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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 19 U 120/05
Rechtsgebiete: EuGVVO, EuGVU


Vorschriften:

EuGVVO Art. 5
EuGVVO Art. 23
EuGVU Art. 17
Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.07.2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Gemäß Art. 2 EuGVVO sei der Sitz der Beklagten für die internationale Zuständigkeit entscheidend, was zu einer Zuständigkeit französischer Gericht führe. Die Voraussetzungen des Art. 23 EuGVVO, wonach die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Münster aufgrund Parteivereinbarung begründet werden könne, seien vorliegend nicht erfüllt. Die von dem Kläger behauptete Übung, auf der Rückseite der Rechnungen die - die Gerichtsstandsklausel enthaltenen - AGB abzudrucken, reiche insoweit nicht aus. Auch aus Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO lasse sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht herleiten. Der Ort, an dem die Ware im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO tatsächlich geliefert worden bzw. zu liefern sei, sei Frankreich. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt: Das Landgericht habe seinen Vortrag zu den Voraussetzungen des Art. 23 Abs.1 a) bzw. b) oder c) EuGVVO als unsubstantiiert qualifiziert, ohne dies näher zu begründen und ohne auf die Unsubstantiiertheit hinzuweisen. Rechtsirrig gehe das Landgericht auch davon aus, dass sich eine internationale Zuständigkeit nicht aus Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ergebe. Hinsichtlich des Erfüllungsortes sei nicht auf den tatsächlichen Lieferort abzustellen. Vielmehr sei der Erfüllungsort nach dem materiellen Recht, hier nach dem CISG zu bestimmen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 a) CISG sei D vertraglicher Erfüllungsort. Im Übrigen hätten die Schuldnerin und die Beklagte in §§ 5 und 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Schuldnerin den Geschäftssitz der Schuldnerin D als vertraglichen Erfüllungsort vereinbart. Der Kläger beantragt, das am 08.07.2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Landgericht Münster international nicht zuständig ist. Das zuständige Gericht für die Klage des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Abl L 12/01 S. 1), EuGVVO. Die Vorschriften der EuGVVO sind gemäß Art. 66 EuGVVO anzuwenden, da die Klage nach ihrem Inkrafttreten am 01. März 2002, Art. 76 EuGVVO, erhoben worden ist. Es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne des Art. 2 EuGVVO. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist bei der Klage des Klägers mit Amtssitz in Deutschland gegen die Beklagte mit Sitz in Frankreich ebenfalls gegeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte, die ihren Sitz in G / Frankreich hat, vor einem Gericht ihres Staates, also vor einem französischen Gericht zu verklagen. Denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Münster ist weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO noch als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 EuGVVO begründet. 1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten könnte sich nur aus § 9 Abs. 1 der TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Schuldnerin (Stand 12.2001), in dem es heißt: "Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; ...". Für den Abschluss einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung mangelt es aber an der Erfüllung eines in Art. 23 EuGVVO vorgesehenen Formtatbestandes. a) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 a) 1. Alt. EuGVVO oder eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 2. Alt. EuGVVO liegt unzweifelhaft nicht vor. Dass jemals ein Schriftstück erstellt worden ist, in dem die Geltung der TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, oder dass aus Anlass des den streitgegenständlichen Lieferungen zugrunde liegenden jeweiligen Vertragsschlusses Schriftstücke übersendet worden wären, wie z.B. Angebote oder Auftragsbestätigungen, in denen die Geltung der Verkaufsbedingungen geregelt worden wäre, trägt der Kläger selbst nicht vor. Die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Rechnungen reicht keinesfalls aus. Insoweit fehlt es an einer bewussten Einbeziehung der AGB in den Vertragsschluss. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - weder die AGB selbst noch der Hinweis auf diese in der Vertragssprache abgefasst sind. Allerdings hat der Senat in einem Urteil vom 28.06.1994 - 19 U 179/93 - EwiR 1994, 1189 entschieden, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel auch dann eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 S. 2 1. Alt. EuGVÜ begründen kann, wenn die Gegenpartei des Verwenders eine Annahmeerklärung unterschreibt, in der auf die rückseitig abgedruckten AGB hingewiesen wird, obwohl diese in einer Sprache abgefasst sind, welche die Gegenpartei nicht versteht (so fortgeführt mit Urteil des Senats vom 20.09.2005 - 19 U 40/05). Dieses Senatsurteil basiert aber auf der Rechtsprechung des BGH, der zufolge eine Sprachunkenntnis des Gegners der Einbeziehung von AGB nur dann nicht entgegensteht, wenn der Hinweis auf die AGB in der Verhandlungssprache erfolgt ist (BGH IPRax 1991, 326; OLG Hamm IPRax 1991, 324, 325). Vertragssprache