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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ausl. 95/99
Rechtsgebiete: StGB, IRG


Vorschriften:

StGB § 249
StGB § 250
StGB § 223
StGB § 141
StGB § 189
IRG § 15
IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Aus dem Umstand, daß eine Verfolgte mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und hier zwei Kinder zu versorgen hat, läßt sich der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht entnehmen.

OLG Hamm Beschluß 23.11.1999 - (2) 4 Ausl. 21/99 (95/99) -


wegen Auslieferung der Verfolgten aus Deutschland in die Republik Lettland zur Strafverfolgung wegen Raubes (hier: Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft und Zulässigkeit der Auslieferung).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 15. November 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 23. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

beschlossen:

Tenor:

Gegen die Verfolgte wird die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Die Auslieferung der Verfolgten nach Lettland wird für zulässig erklärt.

Der Auslieferungshaftbefehl wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Die Verfolgte hat weiterhin Wohnung zu nehmen in .

2. Die Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich bei der für ihre Wohnung zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

I.

Der Senat gegen die Verfolgte mit Beschluß vom 29. Januar 1999 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, den vorläufigen Auslieferungsbefehl aber unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nunmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft und außerdem beantragt, die Auslieferung der Verfolgten nach Lettland für zulässig zu erklären.

Diesem Antrag liegt die Verbalnote der Botschaft der Republik Lettland vom 24. September 1999 zugrunde, mit der die Auslieferungsunterlagen und das Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland durch Vermittlung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt worden sind. Das Ersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl des Richters am Gericht der Vorstadt Zemgale der Stadt Riga vom 10. Februar 1999 (Aktenzeichen: Nr. 50201499), ergänzt durch den Beschluss vom 22. März 1994, mit dem Anklage gegen die Verfolgte erhoben worden ist. Der Verfolgten wird zur Last gelegt, nach einem von ihr vorgeschlagenen und erarbeiteten Plan am 20. Januar 1994 mit mehreren Mittätern in die Wohnung des Verletzten Giltaitschuk eingedrungen sein, den Verletzten mit einer Waffe bedroht und mehrfach geschlagen zu haben und anschließend aus der Wohnung mehrere Elektrogeräte, Schmuck, Kleidung, Bargeld und Kosmetika im Gesamtwert von Ls 4205,22 entwendet zu haben. Als Folge des Angriffs erlitt der Geschädigte Schürfwunden auf der Oberlippe, blutunterlaufene Stellen auf dem Hals, Schürfwunden und blutunterlaufene Stellen auf dem rechten Ellenbogengelenk sowie Brandverletzungen auf dem linken Unterarm.

Die Verfolgte, die 1996 in Deutschland einen Deutschen geheiratet hat, der eins ihrer Kinder adoptiert hat, ist zu den Auslieferungsunterlagen angehört worden. Sie hat sich ausführlich zur Sache eingelassen und dabei den ihr gemachten Vorwurf des Raubes im subjektiven Bereich - bestritten.

II.

Dem Antrag auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war zu entsprechen.

Die Auslieferungsunterlagen liegen vollständig vor. Die Auslieferungsfähigkeit folgt aus Art. 1 und 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit den §§ 249, 250, 223 StGB und den Bestimmungen des lettischen Rechts, wie z. B. § 141, 189 des lettischen StGB. Die der Verfolgten zur Last gelegten Tat ist danach sowohl nach lettischem als auch nach deutschem Recht als Raub strafbar und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

Die Auslieferung des Verfolgten erscheint auch im Hinblick auf andere Bestimmungen des genannten Übereinkommens oder des IRG nicht von vornherein unzulässig i. S. des § 15 Abs. 2 IRG. Anhaltspunkte dafür, daß die Verfolgte deutsche Staatsangehörige sein könnte liegen nicht vor. Dadurch, daß sie 1996 ihren deutschen Ehemann geheiratet hat, hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nach § 15 IRG liegen vor. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Die Verfolgte muß in Lettland mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, ihre Mittäter sind mit hohen Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren bestraft worden. Dies stellt erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar, der - nachdem nunmehr die Auslieferung der Verfolgten weiter betrieben wird - auch nicht durch die nicht zu verkennenden sozialen Bindungen der Verfolgten gemildert wird. Das berechtigt zu der Annahme, die Verfolgte werde sich der Auslieferung durch Flucht entziehen, wenn sie nicht in Auslieferungshaft genommen wird, so daß die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft erforderlich war, um die erbetene Überstellung der Verfolgten sicherzustellen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stand schließlich bei der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.

III.

Der förmliche Auslieferungsbefehl konnte jedoch - ebenso wie bereits der vorläufige Haftbefehl - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft außer Vollzug gesetzt werden. Im Hinblick auf die persönlichen Bindungen der Verfolgten zu ihrem Ehemann und dem Umstand, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland zwei Kinder zu versorgen hat, erscheint es vertretbar, auch den förmlichen Auslieferungshaftbefehl gegen die vom Senat angeordneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Damit läßt sich unter angemessener Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der bestehenden Fluchtgefahr begegnen.

IV.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die beantragte Auslieferung für zulässig zu erklären. Aus dem Umstand, daß die Verfolgte mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und hier zwei Kinder zu versorgen hat, läßt sich ein der Auslieferung entgegenstehendes Auslieferungshindernis nicht ableiten. Diese familiären Belange der Verfolgten, die grundsätzlich von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind, stehen der Auslieferung nämlich nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das schon daraus folgt, daß die Auslieferung nicht zu einer endgültigen Trennung der Ehegatten und von Mutter und Kindern führt, weil der Rückkehr der Ausgelieferten nach Deutschland nach Abschluß des lettischen Strafverfahrens im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz auslieferungsrechtlich keine Hindernisse entgegenstehen (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Juli 1979, 2 AK 8/79, in E/L U 24; kritisch insoweit Schomburg/Lagodny, IRG 3. Aufl., 1998, § 73 Rn. 103). Denn jedenfalls findet nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (sowohl auch OLG Karlsruhe, a.a.O., und außerdem Schomburg/Lagodny, a.a.O.; siehe auch noch OLG München, Beschluß vom 18. März 1985, OLG Ausl. 25/85, in E/L U 106, und OLG Hamburg, Beschluß vom 31. Mai 1979, Ausl. 5/79, in E/L U 24) eine Abwägung dahin statt, inwieweit die familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine mit einer ggf. zu verhängenden Freiheitsstrafe verbundene Strafverfolgung nicht hindern würden (so auch Schomburg/Lagodny, a.a.O.). Dazu weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß die sich aus dem Auslieferungsverfahren und der Durchführung des lettischen Strafverfahrens und der sich ggf. daraus ergebenden Strafverbüßung ergebenden Beeinträchtigungen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Verfolgten und ihres Ehemannes und der Kontakte der Mutter zu ihren Kindern in etwa denen vergleichbar sind, die sich auch bei Durchführung eines Strafverfahrens im Inland für die Ehe und die Familie eines Beschuldigten ergeben würden. Dagegen gewährt aber Art. 6 Abs. 1 GG keinen Schutz. Diese Beeinträchtigungen hat die Verfolgte vielmehr als selbstverschuldet hinzunehmen.

Da schließlich auch der Asylantrag der Verfolgten ausweislich der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 2. Juli 1998 bereits im Jahr 1996 rechtskräftig abgelehnt worden ist, waren durchgreifende Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich und demgemäß die Auslieferung der Verfolgten nach Lettland für zulässig zu erklären.

Ende der Entscheidung

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