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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 1058/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 203
Leitsatz

Zur Umgrenzungsfunktion der Anklage in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten mehrere Hehlereitaten vorgeworfen werden.


Beschluss

Urteil in der Strafsache gegen D.M., wegen Hehlerei

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Jugendstrafkammer des Landgerichts Bochum vom 20. Juli 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 07.03.2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht, als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 15. Oktober 1999 gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Bochum Anklage erhoben. Die Anklageschrift, die vom Jugendrichter am Amtsgericht Bochum durch Beschluss vom 1. Dezember 1999 uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, wies hinsichtlich des Angeklagten folgenden Inhalt auf:

" Der Industriekaufmann D.M., ...

wird angeklagt

in Bochum in der Zeit von Mitte 1995 bis Mitte 1997 durch 5 selbständige Handlungen jeweils eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, angekauft zu haben, um sich zu bereichern.

Den Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:

III.

Der Angeschuldigte T. entwendete von Mitte 1995 bis Mitte 1997 als Servicetechniker der Firma Nokia in Bochum mindestens 20 Handys der Marke Nokia und erzielte durch deren Weiterverkauf an Dritte jeweils einen Erlös zwischen 100,- DM und 350,- DM.)

IV.

In mindestens 5 Fällen wurden die Handys von dem Angeschuldigten M. in Kenntnis ihrer Herkunft erworben."

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 20. Dezember 1999 unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Bochum durch das angefochtene Urteil verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in einem Zeitraum vom 30. April 1997 bis Mitte 1997 in mindestens drei Fällen Mobiltelefone der Marke Nokia von dem zunächst mitangeklagten und späteren Zeugen T. für 150,- DM erworben, die dieser zuvor von seinem Arbeitsplatz bei der Firma Nokia entwendete. Bei den Ankäufen rechnete der Angeklagte zumindest damit, dass der Zeuge die Telefone aus einer gegen das Vermögen der Firma gerichteten Straftat erlangt hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, dass die Anklageschrift nicht den Anforderungen des § 200 StPO entspreche. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis liegt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht vor. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 15. Oktober 1999 entspricht noch den nach § 200 StPO an eine ordnungsgemäße Anklageschrift zu stellenden Anforderungen.

Die Anklageschrift hat in prozessualer Hinsicht eine doppelte Bedeutung. Einerseits soll sie den Prozessgegenstand bestimmen, sog. Umgrenzungsfunktion, andererseits soll sie darüber hinaus dem Gericht und dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und für die Verteidigung notwendigen Informationen vermitteln, sog. Informationsfunktion. Mängel der Anklageschrift hinsichtlich dieser Funktionen haben aufgrund der verschiedenen Aufgaben unterschiedliche Folgen. Während die die Informationsfunktion betreffenden Schwächen in der Regel noch im Hauptverfahren zu heilen sind, haben Defizite hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion die Unwirksamkeit der Anklage zur Folge, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen ist und später ggf. das Verfahren einzustellen wäre ( BGHSt 40, 391, 392; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 200 Rn. 25 m.w.N.; zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 107 ff.).

Um insbesondere der Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen , dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGHSt 40, 44 ff; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 237; Urteil des Senats vom 22. November 2000 - 2 Ss 908/2000 - ZAP EN-Nr. 59/2001 = http://www.burhoff.de ). Es muss klar sein, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGH NStZ 1999, 553). Nur wenn die Bestimmung des Prozessgegenstandes anhand der Anklageschrift nicht möglich ist, ist die Anklageschrift und ein auf ihr beruhender Eröffnungsbeschluss unwirksam ( vgl. BGH NStZ 1995, 245 ).

Mit welchen näheren Tatsachen eine Tat in ausreichendem Maß genügend gekennzeichnet ist, lässt sich allerdings nicht allgemein sagen (BGH NStZ 1984, 469). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs sind umso stärker, desto größer die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte andere verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHSt 10, 137, 140). Übertriebene Anforderungen an die Konkretisierung dürfen dabei aber nicht gestellt werden (Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 200 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann auch bei zum Teil ungenauen Zeitangaben die erforderliche Identität der Tat gegeben sein, wenn die Tat durch andere Umstände als die genaue Zeitangabe so genau konkretisiert wird, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist ( vgl. BGHR StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14 ). Sind aufgrund der Vielzahl gleichförmiger Taten, eines lange zurückliegenden Tatzeitraums oder des geringfügigen Alters des Opfers oder Beteiligten konkretere Angaben nicht möglich, reicht es insbesondere bei Serienstraftaten oder bei Taten, die nach der früheren Rechtsprechung zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst worden wären, zur Vermeidung von gewichtigen Lücken in der Strafverfolgung aus, in der Anklageschrift zunächst die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und das Tatopfer bzw. die Tatbeteiligten mitzuteilen. Darüber hinaus muss die Anklage die Anzahl der Taten benennen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, da anderenfalls nicht erkennbar ist, ob sich das Urteil innerhalb des von der Anklage gegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob es ihn ausschöpft ( BGHSt 40, 44, 47; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 239; Tolksdorf, a.a.O., § 200 Rn. 6, Senat, a.a.O.).

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vom 15. Oktober 1999 wird diesen Grundsätzen noch gerecht. Zwar werden die konkreten Daten der einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten (fünf) Hehlereitaten und die näheren Umstände der Taten nicht genannt. Immerhin enthält die Anklageschrift aber konkrete Angaben zum Tatzeitraum "Mitte 1995 bis Mitte 1997". Dieser Zeitraum umfasst den, der der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt worden ist. Damit war es dem Angeklagten möglich, seine Verteidigung auf den tatsächlichen Tatzeitpunkt einzustellen (OLG Dresden StV 1996, 203). Auch der Tatort "Bochum" wird in der Anklageschrift genannt.

Es lässt sich der Anklageschrift zudem auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die vom Angeklagten erworbenen Handys aus den vom ehemaligen Mitangeklagten T. begangenen Diebstahlstaten stammten. Da dem Angeklagten in der Anklage ausschließlich Ankäufe von diesem angelastet werden, ist durch dessen Benennung die Gefahr der Verwechselung mit möglicherweise anderen Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen. Auch lässt sich aus der Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tatmodalität feststellen. Indem dort angeführt wird, dass der Angeklagte die gestohlenen Handys "erworben" hat, wird deutlich, dass er gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages die entwendeten Handys erhalten und in Besitz genommen, also "angekauft" im Sinn des § 259 Abs. 1 StGB, hat.

Nach allem wird damit die Anklageschrift vom 15. Oktober 1999 ihrer "Umgrenzungsfunktion" noch gerecht und ist sie damit eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Ein Verfahrenshindernis liegt mithin nicht vor.

2.

Auch die übrigen Rügen führen nicht zum Erfolg der Revision.

Die weiterhin erhobene formelle Rüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keine Mängel auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere sein jugendliches Alter und den Umstand, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO



Ende der Entscheidung

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