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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 123/2000
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz

Zum besonderen Umfang des Verfahrens bei langer Dauer der Hauptverhandlung


Beschluss

Strafsache gegen 1. N.T. und 2. R.T. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a., (hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung

1. des Rechtsanwalts M. in Lippstadt vom 20. August 1999 für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten T. und

2. des Rechtsanwalts F. in Lippstadt vom 26. August und 18. November 1999 für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten T.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Den Antragstellern werden für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren an Stelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt, und zwar

1. Rechtsanwalt M. an Stelle seiner gesetzlichen Gebühren von 400,00 DM in Höhe von 600,00 DM (i.W.: sechshundert Deutsche Mark) und

2. Rechtsanwalt F. an Stelle seiner gesetzlichen Gebühren von 880,00 DM in Höhe von 1.000,00 DM (i.W.: eintausend Deutsche Mark).

Der weitergehende Antrag des Rechtsanwalts F. wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als bestellte Verteidiger im vorliegenden Verfahren Pauschvergütungen.

Diese hat Rechtsanwalt M., der nur im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, da das erstinstanzliche Urteil gegen seinen Mandanten rechtskräftig geworden ist, mit 600,00 DM beziffert.

Rechtsanwalt F. begehrt für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren 800,00 DM und für diejenige im Berufungsverfahren 960,00 DM, insgesamt somit 1.760,00 DM.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner den Antragstellern bekannten Stellungnahme vom 21. Juni 2000 zu demjenigen des Rechtsanwalts M. befürwortend und zu dem Antrag des Rechtsanwalts F. ablehnend Stellung genommen. In dieser Stellungnahme sind die Prozessdaten und der Tätigkeitsumfang der Antragsteller zutreffend dargestellt, so dass der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme Bezug nimmt.

Mit dem Vertreter der Staatskasse stimmt der Senat darin überein, dass es sich für Rechtsanwalt M. angesichts der für ihn sechs Stunden dauernden Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht um ein jedenfalls besonders umfangreiches Verfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat.

Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse ist jedoch auch Rechtsanwalt F. in einem besonders umfangreichen Verfahren tätig gewesen. Der auch vom Vertreter der Staatskasse angenommene besondere Umfang seiner Tätigkeit in erster Instanz, in der er fünf Stunden und zehn Minuten an der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht teilgenommen hat, wird durch den nur durchschnittlichen Tätigkeitsumfang in der Berufungsinstanz nicht in der Weise kompensiert, dass bei der vorzunehmenden Gesamtschau der gesamten Tätigkeit diese nicht als besonders umfangreich anzusehen wäre. Bei einer Hauptverhandlungsdauer in der Berufungsinstanz von mehr als drei Stunden wird der besondere Umfang der erstinstanzlichen Tätigkeit jedenfalls nicht vollständig kompensiert.

Bei einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände hat der Senat die von Rechtsanwalt M. erstrebte Pauschvergütung in Höhe von 600,00 DM für angemessen erachtet und diese demzufolge antragsgemäß festgesetzt.

Dazu in angemessenem Verhältnis steht die Rechtsanwalt F. gewährte Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 DM, bei der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau berücksichtigt worden ist, dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast eine Stunde weniger als Rechtsanwalt M. teilgenommen hat und seine Tätigkeit im Berufungsverfahren für sich genommen den Grad des besonderen Umfangs noch nicht erreichen würde.

Sein weitergehender Antrag war daher abzulehnen.



Ende der Entscheidung

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