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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 46/01 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung führt nicht zu einer Abänderung eines auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erlassenen Beschlusses aufgrund von Gegenvorstellungen.
2 (s) Sbd. 6 - 46/01 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache

wegen Betruges u.a., (hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts D. in W. vom 11. Juni 2001 gegen den Senatsbeschluss vom 27. April 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtsanwalt D. aus W., der bereits seit dem 14. Juli 1994 als Wahlverteidiger tätig war, war seit seiner Bestellung am 1. Juni 1995 bis zur Beendigung des Verfahrens am 5. April 2000 als Pflichtverteidiger neben einem weiteren Pflichtverteidiger und einem weiteren Wahlverteidiger für den früheren Angeklagten K. im sogenannten "Balsam-Verfahren" tätig.

Durch Beschluss vom 27. April 2001 hat der Senat unter Ablehnung des weitergehenden Antrags Rechtsanwalt D. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 59.760,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 128.000,- DM bewilligt.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf den genannten Senatsbeschluss vom 27. April 2001 sowie die weiteren darin in Bezug genommenen Schriftstücke verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt D. mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 Gegenvorstellungen erhoben, mit denen er im Wesentlichen geltend macht, der Senat habe bei seiner Entscheidung nicht sein damaliges gesamtes Antragsvorbringen berücksichtigt und ihn zudem gegenüber dem Pflichtverteidiger des Mitangeklagten B., dem durch denselben Senatsbeschluss ebenfalls eine Pauschvergütung bewilligt worden sei, benachteiligt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Juni 2001 ebenfalls Bezug genommen.

Ob die Gegenvorstellungen überhaupt zulässig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2001 in 2 (s) Sbd. 6 - 249/00 und vom 22. Oktober 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 97, 238 u. 239/97 sowie 50, 51 und 52/98; OLG Schleswig, SchlHA 1996, 247), kann dahinstehen; sie sind jedenfalls nicht begründet.

Die Gegenvorstellungen waren zurückzuweisen, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 27. April 2001 weder von unzutreffenden tatsächlichen noch prozessualen Voraussetzungen ausgegangen ist und im Übrigen kein Anlass besteht, den - in Rechtskraft erwachsenen - Beschluss aufzuheben oder abzuändern.

Der Senat wiederholt dazu noch einmal, dass Ausgangspunkt für die Bemessung einer Pauschvergütung die vom Gesetzgeber festgelegten gesetzlichen, nicht zur Disposition stehenden, Gebühren sind. Daran orientiert hat der Senat die Pauschvergütung des Rechtsanwalts D. auch im Vergleich mit denen weiterer Antragsteller aus dem Komplex des Balsam-Verfahrens im Binnenvergleich miteinander abgestimmt und in Einklang zu bringen versucht.

Dies gilt auch im Verhältnis zu der dem Rechtsanwalt S. aus B. bewilligten Pauschvergütung, die die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers um weniger Prozentpunkte übersteigt als diejenige, die Rechtsanwalt D. bewilligt worden ist.

Überdies hat der Senat auch die von Rechtsanwalt D. in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2001 aufgeführten Gesichtspunkte insgesamt berücksichtigt und deren Bedeutung nicht verkannt, auch wenn nicht sämtliche Punkte einzeln noch einmal angesprochen worden sind, zumal sie durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse zum Pauschvergütungsantrag großenteils auch direkt Eingang in die Entscheidung und deren Begründung gefunden haben.

Insbesondere hat der Senat auch nicht verkannt, dass Rechtsanwalt D. zur Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine aus Wiesbaden anreisen musste. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass auswärtige Verteidiger im Gegensatz zu ortsansässigen über ihre Gebühren und auch eine etwaige Pauschvergütung hinaus gem. § 28 BRAGO Anspruch auf ein nicht ganz unerhebliches Abwesenheitsgeld haben.

Soweit der Senat zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zu der Frage, ob auch die vor der Bestellung als Pflichtverteidiger noch als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten bei der Bemessung der Höhe der Pauschvergütung Berücksichtigung finden können, geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2001 in 2 (s) Sbd. 6 - 72/01 = Rechtspfleger 2001, 450), kann dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer Abänderung der hier allein maßgeblichen Entscheidung vom 27. April 2001 führen, weil zu diesem Zeitpunkt noch die inzwischen aufgegebene ständige frühere Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage zugrunde zu legen war und auch bleibt.

Insgesamt besteht somit für den Senat kein Anlass, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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