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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 19 W 29/08
Rechtsgebiete: StromGVV u. GasGVV


Vorschriften:

StromGVV u. GasGVV § 13 Abs. 1
StromGVV u. GasGVV § 17 Abs. 1
StromGVV u. GasGVV § 19 Abs. 2
Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 23.892,-- Euro.

Gründe:

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus den geschlossenen Energieversorgungsverträgen auf Wiederherstellung der Strom- und Gasversorgung betreffend das Objekt T-Straße in I, dessen Zwangsverwalter er ist, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) berechtigt war, die Energielieferung einzustellen, weil der Antragsteller seine Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.

Der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen die Abschlagszahlungen für das Objekt, die insgesamt 3.982,-- Euro monatlich betragen, ab Juli 2008 eingestellt. Damit hat er seine Pflicht aus den den Verträgen zugrundeliegenden §§ 13 Abs. 1 GasGVV und StromGVV zur Leistung von Abschlagszahlungen verletzt.

Der Antragsteller war nicht berechtigt, die Zahlung der Abschläge ohne weiteres einzustellen. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV und GasGVV berechtigen Einwände gegen die Abschlagsberechnungen zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht einmal hinreichend dargelegt, dass - wie er meint - eine Herabsetzung der Abschläge gerechtfertigt ist.

Beanstandungen gegen die Festsetzung der Abschlagszahlungen durch die Antragsgegnerin bei Abschluss der Verträge im Februar 2008 entsprechend dem Verbrauch des zuletzt abgerechneten Zeitraums hat der Antragsteller nicht erhoben. Ist ein Kunde der Auffassung, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, als bei Bemessung der Abschläge angenommen, hat er nach § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV und GasGVV dies dem Versorgungsunternehmen glaubhaft zu machen. Das Versorgungsunternehmen hat den glaubhaft gemachten Sachverhalt angemessen zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat sich jedoch erst nach Einstellung der Zahlungen mit Schreiben vom 29.08. und 11.09.2008 an die Antragsgegnerin gewandt. Weder in den Schreiben noch im vorliegenden Verfahren hat er zudem hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist als zunächst angenommen. Er führt ohne nähere Erläuterung an, es seien zwischenzeitlich Sparmaßnahmen eingeleitet und u. a. im Mai das Schwimmbad außer Betrieb genommen worden, der Hotelbetrieb laufe nur sehr schleppend. Dieses Vorbringen reicht nicht aus. Es ist weder dargelegt, wie die tatsächlichen Verhältnisse und der Verbrauch sich in vorangegangenen Abrechnungszeiträumen gestaltet haben, noch ist anhand der mitgeteilten Zählerstände nachvollziehbar, dass wider Erwarten einer erheblich geringerer Verbrauch in der laufenden Abrechnungsperiode zu erwarten ist. Soweit der Antragsteller aufgrund der Zählerstände für den Zeitraum vom 23.02.2008 bis 27.08.2008 Überzahlungen von 834,18 Euro und 325,-- Euro errechnet, ist dies bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil sich die Verbrauchswerte überwiegend auf die warme Jahreszeit beziehen. Es ist daher zweifelhaft, ob das Vorbringen des Antragstellers die Annahme eines erheblich geringeren Verbrauchs rechtfertigt. Jedenfalls ist die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bei Bemessung der Abschläge nicht ersichtlich.

Es ist ferner davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gemahnt und die Liefersperre ordnungsgemäß unter Fristsetzung angedroht hat (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV und GasGVV). Gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an der Liefersperre gehindert. Nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV und GasGVV genügt eine Unverhältnismäßigkeit der Versorgungsunterbrechung nicht, um das Recht des Versorgungsunternehmens auszuschließen. Es muss darüber hinaus hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine solche Aussicht besteht hier nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr ist der Antragsteller zur Leistung der Abschlagszahlungen nicht in der Lage und hat auch nicht die Möglichkeit, sich anderweitig entsprechende Mittel zu beschaffen. Das Zwangsverwalterkonto weist zur Zeit nur einen Betrag von 1.546,12 Euro aus, und dies auch nur, weil die Gläubigerin des Zwangsverwaltungsverfahrens im Juli einen Vorschuss von 10.000,-- Euro gezahlt hat. Dass der Antragsteller, "um seinen guten Willen zu zeigen" inzwischen unter dem 19.09.2008 weitere Abschlagszahlungen von insgesamt 2.650,-- Euro geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung der Strom- und Gasversorgung zu verpflichten. Rückstände in nicht unerheblicher Höhe sind bisher nicht beglichen, weil der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist.

Die Liefersperre verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden ist in diesem Zusammenhang nicht als Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des Rechts zur Einstellung der Versorgung die sich daraus für den Kunden ergebenden Nachteile bewusst in Kauf genommen. Jeder Kunde ist naturgemäß von der Versorgungseinstellung unangenehm und in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen einschneidend betroffen. Aus den Regelungen ist zu entnehmen, dass das Versorgungsunternehmen jedenfalls bei nicht unerheblichen Zahlungsrückständen nicht zur Vorleistung verpflichtet sein soll, wenn keine hinreichende Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Kunden besteht (vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, § 33 AVBeltV Rdn. 135, 159D). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen Treu und Glauben rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragstellerin ist nicht zumutbar, durch Vorleistung das sich aus der wirtschaftlichen Situation des Objekts ergebende Risiko zu tragen. Der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigerin ist es zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller seine Verpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin nach den gegenüber jedem anderen Kunden geltenden vertraglichen und gesetzlichen Regelungen erfüllen kann, wenn sie den weiteren Betrieb des Hotels wünscht.

Hiernach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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