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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 213/2000
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz

Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für den Pflichtverteidiger eines inhaftierten Beschuldigten sind die von dem Verteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf zu prüfen, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Eine schematische Abgeltung zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten Gebühren scheidet aus.


Beschluss: Strafsache gegen A.M.,

wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Pauschvergütung für den als Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts H. aus K. (früher: Düsseldorf) vom 18. April 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt H. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 1.675 DM eine Pauschvergütung von 3.000 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Der Antragsteller ist dem früheren Angeklagten am 25. Februar 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und erbrachte danach im wesentlichen folgende Tätigkeiten für den ehemaligen Angeklagten:

Am 25. Februar 1999 und am 10. Juni 1999 nahm er an zwei Haftprüfungsterminen teil, für die er vom (damaligen) Sitz seiner Kanzlei in Düsseldorf zum Amtsgericht Dorsten fahren musste. Das Protokoll des Termins vom 25. Februar 1999 umfasst 1 1/2 Seiten, das des Termins vom 10. Juni 1999 2 1/2 Seiten. Der Antragsteller besuchte seinen Mandanten außerdem zweimal in der Justizvollzugsanstalt, und zwar am 23. März 1999 und am 8. Dezember 1999 während des Berufungsverfahrens. Für beide Besuche musste der Antragsteller von Düsseldorf zur Justizvollzugsanstalt Köln, in der sein Mandant inhaftiert war, reisen. Den vorliegenden Dolmetscherliquidation lässt sich entnehmen, dass der Besuch am 23. März 1999 50 Minuten und der am 8. Dezember 1999 40 Minuten dauerte.

Der Antragsteller hat außerdem an den beiden Hauptverhandlungsterminen vor dem Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Dorsten teilgenommen, von denen einer von 9.00 bis 13.50 Uhr und der andere von 10.00 bis 14.00 gedauert hat. Er hat außerdem an der von 9.10 bis 11.45 dauernden Berufungshauptverhandlung bei der Jugendkammer des Landgerichts Essen teilgenommen. Wegen der weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 30. Oktober 2000 Bezug genommen.

II.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 1.675 DM (250 DM + 500,00 + 325 DM + 600 DM). Mit seinem Pauschvergütungsantrag hat er eine angemessene Pauschvergütung beantragt.

Der Vertreter der Staatskasse hat zum Antrag wie folgt Stellung genommen: Er ist der Ansicht, dass es sich im Rahmen der Gesamtschau nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat. Das Verfahren sei aber "besonders umfangreich" gewesen, wobei allerdings dem durch die Teilnahme an den Haftprüfungsterminen und den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt hervorgerufenen (Mehr)Aufwand des Antragstellers nur geringe Bedeutung zukomme, da dieser Aufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten bereits erhöhten gesetzlichen Gebühren weitgehend abgegolten sei.

III.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu gewähren, da er in einem im Sinn des § 99 BRAGO sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist.

1. Das Verfahren war - entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - "besonders schwierig". Dies hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2000 ausgeführt und mit Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht begründet. Dem schließt sich der Senat an (zur Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts siehe Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. dazu Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Soweit der Vertreter der Staatskasse dazu darauf verweist, dass das Verfahren bei der Berufungskammer des Landgerichts keine Schwierigkeiten mehr geboten habe und deshalb in einer Gesamtschau davon auszugehen sei, dass es insgesamt nicht besonders schwierig gewesen sei, kann die Frage dahinstehen, ob diese Betrachtungsweise grundsätzlich möglich und zulässig ist. Denn jedenfalls ist nach Auffassung des Senats das Verfahren bei der Jugendkammer nicht derart einfach gewesen, dass dadurch der auch vom Vertreter der Staatskasse eingeräumte besondere Schwierigkeitsgrad des amtsgerichtlichen Verfahrens vollständig kompensiert würde. Immerhin hat die Hauptverhandlung auch bei der Jugendkammer noch 2 3/4 Stunde gedauert.