ist eindeutig Französisch gewesen. Zwar ist ein den jeweiligen Vertragsschluss dokumentierender Schriftwechsel nicht vorhanden. Sämtliche Rechnungen der Schuldnerin sind indessen in französischer Sprache abgefasst worden. Der Hinweis auf der Vorderseite der einzelnen Rechnungen, "Es gelten nur die Ihnen bekannten Geschäfts- und Lieferbedingungen" ist hingegen in deutscher und englischer Sprache, nicht aber in französischer Sprache abgefasst worden. b) Es ist auch keine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 b) EuGVVO in einer Form gegeben, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Geschäftspartnern entstanden ist. Eine Gepflogenheit auf Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann entstanden sein, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen stattfindet. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss jedoch in der Anfangsphase mindestens einmal ausdrücklich vereinbart worden sein und die Parteien müssen sich in der Praxis nach ihnen gerichtet haben. Nicht ausreichend ist auch dabei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnungen mit dem Hinweis auf seine rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen versendet (BGH BB 04, 853; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., EuGVVO, Art. 23 Rn. 10). Vielmehr muss feststehen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien Gegenstand einer Willensübereinstimmung geworden ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 b) EuGVVO nicht vor. Der Kläger hat behauptet, die TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen seien auf der Rückseite sämtlicher Schriftstücke der Schuldnerin, insbesondere sämtlicher Rechnungen und Gutschriften abgedruckt gewesen. Die Beklagte habe sich mit deren Geltung einverstanden erklärt. Es fehlt damit jeder konkrete Vortrag dazu, dass in der Anfangsphase der Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten die TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen einmal ausdrücklich vereinbart worden sind, ferner dass sich die Vertragspartner in der Praxis nach ihnen gerichtet haben. Allein die Tatsache, dass die Schuldnerin bei Abwicklung der ersten Lieferung eine Rechnung mit dem Hinweis, "Es gelten nur die Ihnen bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen" übersendet hat und die Beklagte der Geltung von AGB nicht widersprochen hat, genügt für die Feststellung der erforderlichen Willensübereinstimmung nicht. Unabhängig davon, dass sich der o.g. Hinweis auf den Rechnungen noch nicht einmal eindeutig auf die TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen bezieht, da auf "die Ihnen bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen", nicht aber etwa auf "die umseitig abgedruckten TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen" hingewiesen wird, reicht der Hinweis auf der Vorderseite der Rechnungen - wie oben bereits dargestellt - schon deshalb nicht aus, da er nur in deutscher und englischer Sprache, nicht aber in der Verhandlungssprache Französisch abgefasst worden ist. Eines Hinweises des Landgerichts zur Unsubstantiiertheit des klägerischen Vortrages hat es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bedurft. Die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Münster aufgrund des Art. 23 EuGVVO ist das zentrale Thema des erstinstanzlichen Vortrages gewesen. Selbst wenn ein Hinweis hätte erwartet werden dürfen, wird in der Berufungsbegründung auch nicht konkret zu der maßgeblichen Einbeziehung der AGB in das jeweilige Vertragsverhältnis vorgetragen, so dass nach wie vor keine ausreichenden Tatsachen für eine Gerichtsstandsvereinbarung behauptet werden. c) Schließlich liegt keine Gerichtsstandvereinbarung durch einen Handelsbrauch gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 c) EuGVVO vor. Dass ein Handelsbrauch existiert, wonach bei Kaufverträgen über Kfz-Gebrauchtteile ein Gerichtsstand am Geschäftssitz des Verkäufers als vereinbart gilt, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 2. Das Landgericht Münster ist auch nicht als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO international zuständig. D ist weder zwischen der Schuldnerin und der Beklagten als vertraglicher Erfüllungsort wirksam vereinbart worden, noch der Ort, an dem nach dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Verträgen die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. a) Bei den Verträgen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten handelt es sich um Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne der Spezialregelung des Art. 5 Nr. 1 b) 1. HS EuGVVO. Die Verträge sind gerichtet auf die Übereignung von Waren gegen Zahlung von Geld. Bei der in den Verträgen enthaltenen "Pfandvereinbarung" handelt es sich um die schlichte Abrede, dass der Beklagten ihrerseits das Recht zum Verkauf eines nicht bearbeiteten Autoaltteiles an die Schuldnerin zu einem bestimmten Preis zusteht. Macht die Beklagte von diesem Recht Gebrauch, übereignet sie der Schuldnerin das Altteil und wird ihr im Gegenzug der vereinbarte Preis gutgeschrieben bzw. ausgezahlt. Ein "Pfand" wird auf das von der Schuldnerin bearbeitete Altteil gar nicht erhoben. Dies würde begrifflich voraussetzen, dass ein Bestandteil des von