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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 164/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 102
Leitsatz:

Zur Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt.


2 (s) Sbd. 6 - 164/00 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache gegen N.A.,

Nebenkläger: M.K. in W.,

wegen Totschlags u.a.,

(hier: Pauschvergütung für den bestellten Nebenklägervertreter gem. §§ 99, 102 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Z. in B. vom 7. Dezember 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Vertreter des Nebenklägers K. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühr in Höhe von 5.465,-- DM eine Pauschvergütung von 6.500,-- DM (in Worten: sechstausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Vertreter des früheren Nebenklägers K. eine Pauschvergütung, die er mit 8.000,- DM beziffert hat.

Der Vertreter der Landeskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 28. August 2000 wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, jedoch ausgeführt, dass im Rahmen der Pauschvergütung nur die Tätigkeiten berücksichtigungsfähig seien, die nach der gerichtlichen Bestellung am 6. August 1999 erbracht worden sind.

Hinsichtlich des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung den Ausführungen des Vertreters der Landeskasse an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach auch vor der Beiordnung erbrachte Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an den Beiordnungsantrag über diesen entschieden wurde (vgl. StraFo 1997, 159; NStZ-RR 1997, 223; JurBüro 1997, 362), sind entgegen der Ansicht des Vertreters der Landeskasse jedoch auch die Tätigkeiten des Nebenklägervertreters zu berücksichtigen, die dieser nach dem 1. Dezember 1998 erbracht hat.

Zwar hatte der Vertreter des Nebenklägers seinem Beiordnungsantrag vom 28. Januar 1998 die damals erforderlichen Unterlagen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beigefügt, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit die Vorlage der entsprechenden Unterlagen war aber nach der Änderung des § 397 a Abs. 1 StPO durch das 2. Zeugen-Schutz-Gesetz vom 30. April 1998 nicht mehr erforderlich, da der Nebenkläger Opfer eines versuchten Totschlags und damit einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO gewesen ist. Denn nach der Neuregelung des § 397 a Abs. 1 StPO ist Verletzten der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 StPO genannten Taten unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen. Damit war aber der Antrag des Nebenklägervertreters mit dem Inkrafttreten des § 397 Abs. 1 a StPO n.F. am 1. Dezember 1998 positiv zu bescheiden, so dass die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Pauschvergütung zu berücksichtigen waren.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Pauschvergütung waren die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren, die 5.465,-- DM betragen.

Unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls war dem Antragsteller eine Pauschvergütung in Höhe von 6.500,-- DM zu bewilligen. Dabei hat der Senat die besondere Schwierigkeit im tatsächlichen Bereich berücksichtigt, andererseits aber auch, dass die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen mit rund fünf Stunden für eine vor dem Schwurgericht verhandelte Sache nur unterdurchschnittlich lang war. Den weiteren vorgetragenen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber bereits durch die erheblich erhöhten gesetzlichen Gebühren in Schwurgerichtsverfahren Rechnung getragen, so dass sie im Rahmen der Pauschvergütung nicht mehr zu berücksichtigen waren.



Ende der Entscheidung

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