2. Das Verfahren war, wovon grundsätzlich auch der Vertreter der Staatskasse ausgeht, auch "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das folgt zum einen schon aus den beiden für ein Verfahren vor dem Amtsgericht überdurchschnittlich langen Hauptverhandlungsterminen beim Jugendschöffengericht, von denen der eine 4 Stunden 50 Minuten und der andere vier Stunden gedauert hat. Hinzu kommt außerdem der für ein amtsgerichtliches Verfahren erhebliche Umfang der Akten, der bis zur Anklagerhebung rund 650 Seiten betragen hat. Dies wird nicht durch die nur rund 2 Stunden 45 Minuten dauernde Hauptverhandlung bei der Berufungskammer kompensiert. Zwar ist eine Hauptverhandlung in dieser Dauer für ein Hauptverhandlung beim Landgericht nur unterdurchschnittlich. Die Dauer der Hauptverhandlung ist aber nicht derart kurz, dass dadurch insgesamt die überdurchschnittlichen Tätigkeiten des Antragstellers beim Amtsgericht kompensiert würden.

Insoweit ist nämlich auch der vom Antragsteller für seinen Mandanten durch die Teilnahme an den beiden Haftprüfungsterminen und die beiden Besuche in der Justizvollzugsanstalt Köln erbrachte Zeitaufwand zu berücksichtigen. Der Vertreter der Staatskasse will zwar die insoweit erbrachten Tätigkeiten des Antragstellers nicht völlig unberücksichtigt lassen, er will sie jedoch unter Hinweis auf die infolge der Inhaftierung des ehemaligen Angeklagten bereits nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren nur geringer berücksichtigen als dies nach Auffassung des Senats angemessen ist.

Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt dazu Stellung genommen, inwieweit die Teilnahme des Pflichtverteidigers/Rechtsanwalts an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung bei der Begründung und/oder Bemessung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen ist.

In seinem grundlegenden Beschluss vom 15. Mai 1998 (2 (s) Sbd. 5-98/98 = NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619) hat der Senat ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren schon als "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, gegenüber der Berücksichtigung des zeitlichen Mehraufwands, der dem Verteidiger des inhaftierten Mandanten dadurch entstanden ist, dass er an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und an zwei Haftprüfungen, von denen die eine mehr als 5 Stunden gedauert hat, nicht auf die üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten und die wegen der Inhaftierung gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren verwiesen werden kann. Denn durch die der Gewährung einer Pauschvergütung zugrunde zu legende gesetzliche Gebühr würden nur die üblichen Tätigkeiten abgegolten. Soweit der Zeitaufwand darüber hinausgehe, könne und dürfe dieser Aufwand zur Begründung des Merkmals "besonders umfangreich" (mit-)herangezogen werden. In dem Verfahren hat der Senat dann insbesondere wegen der langen Dauer der einen Haftprüfung dieses Merkmal bejaht. Es handelte sich im übrigen um ein Verfahren vor dem Jugendschöffengericht/Amtsgericht, der Aktenumfang betrug rund 500 Blatt, die Hauptverhandlungsdauer 2 Stunden 5 Minuten, der Verteidiger hatte außerdem zur Vorbereitung der Einlassung des Angeklagten und der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Angehörigen seiner Roma-Sippe Gespräche geführt.

In seinem Beschluss vom 5. November 1999 (2 (s) Sbd. 6- 209/99 = StraFo 2000, 35 = StV 2000, 93, 440 = AGS 2000, 26 = AnwBl. 2000, 378 = ZAP EN-Nr. 558/2000) hat der Senat festgestellt, dass durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO um 100 DM erhöhte Gebühr nicht zwei jeweils drei Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt und die Tätigkeit in einer 4 Stunden 15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht abgegolten werden und eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gewährt.

