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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX 64/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Muss sich der Rechtsanwalt am Wochenende in die umfangreichere Verfahrensakte einarbeiten und ein erstes Gespräch mit seinem Mandanten führen, dass das dazu führen, dass der Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG anzusehen ist.

Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, sondern wird von der Terminsgebühr abgegolten.


Beschluss

Strafsache

gegen E.G.

wegen Raubes

(hier: Pauschgebühr für den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts T. aus W. vom 31. März 2006 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Juni 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühr der Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG in Höhe von 162 € und der gesetzlichen Gebühr der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG in Höhe von 151 € ein Pauschgebühr von jeweils 250 EURO (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) bewilligt.

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren versuchter schwerer Raub vorgeworfen. Der ehemalige Angeklagte ist deswegen inzwischen vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin am 18. Februar 2005 auf Antrag des ehemaligen Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG und der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG. Dies hat er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am Freitag, dem 18. Februar 2005, als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, nachdem er sich vorab gegenüber dem bis dahin tätigen Wahlanwalt mit der Übernahme der Pflichtverteidigung einverstanden erklärt hatte. Anschließend hat sich der Antragsteller am Wochenende in die ihm vom Wahlanwalt zur Verfügung gestellten Akten - der Umfang betrug rund 300 Seiten - eingearbeitet. Der nächste Hauptverhandlungstermin hat am Dienstag, dem 22. Februar 2005 stattgefunden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller mehrere Schreiben und Anträge verfasst. Darunter haben sich fünf Beweisanträge befunden, die jeweils am folgenden Hauptverhandlungstag in der Hauptverhandlung gestellt worden sind. Der Antragsteller hat sich außerdem mit drei Sachverständigengutachten auseinander gesetzt und gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Er hat außerdem an den fünf Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, insoweit wird aber eine Pauschgebühr nicht geltend gemacht. Zudem hat der Antragsteller Besprechungen mit der Ehefrau des ehemaligen Angeklagten, dem früheren Verteidiger und dem Mandanten selbst geführt, sowie diesen zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachten Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 vom 8. Mai 2006 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers errechnen sich, soweit eine Pauschgebühr geltend gemacht wird, wie folgt:

Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG 162,00 €

Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112, 4113 VV RVG 151,00 €

Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren wegen der kurzen Einarbeitungszeit als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse ist dem entgegengetreten. Er sieht das Verfahren auch nicht als "besonders umfangreich" an.

II.

1. Auf den Antrag des Antragstellers ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Damit war gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG der Einzelrichter zuständig. Die Übertragung des Sache auf den Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nicht geboten.

2. Dem Antragsteller war gem. § 51 Abs. 1 RVG anstelle der Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG und der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, da er insoweit in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist.

a) Der Antragsteller hat eine Pauschgebühr für die Grundgebühr und die gerichtliche Verfahrensgebühr erster Instanz beantragt. Zutreffend weist der Vertreter der Staatskasse in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte möglich ist. Als Verfahrensabschnitt ist jeder Teil des Verfahrens anzusehen, für den besonderen Gebühren im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind (vgl. zu allem Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 26). Zutreffend ist es auch, wenn dann nur darauf abgestellt wird, ob dieser Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" oder "besonders schwierig" gewesen ist. Die übrigen vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten sind dann für die Bewilligung einer Pauschgebühr ohne Bedeutung (Burhoff, a.a.O.). Auf dieser Grundlage gilt:

b) Das Verfahren war nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zwar hat der Vorsitzende das Verfahren wegen der kurzen Einarbeitungszeit als besonders schwierig angesehen. Der Senat vermag sich jedoch vorliegend nicht der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Vorsitzenden (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Senatsrechtsrechtsprechung) anzuschließen. Der vom Vorsitzenden angeführte Umstand ist kein Umstand, der die Annahme der "besonderen Schwierigkeit" rechtfertigt. Er spricht eher, worauf auch der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat, für den besonderen Umfang des Verfahrens (vgl. auch Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2006 in 2 (s) Sbd. IX 1 und 14/06, StraFo 2006, 173 = Rpfleger 2006, 433).

c) Das Verfahren war für den Antragsteller aber "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Strafsache - vorliegend ein Verfahrensabschnitt - dann als "besonders umfangreich" anzusehen ist, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zu § 51 RVG Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen; vgl. zuletzt u.a. Senat in StraFo 2006, 172 = Rpfleger 2006, 433). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten im Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" und "Verfahrensgebühr" erbrachten Tätigkeiten als "besonders umfangreich" anzusehen.

