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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: 18 W 5/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
ZPO § 769
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

18 W 5/00 OLG Hamm 2 O 637/99 LG Bielefeld

10. April 2000

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 07.01.2000 gegen die Streitwertfestsetzung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4.1.2000 zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ist ein eigenständiger Streitwert nicht anzusetzen. Denn dieser Antrag ist von dem Klageantrag zu 1), die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, umfaßt (vgl. OLG Celle KostRespr. GKG, § 16 Nr. 52). Die von Schneider in der Anmerkung zu dieser Entscheidung des OLG Celle vorgebrachten Einwände (vgl. auch Herget/Schneider Streitwert, RN 1312), überzeugen nicht. Es ist zwar durchaus richtig, daß der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung einen selbständigen Wert haben kann. Dieser selbständige Wert kommt z.B. zum Tragen, wenn die Entscheidung über die vorläufige Einstellung isoliert mit der Beschwerde angegriffen wird (vgl. BGH-NJW 1991, S. 2280 ff.), 2282; OLG Hamm Fam RZ 1980, S. 476; OLG Köln VersR 1976, S. 975).

Ist dagegen der Einstellungsantrag mit dem Hauptsacheantrag verbunden, kommt dem Einstellungsantrag ein eigenständiger Wert nicht zu; er ist teilidentisch mit dem Hauptsacheantrag. Denn die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckungsabwehrklage stellt sich der Sache nach als Zahlungsaufschub dar. Ein Zahlungsaufschub ist aber als Weniger in der Feststellung, überhaupt nicht zahlen zu müssen, enthalten.

Die von der Beschwerdeführerin angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (JurBüro 1974, Sp. 636) betrifft einen anderen Fall, nämlich die Frage des eigenständigen Wertes eines Auskunftsanspruches.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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