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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 221/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
1. Zur Gewährung einer Pauschgebühr aufgrund einer (erforderlichen) Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts.

2. Hat sich der Rechtsanwalt noch vor dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 in das Verfahren eingearbeitet, ist er aber erst nach dem Stichtag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, erhält er als gesetzliche Gebühr nicht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG.


Beschluss

Strafsache

gegen V.A.

wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels, (hier: Pauschgebühr für die bestellte Verteidigerin gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin S. in B. vom 13. Juli 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. Dezember 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß §§ 51, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG - nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.634,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 EURO (in Worten: zweitausend EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin die Gewährung einer Pauschgebühr, die die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch übersteigt.

Sie ist dem ehemaligen Angeklagten in dem führenden Verfahren durch Beschluss vom 04. Februar 2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin vor der am 26. April 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist sie am 31. Januar 2002. In dem verbundenen Verfahren ist sie erstmals am 15. Februar 2005 tätig geworden; die Anklageschrift ist in jenem Verfahren am 4. Juli 2005 beim Landgericht Detmold eingegangen. Die Bestellung zur Pflichtverteidigerin erfolgte gleichfalls am 4. Juli 2005.

Hinsichtlich der Tätigkeiten der Antragstellerin im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 10. November 2005 Bezug genommen, die der Antragstellerin bekannt ist und in der deren Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar, da die Beiordnung der Antragstellerin erst im Februar 2005 erfolgte, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.

II.

Der Antragstellerin war nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

1. Das Verfahren war zum einen "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff in StraFo 1999, 261, 264). Der Senat schließt sich vorliegend der Einschätzung des Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer an (vgl. dazu grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts ist nach wie vor i.d.R. maßgeblich.

2. Das Verfahren war für die Antragstellerin zum anderen "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Auch insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).

"Besonders umfangreich" ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff in StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats).

Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Dem hat nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern - wie vorliegend - für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich wird auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (so auch OLG Jena in den Beschlüssen vom 11. Januar 2005, AR (S) 185/04 und 14. Juni 2005, AR(S) 61/05, http://www.burhoff.de). Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" gewesen ist, ggf. das Verfahren aber "insgesamt" als "besonders umfangreich" einzustufen ist (so auch OLG Jena, a.a.O.). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des "besonderen Umfangs" erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein "besonderer Umfang" anzunehmen ist. In dem Zusammenhang ist aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO noch hatten (so auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2).

In Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die die Antragstellerin im vorgerichtlichen Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag Nr. 4105 VV RVG) erbracht hat, noch nicht als besonders umfangreich zu bewerten sind. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe sich in umfangreiches Aktenmaterial einarbeiten müssen und habe ihren Mandanten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sieben Mal in der JVA Detmold besucht, wobei die reine Besuchsdauer jeweils ca. zwei Stunden betragen habe. Jedoch haben lediglich vier dieser Besuche während des Vorverfahrens stattgefunden, die weiteren drei Besuche erfolgten hingegen nach Anklageerhebung. Soweit von "ca. weiteren fünf Besuchen" die Rede ist, fehlen hierzu Angaben zu den Zeitpunkten und zur Dauer der Besuche; es wird lediglich vorgetragen, dass anlässlich dieser Besuche auch andere Mandanten aufgesucht worden seien. Die Haftbesuche einschließlich der aufgewandten Fahrzeiten sind aber noch nicht von einem solchen Umfang, dass sie die Tätigkeit der Verteidigerin im Ermittlungsverfahren schon als besonders umfangreich erscheinen lassen (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 -1 AR 36/05-). Denn die nach der Anklageerhebung erfolgten Besuche wirken sich allein auf die Verfahrensgebühr Nr. 4118 mit Zuschlag Nr. 4119 VV RVG aus und sind demzufolge nicht geeignet, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) zu begründen.

Die Tätigkeiten, die die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren erbracht hat, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse noch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewerten. Das Gleiche gilt für die Tätigkeit in dem Hauptverhandlungstermin.

In der Gesamtschau war die Tätigkeit der Antragstellerin vorliegend dennoch als "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusehen. Dabei war für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als "besonders umfangreich" insbesondere von Bedeutung, dass das Verfahren durch die aktive Mitarbeit der Verteidigerin letztlich erheblich abgekürzt werden konnte. Der ehemalige Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und dadurch die Vernehmung weiterer Zeugen erspart, die zum Teil eine erhebliche Anfahrt gehabt hätten. Der Senat hat schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Er hält an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege fest.

Demgemäß war der Antragstellerin eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von 2.000,00 € als angemessen aber auch ausreichend angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr. 4118VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4119 VV RVG) wegen des "besonderen Umfangs" und die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers wegen der "besonderen Schwierigkeit" insgesamt auf 2.000,00 € erhöht. Der weitergehende Antrag war demzufolge abzulehnen. Der Senat ist allerdings - entgegen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse - der Auffassung, dass lediglich in dem verbundenen Verfahren 6 Js 447/05 StA Bielefeld eine Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG angefallen ist. In dem führenden Verfahren steht der Antragstellerin nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr nach BRAGO. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug bestellte Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor der Anklageerhebung erhält. Es bleibt aber offen, ob die Vergütung insoweit nach der BRAGO oder dem RVG zu erfolgen hat. Die Grundgebühr entsteht nach dem RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Pflichtverteidi-gerin am 4. Februar 2005 bereits in die Materie eingearbeitet. Die Einarbeitung erfolgte bereits zwischen der Wahlmandatsübernahme am 31. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004. In der Einarbeitungsphase der Verteidigerin war das RVG somit noch nicht in Kraft. Die Rückwirkung der Bestellung führt nach §§ 48 Abs. 5, 61 RVG deshalb auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat, nicht dazu, dass die Antragstellerin ihre Einarbeitungstätigkeit im Ermittlungsverfahren nach dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen RVG vergütet erhalten kann. Der Senat ist deshalb der Ansicht, dass die Antragstellerin in dem führenden Verfahren für die Einarbeitung in die Sache im Ermittlungsverfahren nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,00 EUR, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 120,00 EUR beanspruchen kann (vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss v. 13. September 2005, Ws 676/05) Die gesetzlichen Gebühren betragen daher nicht - wie der Vertreter der Staatskasse angegeben hat - 1.676,00 EUR, sondern 1.634,00 EUR.

Der Senat ist vorliegend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bejahen sind, da das Verfahren als sowohl "besonders schwierig" als auch "besonders umfangreich" anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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