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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 2 Sdb (FamS) Zust. 5/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG


Vorschriften:

ZPO § 36 Nr. 6
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 640
BGB § 242
BGB § 1607 Abs. 3
GVG § 23 a Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Gründe: Der Kläger begehrt mit seiner beim Familiengericht eingelegten Klage die Erteilung einer Auskunft der Beklagten darüber, wer der Vater des Kindes B ist, welches von der Beklagten am 12. Februar 1989 als eheliches Kind der Parteien geboren worden ist und dessen Abstammung von ihm selbst der Beklagte inzwischen erfolgreich angefochten hat. Die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Rheine hat mit Verfügung vom 9. März 2005 das Verfahren an die Abteilung für Zivilsachen abgegeben, welche mit Verfügung vom 16. März 2005 die Übernahme der Sache mit der Feststellung, es handele sich um eine Familiensache kraft Sachzusammenhangs, abgelehnt und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Parteien sind von beiden Verfügungen nicht informiert worden. Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da ein Zuständigkeitskonflikt i.S.d. § 36 Nr.6 ZPO nicht vorliegt. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass die genannte Bestimmung entsprechend auf den Zuständigkeitsstreit verschiedener Abteilungen desselben Gerichts anzuwenden ist. Erforderlich ist aber auch in diesem Fall eine ernsthafte als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung der beiden beteiligten Gerichtsabteilungen (BGH NJW 1989, 461). Hieran fehlt es, da die abgebende Abteilung für Familiensachen vor der Übersendung der Akten an den Senat keine Gelegenheit mehr gehabt hat, sich mit der Rechtsauffassung der Zivilabteilung zu befassen und seine eigene Beurteilung zu überprüfen. Folgt man der Auffassung des für Familiensachen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1987, 924), so setzt die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über eine streitige Zuständigkeitsfrage außerdem immer voraus, dass die die Kompetenz verneinenden Entscheidungen den Beteiligten mitgeteilt worden sind. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Argumentation der Zivilabteilung des Amtsgerichts, es handele sich vorliegend um eine familiengerichtliche Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, zutreffend erscheint. Da der vom Kläger verfolgte Auskunftsanspruch nicht gesetzlich geregelt ist, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 242 BGB in Betracht. Ob ein solcher Anspruch hier tatsächlich gegeben ist, ist für die Frage der funktionellen gerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Ob ein Auskunftsanspruch zivilrechtlicher oder familienrechtlicher Natur ist, richtet sich danach, wie der Anspruch zu qualifizieren ist, dessen Prüfung und eventuelle Durchsetzung mit der begehrten Auskunft erreicht werden soll (BGH FamRZ 1984, OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rn.5). Insoweit kommt hier nur ein eventueller Regressanspruch gegen den tatsächlichen Vater nach § 1607 Abs.3 BGB in Betracht, der unterhaltsrechtlicher Natur ist und daher gem. §§ 23 a Nr.1 GVG, 621 Abs.1 Nr.4 ZPO dem Familienrecht zuzuordnen ist (OLG Frankfurt 2003, 1301). Soweit für die Auskunftsklage des Kindes gegen die Mutter auf Mitteilung des Namens seines Vaters überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass es sich hierbei um eine vor der Zivilabteilung zu erhebende Klage handele (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2000, 38 m.w.N.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die dort angeführte Argumentation, die Auskunftsklage diene in einem solchen Fall nicht zwingend der Vorbereitung eines Statusverfahrens i.S.d. § 640 ZPO (OLG Hamm a.a.O.) bzw. die Auskunftsklage unterfalle nicht dem Wortlaut des § 640 ZPO (OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1371) trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu, da es dem Kläger nicht um die Vorbereitung eines Statusverfahrens nach § 640 ZPO geht - ein solches hat er hinsichtlich der Anfechtung seiner Vaterschaft bereits durchgeführt - , sondern um den unterhaltsrechtlich zu qualifizierenden Regressanspruch gegen den tatsächlichen Vater des Kindes (so auch LG Heilbronn FamRZ 2005, 474).

Ende der Entscheidung

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