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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2009
Aktenzeichen: 19 W 31/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 412
ZPO § 485
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis 6.000 € trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin veräußerte eine Wohnung in einem von ihr als Bauträgerin erstellten Mehrparteienwohnhaus an den Erwerber G. Dieser führte gegen die Antragstellerin H ein selbständiges Beweisverfahren 5 OH 25/06 LG Hagen betreffend Feuchtigkeitserscheinungen im Deckenbereich zweier Räume der Wohnung, und ob diese auf mangelhafter Abdichtung am darüber liegenden Dach beruhten. Der Sachverständige H2 erstattete dazu das schriftliche Gutachten vom 31.12.2006 nebst Ergänzungen vom 25.4.2007 und 23.1.2008 (Anlagen A 1- 3 zur Antragsschrift im vorliegenden Verfahren).

Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren begehrt die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. als ausführendem Dachdeckerbetrieb sowie dem Antragsgegner zu 2. als bauplanendem und bauleitendem Architekt die Feststellung, ob die vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen auf Werkmängeln beruhen. Das Landgericht hat gemäß den näher aufgeschlüsselten Beweisfragen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H2 vom 31.10.2008 und auf den Antrag der Antragsteller die Ergänzung vom 6.4.2009 eingeholt. Der Sachverständige hat aufgrund seiner im vorliegenden Verfahren erhobenen Befunde keine Ursächlichkeit der lediglich noch als geringfügig eingeschätzten Mängel festgestellt (S. 25 des 1. GA, S. 20 des 2. GA). Die Antragstellerin sieht darin einen Widerspruch zum Gutachten desselben Sachverständige im Vorverfahren, namentlich zu der Ergänzung vom 23.1.2008. Sie begehrt deshalb gemäß Schriftsatz vom 20.5.2009 (Bl. 63 f. d.A.), die Beweisfragen zu ,ergänzen' und insoweit einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Das hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung ist näher ausgeführt, dass die Beweisfrage 2) bereits beantwortet sei, die Fragen im übrigen einer Klärung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht weiter zugänglich und auch die Voraussetzungen nach § 412 ZPO nicht dargetan seien.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Ergänzungsanträge unverändert weiter.

II.

Die Beschwerde ist nach § 567 I ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Zurückweisung des Antrags auf weiterer Beweisergänzung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung des selbständigen Beweisverfahrens liegt nicht (mehr) vor, wonach die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 485 II ZPO ein rechtliches Interesse daran erfordert, den Zustand einer Sache oder die Ursache von Schäden bzw. Mängeln an dieser feststellen zu lassen.

Der Antragstellerin geht es ausweislich der Formulierung der Beweisfragen und deren Begründung nicht um die Feststellung nach dieser Maßgabe zulässiger Beweisfragen, sondern vielmehr um eine Klärung des von ihr zwischen den Beweisergebnissen in dem einen und dem anderen Verfahren gesehenen Widerspruchs. Ob einem solchen die bereits vom Landgericht angeführten Gründe entgegenstehen, kann hier auf sich beruhen, weil maßgeblich der vom Landgericht nur kurz angerissene Gesichtspunkt ist, dass das grundlegend auf eine Beweiswürdigung und damit über Zweck und Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens hinaus zielt. Die letztlich erstrebte Beurteilung, ob und welche Beweise gegebenenfalls als geführt anzusehen sind und in welchem Verhältnis sich daraus Haftungsfolgen ergeben, gehört als Gegenstand richterlicher Erkenntnis in die Hauptsacheverfahren, in denen jeweils auch die selbständigen Beweisverfahren - soweit unter anderem Rubrum durchgeführt: urkundlich - zu berücksichtigen und eventuell noch weitere Beweise zu erheben sind. Dies ist das von der Antragstellerin gesuchte Verfahren, in dem die Aufarbeitung zu erfolgen hat. Die nicht mögliche Zuordnung zum selbständigen Beweisverfahren lässt sich, mit dieser Maßgabe ist dem Landgericht zuzustimmen, auch daran ablesen, dass die Beweisfragen zu 1), 3) und 4) in ihrer mehr pauschalen Fassung den erforderlichen Bezug zum konkreten Verhältnis der Parteien vermissen lassen und auf unzulässige Beweisermittlung zielen, und dass die Beweisfrage zu 2) schon beantwortet ist.

Nicht zu prüfen ist, ob die beantragte Ergänzung zulässige, weitere Veranlassungen im selbständigen Verfahren erfordernde Elemente enthält, weil in selbständigen Beweisverfahren Bindung an die Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller besteht und es dem Gericht verwehrt ist, Veränderungen bzw. Umformulierungen auf einen zulässigen Zuschnitt vorzunehmen und danach dem Antrag stattzugeben (vgl. BGH Z 153, 302; NJW 2000, 960).

Damit ist auch die Einschätzung des Landgerichts zu bekräftigen, dass für die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO kein Anlass besteht - abgesehen davon ist eine darauf bezogene Beschwerde unzulässig (Senat 19 W 26/09, Beschl. v. 23.10.2009).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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