enzersdorf zurückzubefördern. Vertraglich vorgesehener Ablieferungsort sei daher nicht Soest, sondern Gross Enzersdorf gewesen.

Die AÖSp seien wirksam vereinbart worden. Nach § 65 b AÖSp sei das Gericht der Handelsniederlassung der Beklagten ausschließlich zuständig. Ein Widerspruch zu Art. 31 CMR bestehe nicht.

Zu den in Art. 31 Abs. 1 CMR genannten Gerichten gehörten auch die durch die Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichte.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Das Landgericht Arnsberg ist zuständig. Das Verfahren wird gem. § 538 Nr. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

1.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 31 Abs. 1 b CMR. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Signatarstaaten dieses Abkommens. Für Streitigkeiten im internationalen Straßengüterverkehr kann der Kläger nach Art. 31 Abs. 1 b CMR u.a. die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das war vorliegend Soest, so daß die deutschen Gerichte zuständig sind.

2.

Dem steht nicht entgegen, daß zwischen den Parteien darüber gestritten wird, ob der behauptete Verlust der Ware auf dem Hin- oder Rücktransport eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 b CMR ist maßgebend der vertraglich vereinbarte Ort der Ablieferung. Zwar verbleibt nach Art. 12 Abs. 1 CMR die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Transportgutes bis zur Ablieferung beim Absender. Dieser kann auch einen anderen Ort der Ablieferung bestimmen. Eine solche Änderung des Ablieferungsortes hat die Versicherungsnehmer in der Klägerin aber unstreitig nicht veranlaßt.

Bei Ablieferungshindernissen nach Ankunft des Transportgutes am Bestimmungsort ist der Frachtführer nach Art. 15 Abs. 1 CMR verpflichtet, Weisungen des Absenders einzuholen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nachgekommen. Die Absenderin hat allerdings keinen neuen Ablieferungsort mitgeteilt, sondern den Rücktransport der Waren angeordnet. Dadurch wurde kein neuer Frachtvertrag geschlossen, sondern im Rahmen des ursprünglichen Frachtvertrages wurde die Weisung erteilt, das Frachtgut zum Absender zurückzutransportieren. Für diesen Fall verbleibt es bei dem ursprünglich nach dem Vertrag vorgesehenen Ablieferungsort (OLG Karlsruhe TranspR 1996, 203; MK/Basedow HGB Art. 31 CMR Rdnr. 22 m.w.N.; Thume, Komm. z. Transportrecht Art. 31 CMR Rdnr. 6). Der befand sich in Soest und damit in Deutschland.

3.

Art. 31 CMR wird vorliegend auch nicht durch Art. 57 EUGVÜ verdrängt.

Art. 57 Abs. 1 EUGVÜ bestimmt gerade, daß andere Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete unberührt bleiben. Sonderkonventionen haben danach grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des EUGVÜ (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht Art. 57 EUGVÜ Rdnr. 4; Basedow in Hdb. des internationalen Verfahrensrechts I, II Rdnr. 137; Musielak, ZPO 2. Aufl., Art. 57 EUGVÜ Rdnr. 2; Schlosser EUGVÜ Art. 57 Rdnr. 2; MK/Gottwald, ZPO Art. 57 EUGVÜ Rdnr. 4; Jenard-Bericht v. 06.12.1967 zu Art. 57 EUGVÜ, abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr Nr. 601).

Klar ist danach, daß die Zuständigkeitsvorschriften des EUGVÜ anwendbar sind, wenn das Spezialübereinkommen keine Zuständigkeitsregelung trifft. Demgegenüber gehen die Zuständigkeitsvorschriften in einem Spezialabkommen vor, wenn alle beteiligten Staaten auch dessen Vertragspartner sind (vgl. Schlosser-Bericht zum EUGVÜ Ziff. 239, abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr Nr. 601). Letzteres ist hier, wie bereits ausgeführt wurde, der Fall.

b)

Entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Dresden TranspR 1999, 62 = IPrax 2000, 121 = RIW 1999, 968 = VersR 1999, 1258; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. Art. 57 EUGVÜ Rdnr. 4) gilt auch dann nichts anderes, falls der Beklagte säumig ist oder - wie vorliegend - sich nicht zur Sache einläßt. Zwar hat das angerufene Gericht auch bei Anwendung des Spezialabkommens gem. Art. 57 Abs. 2 a S. 2 EUGVÜ im Falle der Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten die Regelung des Art. 20 EUGVÜ zu beachten. Nach dieser Bestimmung hat sich das angerufene Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einläßt und die Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung darf daraus aber nicht geschlossen werden, daß bei Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten nur noch die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 2 ff. EUGVÜ zu beachten und zuständigkeitsbegründende Vorschriften des Spezialübereinkommens ausgeschlossen sind.

