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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 1/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
intensive Vorbereitung, die zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung führt, ist bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt
Beschluss

Strafsache gegen R.L.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a., (hier: Pauschgebühr für die bestellte Verteidigerin gemäß § 51 RVG).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin M. aus Essen vom 18. Oktober 2006 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten L. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 02. 2007 durch den Richter am Landgericht (als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 821 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.250 € (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 1.291,25 €. Sie ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 17. Juli 2006 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin nach der am 27. Juni 2006 beim Landgericht Dortmund eingegangenen Anklage. Erstmals tätig geworden ist sie am 28. Februar 2006.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm Bezug genommen, die der Antragstellerin bekannt ist und in der deren Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt worden ist.

II.

Der Antragstellerin war gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

1. Mit dem Strafkammervorsitzenden und entsprechend der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse war das Verfahren "besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderungen gebracht (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Oktober 2006 in 2 (s) Sbd. IX - 113/06). "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist demnach ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416; 2000, 56).

Der Vorsitzende der IX. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat in seiner Stellungnahme vom 07. Dezember 2006 angegeben, die Strafsache habe für die Antragstellerin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten und zur Begründung ausgeführt, der Prozessstoff sei sehr umfangreich und unübersichtlich gewesen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten. Das Geständnis habe ganz erheblich zur Verkürzung der Verfahrensdauer beigetragen. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach es in der Regel geboten ist, wegen der besonderen Sachnähe des Gerichtsvorsitzenden, sich dessen Einschätzung anzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 02. November 2006 in 2 (s) Sbd. IX - 127/06). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts ist auch nach der Einführung des RVG in der Regel maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 in 2 (s) Sbd. VIII 196/05). Nach Überprüfung des Verfahrensstoffes haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, von dieser Regel abzuweichen. Die Begründung des Kammervorsitzenden beschränkt sich nicht nur auf den Umfang des Verfahrens (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 in 2 (s) Sbd. IX 53/06), sondern betrifft auch die unübersichtliche Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten und damit den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG.

2. Das Verfahren war abweichend von der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse auch "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Auch insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). Besonders umfangreich ist eine Strafsache demnach, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Oktober 2006, a.a.O., m.w.N.).

Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005, a.a.O.). Dem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 S. 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll. Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" gewesen ist, ggfls. das Verfahren aber insgesamt als "besonders umfangreich" einzustufen ist (vgl. OLG Jena vom 11. Januar 2005 in AR (S) 185/04 sowie vom 14. Juni 2005 in AR (S) 61/05). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des "besonderen Umfangs" erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein "besonderer Umfang" anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die NR. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das die bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO noch hatten (vgl. Burhoff, a.a.O., Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2).

In Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die die Antragstellerin im vorgerichtlichen Verfahren erbracht hat, nicht als "besonders umfangreich" zu bewerten sind. Die Einarbeitung in die Akten ist durch die Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100 und 4101 VV RVG) abgegolten. Der Aktenumfang von 456 Blatt ist für ein Verfahren vor der großen Strafkammer keinesfalls derart komplex, dass dies eine Pauschgebühr rechtfertigen würde. Die Verfahrensgebühr (Nr. 4104 mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG) deckt die Tätigkeit bis zum Eingang der Anklage ab. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe ihren Mandanten dreimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, wobei sich die Besuchsdauer auf insgesamt 5 1/2 Stunden summiert habe. Außerdem hätten "3-4 kurze Besuche (5-10 Minuten)" stattgefunden, die "lediglich dem Mandanten dienen sollten bei Beratungsbedarf seine Fragen zu stellen". Dem Antrag lässt sich aber nur sicher entnehmen, dass einer dieser Besuche während des Vorverfahrens stattgefunden hat. Die "kurzen Besuche" sind weder bezüglich des Zeitpunktes noch hinsichtlich des Ortes konkretisiert worden. Außerdem dürften sie im Zusammenhang mit Besuchen anderer Häftlinge erfolgt sein. Die Angaben reichen jedenfalls für eine Prüfung der Mehrbelastung der Verteidigerin nicht aus (vgl. Senatsbeschluss in NStZ-RR 200, 328 m.w.N.).

