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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 210/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329
Das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist in der Regel genügend entschuldigt, wenn er aufgrund eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung gebuchten Urlaubs ausbleibt.
Beschluss

Strafsache

gegen S.A.

wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18. April 2005 gegen den Beschluss der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 05. April 2005 und auf die Revision des Angeklagten vom 07. März 2005 gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision gem. 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 05. April 2004 wird auf seine Kosten verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 14. Oktober 2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat einen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 17. Januar 2005 bestimmt. Zu diesem war der Angeklagte erschienen. Die Hauptverhandlung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil einige der geladenen Zeugen nicht erschienen war. Das Landgericht hat daher die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 hat das Landgericht sodann neuen Hauptverhandlungstermin auf dem 3. März 2005 bestimmt. Zu diesem ist der Angeklagte durch Niederlegung am 7. Februar 2005 geladen worden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 - eingegangen beim Landgericht am 17. Februar 2005 - hat der Verteidiger des Angeklagten Terminsverlegung beantragt, da der Angeklagte vom 28. Februar bis 7. März 2005 in Urlaub sei. Das Landgericht hat daraufhin mitgeteilt, dass der Termin vom 3. März 2005 aufrecht erhalten bleibe und hinzugefügt: "Der Angeklagte hat Freizeitinteressen hinten anzustellen". Der Verteidiger hat dann erneut mit Schreiben vom 23. Februar 2005 Verlegung des Hauptverhandlungstermin beantragt. Diesem Schreiben war eine Buchungsbestätigung vom 14. Februar 2005 für einen zweiwöchigen Uralub in der Türkei in der Zeit vom 28. Februar bis zum 7. März 2005 beigefügt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat dem Büro des Verteidigers auf diesen Antrag hin erneut mitgeteilt, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe.

Im Hauptverhandlungstermin war der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkammer hat daher seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Im Verwerfungsurteil ist zur Begründung u.a. ausgeführt:

"Eine Urlaubsabwesenheit entschuldigt nicht. Der Angeklagte ist am 07.02.2005 geladen worden. Erst am 14.02.2005 bestätigte das Reisebüro seine Buchung. Er ist am 22.02.2005 persönlich, das Büro seine Anwaltes zusätzlich noch am 28.02.2005 darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht verlegt wird."

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist von der Strafkammer zurückgewiesen worden, da er nicht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich nunmehr noch die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die begründet worden ist. Es wird insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Buchung der Urlaubsreise nicht gewusst habe, wann der Termin vor dem Landgericht stattfinden würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 5. April 2005 Bezug genommen. Das Landgericht hat darin zu Recht darauf abgestellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort begründet worden ist und er damit nicht den Anforderungen des § 329 Abs. 3 StPO in Verbindung mit den §§ 44 Satz 1, 45 StPO entspricht.

Zudem könnte der Wiedereinsetzungsantrag nur auf neue, dem Landgericht noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Solche sind aber nicht ersichtlich.

Damit war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

III.

Die Revision ist ebenfalls zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Revision zulässig. Sie ist, nachdem das angefochtene Urteil am 3. März 2005 verkündet worden ist, fristgerecht, nämlich innerhalb der Wochenfrist des (neuen) § 341 Abs. 1, 2 StPO eingelegt worden. Der Angeklagte hat seine Revision auch - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - begründet. Insoweit verweist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 18. April 2005 nicht nur als Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, sondern auch noch als ausreichende Begründung der Revision anzusehen sind. Sie enthalten nämlich nicht nur Vortrag zur Begründung des gestellten Wiedereinsetzungsantrags, sondern ihnen lässt sich auch entnehmen, warum der Angeklagte das Urteil der Strafkammer vom 3. März 2005 für rechtsfehlerhaft ansieht. Insbesondere die Ausführungen zur Kenntnis des Angeklagten zum Zeitpunkt der Buchung machen deutlich, dass der Angeklagte die Verkennung des Begriffs der "genügenden Entschuldigung" durch die Strafkammer rügen will. Damit ist die Revision gegen das Verwerfungsurteil, an deren Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte keine hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StV 1989, 53; Senat in DAR 2000, 56 Ls. = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203), aber noch ausreichend begründet.

Diese Revisionsbegründung ist auch am 18. April 2005 noch fristgemäß beim Landgericht eingegangen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten erst am 18. März 2005 zugestellt worden. Damit lief die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erst am 18. April 2005 ab.

2. Die Revision ist auch begründet, da das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO rechtsfehlerhaft verkannt hat bzw. seine ihm obliegende Aufklärungspflicht, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, verletzt hat.

Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten kein Urteil erlassen werden darf (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat, a.a.O. und DAR 1999, 277 Ls. = VRS 97, 4 = StV 2001 340 Ls. ). Sie beruht auf der Annahme, dass der Berufungsführer, der ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fern bleibt, auf sein Rechtsmittel verzichten wolle. Als eine Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift nach allgemeiner Meinung eng auszulegen (Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aufs engste ... ), was andererseits zur Folge hat, dass bei der Prüfung der vom Berufungsführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung geboten ist (BayObLG NJW 2001, 1438; OLG Hamm VRS 106, 294 = StraFo 2004, 211 = VRS 106, 294).

Der Senat stimmt zwar grundsätzlich mit der offenbar vom Landgericht vertretenen Auffassung überein, dass die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Angeklagten ist, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheit vorgeht (so schon OLG Hamm VRS 39, 208). Diese Pflicht besteht jedoch nach Auffassung des Senats nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist abzuwägen zwischen den Belangen des Angeklagten einerseits und der der öffentlich rechtlichen Pflicht zum Erscheinen andererseits. Dabei darf die Bedeutung der Strafsache nicht übersehen werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; wohl auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist der Angeklagte genügend entschuldigt, wenn ihm aus besonderen Gründen das Erscheinen im Termin billigerweise nicht zuzumuten war und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Das gilt auch im Fall de Urlaubs des Angeklagten. Auch insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Angeklagte in der Regel genügend entschuldigt ist, wenn er in der Berufungshauptverhandlung aufgrund eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung gebuchten Urlaubs ausbleibt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Etwas anderes folgt nicht aus den bei Meyer-Goßner (a.a.O., § 329, Rn. 28) angeführten obergerichtlichen Entscheidungen. Diese betreffen andere Fallgestaltungen. So war z.B. in der angeführten Entscheidung BayObLG NJW 1994, 1748 keine "Urlaubsreise" Grund für das Fernbleiben, sondern ein längerer Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer.

Wenn das Landgericht demgegenüber der Ansicht zu sein scheint, dass der Angeklagte einer Ladung immer zu folgen und seine privaten Angelegenheit grundsätzlich "hinten anzustellen" habe, wird mit dieser Auslegung der Begriff der "genügenden Entschuldigung überspannt und damit verkannt. Sie ist zudem unverhältnismäßig und widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich schon in seiner Entscheidung NJW 1969, 1531 in anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang dargelegt, dass der Bürger nicht seinen Urlaub unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung antreten und ggf. auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen müsse. Er könne vielmehr davon ausgehen, dass das Gericht seinem berechtigten Verlangen durch eine Aufhebung oder Verlegung des Termins entspreche. Das gilt erst Recht, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Strafsache von geringer Bedeutung mit einer festgesetzten Geldstrafe von (nur) 25 Tagessätzen zu je 15 € handelt. Übersehen werden darf in dem Zusammenhang auch nicht, dass der Angeklagte sein Ausbleiben vorab angekündigt und um Terminsverlegung gebeten hatte. Das zeigt, dass die Annahme, in seinem Fernbleiben liege ein Verzicht auf das Rechtsmittel, gerade nicht gerechtfertigt ist. Dem entspricht, dass der Angeklagte zum ersten Berufungshauptverhandlungstermin, der aus nicht in seiner Person liegenden Umständen nicht durchgeführt werden konnte, erschienen war. Angesichts dieser Gesamtumstände war es dem Angeklagten nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten, seinen Urlaub in der Türkei wegen des Hauptverhandlungstermins vom 3. März 2005 zu verschieben bzw. nicht anzutreten.

Eine andere Annahme wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte den Uralub erst nach der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 3. März 2005 gebucht hätte. Dann hätte allerdings die öffentlich-rechtliche Pflicht, der zuvor bewirkten Ladung Folge zu leisten, Vorrang. Insoweit ist das Landgericht jedoch nicht seiner ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Es hat vielmehr allein aus dem Datum der Buchungsbestätigung am 14. Februar 2005 geschlossen, dass die Buchung nach der am 7. Februar 2005 durch Niederlegung bewirkten Ladung erfolgt ist. Das ist jedoch nicht zwingend. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, wann der Angeklagte tatsächlich von der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 3. März 2005 Kenntnis erlangt hat, ist der Zeitraum zwischen der Bewirkung der Ladung am 7. Februar 2005 und dem Datum der Buchungsbestätigung am 14. Februar 2005 so kurz, dass die Buchung ohne weiteres auch noch vor dem 7. Februar 2005 getätigt worden sein kann. Jedenfalls hätte das Landgericht das, wenn es denn die Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens verwerfen wollte, ohne Schwierigkeiten durch einen Anruf bei dem aufgrund der Buchungsbestätigung bekannten Reiseveranstalter aufklären können und müssen. Dies ist jedoch unterblieben.

IV.Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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