Im Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" hat der Antragsteller Einsicht in die zu dem Zeitpunkt rund 300 Seiten starke Akte genommen und ein erstes Gespräch mit dem ehemaligen Angeklagten geführt. Diese Tätigkeiten unterfallen dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 12 f.). Es kann dahinstehen, ob diese Tätigkeiten vorliegend allein ausreichen, um den "besonderen Umfang" zu begründen. Denn jedenfalls erhalten die vom Antragsteller in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten Tätigkeiten ihr besonderes Gepräge dadurch, dass sie zu einer Zeit erbracht worden sind und erbracht werden mussten, an denen Rechtsanwälte ihren Mandanten sonst in der Regel nicht zur Verfügung stehen, nämlich am Wochenende. Das führt vorliegend zur Einschätzung des Verfahrensabschnitts "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes Senat in AGS 2001, 154 = StV 2002, 90).

Im Verfahrensabschnitt "Verfahrensgebühr" hat der Antragsteller sich zunächst kurzfristig weiter in das nicht unerhebliche Aktenmaterial einarbeiten müssen, was ebenfalls am Wochenende geschehen musste. Er hat zudem mehrere Besprechungen mit dem Mandanten, dem früheren Verteidiger und der Ehefrau des Mandanten geführt, die allerdings zeitlich nicht näher beschrieben worden sind. Er hat den Mandanten zudem auch zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, wobei jedoch auch wegen dieser Tätigkeiten keine zeitlichen Angaben gemacht worden sind (vgl. dazu Senat in NStZ-RR 2000, 318 mit weiteren Nachweisen). Er hat sich zudem mit drei Sachverständigengutachten auseinandersetzen müssen. Insbesondere die kurzfristige Einarbeitung am Wochenende lässt die Einordnung auch dieses Verfahrensabschnitts als "besonders umfangreich" gerechtfertigt erscheinen.

Der Senat weist darauf hin, dass die vom Antragsteller für das Erstellen und Fertigen der Beweisanträge aufgewendete Zeit bei der "Verfahrensgebühr" keine Berücksichtigung hat finden können. Diese Tätigkeiten sind nicht allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern konkrete Vorbereitung des jeweiligen Hauptverhandlungstermins und werden daher nicht von der gerichtlichen Verfahrensgebühr sondern von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst. (vgl. Burhoff, a.a.O.; Vorbem. 4 Rn. 55 unter Hinweis auf BT-Dr. 15/1971, S. 221). Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG.

Damit sind die Verfahrensabschnitte "Grundgebühr" und "Verfahrensgebühr" "besonders umfangreich" gewesen. Das allein reicht aber nach der Neuregelung in § 51 RVG nicht mehr für die Bewilligung einer Pauschgebühr aus. Vielmehr müssen die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt auch "unzumutbar" sein. Das ist vorliegend nach Auffassung des Senats angesichts der erbrachten Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tätigwerdens am Wochenende, jedoch der Fall. Dem Antragsteller stehen gesetzliche Gebühren in Höhe von 162 € bzw. 151 € zu. Damit ist angesichts der von ihm erbrachten Tätigkeiten der Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Entscheidend für die Beurteilung sind allein die dem Antragsteller für diesen Verfahrensabschnitt zustehenden gesetzlichen Gebühren. Die bewilligten Pauschgebühren erschienen mit jeweils 250 € im Übrigen angemessen.

Ende der Entscheidung

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