Der Haftbesuch vom 15. März 2006 ist mit einer Länge von gut einer Stunde (15.10 - 16.15 Uhr) nicht von einem solchen Umfang, dass er die Tätigkeit der Verteidigerin im Ermittlungsverfahren schon als besonders umfangreich erscheinen ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005, a.a.O. sowie OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 in 1 AR 36/05). Die nach der Anklageerhebung erfolgten Besuche vom 24. Juli (ohne Zeitangabe) und 01. August 2006 (11.00 - 13.00 Uhr) sind nicht geeignet, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) zu begründen, da sie sich allein auf die Verfahrensgebühr Nr. 4112 mit Zuschlag Nr. 4113 VV RVG auswirken.

Eine Pauschgebühr hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren erbrachten Tätigkeiten scheidet jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse ebenfalls aus. Die Besuche vom 24. Juli und 01. August 2006 sind durch den Zuschlag Nr. 4113 VV RVG abgedeckt und vom Umfang her (insgesamt ca. 4 Stunden) nicht geeignet eine Pauschgebühr zu begründen. Dies gilt schließlich auch im Hinblick auf die Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin vom 09. August 2006.

Gleichwohl war die Tätigkeit der Antragstellerin vorliegend als "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG anzusehen. Zwar hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach allein der Umstand, dass der Antragsteller zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, nicht dazu führt, dass das Verfahren stets als "besonders umfangreich" angesehen werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 in 2 (s) Sbd. IX 53/06). Abweichend vom vorgenannten Fall hat die Antragstellerin jedoch einen besonderen zeitlichen Aufwand erbracht, um das Verfahren abzukürzen. Dies lässt sich zunächst schon dem Umstand entnehmen, dass das verfahrensverkürzende Geständnis in der Stellungnahme des Kammervorsitzenden vom 07. Dezember 2006 ausdrücklich erwähnt worden ist. Durch die aktive Mitarbeit der Verteidigerin konnte die ursprünglich auf sechs Verhandlungstage angesetzte Hauptverhandlung im ersten Termin vom 09. August 2006 beendet werden. Auf die Vernehmung der 22 geladenen Zeugen wurde verzichtet und den Opfern blieb eine Aussage erspart. Dieses Ergebnis konnte nach Angabe der Antragstellerin nur durch ein gezieltes vorbereitendes Aktenstudium, den Besuch in der Justizvollzugsanstalt vom 01. August 2006 sowie durch ein Vorgespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht erreicht werden. Eine solch intensive Vorbereitung, die zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, hat der Senat in der Vergangenheit stets bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09. Oktober 2006, a.a.O. sowie vom 29. März 2006 in 2 (s) Sbd. IX - 41/06).

Der Senat ist vorliegend außerdem davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zu bejahen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls immer dann, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt als sowohl "besonders schwieirg" als auch "besonders umfangreich" anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005, a.a.O.).

3.

Demgemäß war der Antragstellerin eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von 1.250 € als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4113 VV RVG) wegen des "besonderen Umfangs" verdreifacht und sodann die gesetzlichen Gebühren der Antragstellerin wegen der "besonderen Schwierigkeit" angemessen auf 1.250 € erhöht. Der weitergehende Antrag war hingegen abzulehnen.

Der Senat hat davon abgesehen, im Einzelnen die Gebühren zu bestimmen, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll. Eine von § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich erfasste Fallgestaltung liegt nicht vor. Dann ist es nach Auffassung des Senats ausreichend, wenn wie unter Geltung des § 99 Abs. 1 BRAGO allgemein bestimmt wird, dass die Pauschgebühr an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt. Eine andere Verfahrensweise erscheint dem Senat auch zur Klarstellung nicht angezeigt (so aber OLG Jena, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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