Im Beschluss vom 17. Februar 2000 (2 (s) Sbd. 6 - 13/2000 = ZAP EN-Nr. 327/2000 = Rpfleger 2000, 295 = JurBüro 2000, 301 = StV 2000, 439 = AGS 2000, 90 = NStZ-RR 2000, 318) hat der Senat seine Rechtsprechung schließlich dahin präzisiert, dass Besuche des Verteidigers eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt zwar grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehören und, soweit dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch die gemäß §§ 97 Abs.1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25% erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten werden. Dem insoweit resultierenden zeitlichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger wird nach Auffassung des Senats danach aber in aller Regel durch die gesetzlichen Gebühren nur dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten denkbar erscheinen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erscheint die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse nicht nachvollziehbar. Ihr scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass durch eine erhöhte Gebühr immer ein Besuch des Pflichtverteidigers in der Justizvollzugsanstalt bzw. die Teilnahme an einem Haftprüfungstermin abgegolten ist. Das ist indes nach den Grundsätzen des Beschlusses des Senats vom 17. Februar 2000 nicht der Fall. Dieser Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass nach Auffassung des Senats eine schematische Berücksichtigung von zusätzlichen Tätigkeiten (etwa: eine erhöhte Gebühr = z.B. ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt) ausscheidet. Vielmehr sind "Abweichungen nach oben und unten denkbar". Das bedeutet aber, dass die vom Pflichtverteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf geprüft werden müssen, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Dabei gelten die vom Senat in seinen Entscheidungen vom 10. Juni 1998 (2 (s) Sbd. 5-64-70/98 = AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = StV 1998, 616 = AnwBl. 1998, 613) und vom 19. Mai 2000 (2 (s) Sbd. 6-48/2000 = ZAP EN-Nr. 461/2000 = StV 2000, 443 (Ls.) = StraFo 2000, 285 = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398) aus verfassungsrechtlichen Erwägungen aufgestellten Grundsätze hinsichtlich eines für den Pflichtverteidiger zu vermeidenden zu großen Sonderopfers, wobei es dem Pflichtverteidiger obliegt, zum zeitlichen Umfang, zur Art und zum Ausmaß insbesondere der Besuche in der Justizvollzugsanstalt, die sich häufig nicht aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben, vorzutragen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es vorliegend keinen Zweifeln begegnen, dass die vom Antragsteller in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den beiden Haftprüfungsterminen und der Besuche der Mandanten in der Justizvollzugsanstalt Köln erbrachten Tätigkeiten erheblich stärker zu berücksichtigen sind, als dies vom Vertreter der Staatskasse vorgeschlagen worden ist. Die zeitliche Dauer der beiden Haftprüfungstermine ergibt sich nicht aus des Akte, diese war aber nach Überzeugung des Senats nicht unerheblich, was die Länge der vorliegenden Protokolle (1 1/2 und 2 1/2 Seiten) beweist. Auch die Besuche in der Justizvollzugsanstalt waren mit 50 bzw. 40 Minuten Sprechzeit unter Berücksichtigung der übrigen bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt anfallenden Zeiten (Einlasskontrolle usw.) nicht unerheblich. Hinzu kommt bei allen vier Terminen die vom Antragsteller vom Sitz seiner Kanzlei in Düsseldorf nach Dorsten bzw. nach Köln aufzubringende Fahrtzeit. Diese ist bei solchen Tätigkeiten als verfahrensbezogener Umstand zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten allgemein siehe Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und Senat in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72), da es nicht in der Hand des Pflichtverteidigers und/oder des Mandanten liegt, in welcher Justizvollzugsanstalt er inhaftiert wird bzw. wo sonstige Termine/Vernehmungen stattfinden. Nach allem ist der zusätzliche Zeitaufwand des Antragstellers für die Teilnahme an den beiden Haftprüfungsterminen und die beiden Besuche in der Justizvollzugsanstalt Köln auf jeweils 3 Stunden zu schätzen. Dass ein solcher zeitlicher Mehraufwand weder vollständig noch fast weitgehend, wovon offenbar der Vertreter der Staatskasse ausgeht, durch die drei nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren näheren Darlegung. Demgemäss waren die aufgeführten zusätzlichen Termine und die Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sowohl bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist als auch bei deren nachfolgender Bemessung zu berücksichtigen.

IV.

Bei der Bemessung der nach allem zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei waren einerseits die beiden überdurchschnittlich langen Hauptverhandlungen bei Amtsgericht von Gewicht, obwohl andererseits nicht verkannt worden ist, dass die Berufungshauptverhandlung beim Landgericht nur rund 2 Stunden 45 Minuten gedauert hat. Von Belang waren auch - wie dargelegt - die beiden Haftprüfungstermine und die beiden Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Pauschvergütungserhöhend ist schließlich auch die vom Antragsteller aufgewendete Fahrtzeit zu den Hauptverhandlungen berücksichtigt worden (vgl. dazu die oben angeführte Rechtsprechung des Senats) sowie der Umstand, dass das Verfahren auch "besonders schwierig" war. Nach allem erschien dem Senat eine die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers, die vorliegend etwa 2.700 DM betragen hätte, übersteigende Pauschvergütung erforderlich und angemessen. Er hat deshalb die gesetzlichen Gebühren von 1.675 DM auf die angemessen erscheinende Pauschvergütung von 3.000 DM erhöht.



Ende der Entscheidung

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