der Schuldnerin veräußerten Altteils selbst an die Schuldnerin zurückgegeben wird, was nicht der Fall ist. b) Die Schuldnerin und die Beklagte haben D als Erfüllungsort nicht wirksam vereinbart, so dass eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) 1. HS EuGVVO nicht gegeben ist. aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, dass der Geschäftssitz der Schuldnerin Erfüllungsort hat sein sollen, trägt der Kläger nicht vor und ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen nicht. Selbst wenn mit dem Begriff "FRANCO", der in den Rechnungen der Schuldnerin unter der Bemerkung "Condition de Livraison" vermerkt ist, der Terminus "Ab Warenhaus" gemeint gewesen ist, was der Kläger behauptet, besagt dies nicht, dass das Warenhaus der Schuldnerin in D als Erfüllungsort vereinbart worden ist. "Ab Warenhaus" stellt lediglich eine Transportkostenklausel für den Versendungskauf dar. bb) Allerdings bestimmt § 9 Abs. 2 der TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen den Geschäftssitz der Schuldnerin, damit D zum Erfüllungsort. Die TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind aber wiederum - nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht - nicht wirksam in die jeweiligen Kaufverträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten einbezogen werden, da die Schuldnerin auf deren Geltung nicht in der Verhandlungssprache Französisch hingewiesen hat. Sowohl nach dem AGB Gesetz als auch nach den §§ 305 ff BGB n.F. ist für die Einbeziehung ein ausdrücklicher und für die ausländische Partei verständlicher Hinweis auf die AGB des Verwenders erforderlich (Hamm NJW 83, 524; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 305 Rn. 59). Werden die Verhandlungen in ausländischer Sprache geführt, muss auf die AGB in dieser Sprache hingewiesen werden (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 42). c) Nach der Spezialregelung des Art. 5 Nr. 1 b) HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort - im Gegensatz zum früheren EuGVÜ - prozessrechtlich autonom, d.h. anhand der Zielsetzung und der Systematik der EuGVVO zu ermitteln (vgl. Hüßtege in Thomas / Putzo, a.a.O., Vorbem Art. 1 Rn. 14). Er ist nicht mehr isoliert für die jeweils in Rede stehende Verpflichtung nach dem internationalen Recht des Gerichtsstaates zu bestimmen, sondern nach rein faktischen oder pragmatischen Kriterien (Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 5 Rn. 38). Maßgeblich für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch für den Zahlungs- bzw. Vergütungsanspruch ist der Ort, an dem die bewegliche Sache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder zu liefern wäre bzw. die Dienste geleistet worden sind bzw. zu leisten wären. Forum contractus ist damit einheitlich der Ort der "vertragscharakteristischen Leistung" (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 63. Aufl., EuGVVO, Art. 5 Rn. 7; Zöller /Geimer, ZPO, 25. Aufl., EuGVVO, Art. 5 Rn. 4; Kroppholler, a.a.O.; Hager / Bentele IPRax 2004, 73). Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen macht die Bestimmung des Ortes, an dem die Sache nach dem Vertrag zu liefern wäre, insbesondere bei einem Versendungskauf Schwierigkeiten. Dies könnte der Ort der Vornahme der Leistungshandlung des Verkäufers oder der des Eintritts des Leistungserfolges bei dem Käufer sein. Ausgehend von der pragmatischen Auslegung des Begriffs des Erfüllungsortes wird jedoch in der Literatur zunehmend die Auffassung vertreten, der sich der Senat anschließt, dass derjenige Ort als Erfüllungsort anzusehen ist, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen (Hager / Bentele, a.a.O. mit eingehender Begründung; Hüßtege in Thomas / Putzo, a.a.O., Art. 5 Rn. 7). Dieser Ort ist der Sitz der Beklagten in G / Frankreich. d) Danach kann auch dahinstehen, ob das CISG anwendbar ist bzw. die Anwendung des CISG durch die TTV Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Schuldnerin wirksam ausgeschlossen worden ist, worüber die Parteien streiten. Denn aus Art. 57 Abs. 1 a) CISG, der als Zahlungsort des Käufers den Ort der Niederlassung des Verkäufers bestimmt, kann für die Kaufpreisklage des Verkäufers ein Gerichtsstand am Zahlungsort nicht hergeleitet werden. Ob mit der Regelung des Art. 57 Abs. 1 a) CISG ein Gerichtsstand am Zahlungsort begründet worden ist, ist seit jeher in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesen (Schach IPRax 1986, 82, 84; Schwenzer IPRax 1989, 274). Praktische Bedeutung hatte die Verknüpfung von Zahlungsort und Zuständigkeit aber vor allem für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der am Erfüllungsort einen Gerichtsstand normierte. Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae des UN-Kaufrechts ergab sich damit nach Art. 57 Abs. 1 a) CISG ein Gerichtsstand beim Verkäufer. Mit dem Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ist aber eine Neuregelung des Erfüllungsortes für den Verkauf beweglicher Sachen geschaffen worden, demzufolge der Erfüllungsort - wie oben ausgeführt - autonom bestimmt wird: Maßgebend ist auch für den Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis der Lieferort. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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