Art. 20 EUGVÜ stellt klar, daß auch im Falle, daß der Beklagte nicht erscheint oder sich nicht zur Sache einläßt, das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat (Schlosser EUGVÜ Art. 20 Rdnr. 1; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 18 Rdnr. 58, Art. 20 Rdnr. 2; Kropholler a.a.O. Art. 20 Rdnr. 1; MK/Gottwald ZPO Art. 20 EUGVÜ Rdnr. I). Ein Beklagter braucht danach nicht vor einem unzuständigen ausländischen Gericht nur zu dem Zweck zu erscheinen, um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Dadurch wird sichergestellt, daß die Entscheidung auch im Falle der Säumnis des Beklagten durch das zuständige Gericht ergeht (Jenard-Bericht zu Art. 20 EUGVÜ). Art. 20 EUGVÜ ist eine Schutzvorschrift für den Beklagten. Die Verweisungsvorschrift des Art. 57 Abs. 2 Rs. 2 EUGVÜ stellt ausdrücklich klar, daß ein Beklagter unter diesem Schutz auch dann steht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einem Spezialübereinkommen - wie vorliegend der CMR - ergibt. Die Vertragsparteien des EUGVÜ wollten die Anwendung des Art. 20 EUGVÜ auch bei Geltung des Spezialübereinkonmmens sicherstellen, die Lösung anderer Konkurrenzfragen demgegenüber der Rechtsprechung bzw. der Lehre überlassen (so Schlosser-Bericht a.a.O. Ziff. 240, 242). Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser Verweisungsnorm. Art. 57 Abs. 1 EUGVÜ räumt den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen den Vorrang vor dem EUGVÜ ein. Der Zweck dieser Ausnahme vom ansonsten bestehenden Vorrang des EUGVÜ besteht darin, die Beachtung der im besonderen Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten, da diese Regeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (EUGH EuZW 1995, 309, 310 = EWIR 1995, 463 = JZ 1995, 616 = TranspR 1996, 190). Diese Rangfolge der spezielleren Zuständigkeit nach dem Sonderabkommen gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 2 ff. EUGVÜ gilt auch im Falle der Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten. Es unterliegt gerade nicht seiner Disposition, durch sein Nichterscheinen oder seine Nichteinlassung eine nach einem Sonderabkommen ansonsten begründete Zuständigkeit zu beseitigen. Vielmehr erstreckt sich die nach Art. 20 EUGVÜ gebotene Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen auch auf die Zuständigkeitsvorschriften des Spezialübereinkommen, da Art. 57 Abs. 1 EUGVÜ deren Vorrang und damit auch deren Geltung im Rahmen des EUGVÜ bestimmt (Schlosser EUGVÜ Art. 57 Rdnr. 6; MK/Gottwald Art. 57 EUGVÜ Rdnr. 5; Haubold IPrax 2000, 91). Die Klage ist daher in diesem Fall nur dann als unzulässig abzuweisen, wenn sich eine Zuständigkeit auch nicht aufgrund eines Spezialübereinkommens ergibt.

Vorliegend ist aufgrund des vertraglich vorgesehenen Ablieferungsortes Soest die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 31 CMR begründet.

4.

Dahingestellt bleiben kann, ob zwischen den Parteien die Geltung der AÖSp vereinbart worden ist und damit gem. § 65 Ziff. b AÖSp der Gerichtsstand auch an der Handelsniederlassung der Beklagten begründet wurde. Art. 31 CMR enthält eine ausschließliche Zuständigkeitsbestimmung, die nicht abdingbar ist (Art. 41 CMR). Danach können die Vertragsparteien zwar die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte vertraglich vereinbaren, nicht aber die in Art. 31 CMR bestimmten Gerichtsstände ausschließen.

5.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich ergänzend nach der lex fori. Danach ist das Landgericht Arnsberg gem. Art. 1 a CMR zuständig. Soweit die Beklagte auch insoweit wieder auf die Geltung des § 65 Ziff. b AÖSp verweist, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. § 65 Ziff. b AÖSp begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand, der vorliegend mit der Bestimmung des Art. 31 CMR über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht vereinbar ist. Aus diesem Grunde ist § 65 Ziff. b AÖSp insgesamt nicht anwendbar (Koller, Transportrecht 4. Aufl. Art. 31 Rdnr. 6).

6.

Eine Entscheidung in der Sache gem. § 540 ZPO erachtet der Senat nicht als sachdienlich.

Ende der Entscheidung

Zurück