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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 230/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 252
Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.
Beschluss

Strafsache

Auf die (Sprung-)Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Recklinghausen vom 10. Februar 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 01. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Recklinghausen hat mit dem angefochtenen Urteil die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls für schuldig befunden und mit 50 Stunden Sozialdienst nach Weisung des Jugendamtes belegt.

Der Tatrichter hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen:

"Am 23.04 2003 gegen 12.50 Uhr betraten die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans das Kaufhaus W. in Waltrop, wo der Angeklagte V. 5 Zigarettenschachteln im Gesamtwert von 11,75 € und Kopfhörer für einen Walkman zum Preis von 6,99 € einsteckte. Verabredungsgemäß deckte der Angeklagte S. den Angeklagten V. ab; geplant war, die Beute anschließend aufzuteilen.

Der Zeuge P., der als Warenhausdetektiv bei der Fa. W. tätig war, hatte den Diebstahl bemerkt und verfolgte die Angeklagten. Er stellte sie in geringer Entfernung vom Kaufhaus in der sog. "Hochzeitsgasse", als die beiden Angeklagten gerade dabei waren, die Beute untereinander aufzuteilen.

Er hielt den Angeklagten V. an T-Shirt und Jacke fest und den Zeugen S. im Schulterbereich und forderte beide Angeklagte auf, ihn in das Büro zu begleiten. Diese wehrten sich jedoch. S. konnte sich aus dem Griff des Zeugen lösen und versuchte auch, den Angeklagten V. wegzuziehen. Er versetzte insoweit dem Zeugen P. einen Tritt in das Gesicht. S. konnte schließlich flüchten, während V. und P. gegen eine Hauswand fielen. Dabei handelten die Angeklagten auch in der Absicht, sich den Besitz der Beute zu erhalten. ..."

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie im Wesentlichen die Annahme eines räuberischen Diebstahls beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind als (Sprung-) Revisionen zulässig.

Beide Angeklagte haben rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Sie haben diese durch die bei dem Amtsgericht Recklinghausen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen in zulässiger Weise jeweils als Sprungrevision gemäß § 335 StPO i.V.m. § 55 JGG bezeichnet ( KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 335 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 335 Rn. 3; BGH NJW 2004, 789f.) und frist- sowie formgerecht begründet.

III.

Die Rechtsmittel haben auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt bereits zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers zum Nachteil der Angeklagten S. und V..

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu dem Tatgeschehen vom 23. April 2003 im bzw. in der Nähe des Kaufhauses W. in Waltrop tragen nämlich eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB nicht.

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss der Tatrichter bei einer Verurteilung des Angeklagten in den Urteilsgründen die von ihm für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das gilt sowohl für die sogenannten äußeren Tatsachen als auch für den inneren Tatbestand. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil des Jugendschöffengerichts nicht, denn es enthält keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere nicht, ob die Angeklagten die Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen P. in der Absicht verübt haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten oder welches Täterziel sie mit ihrem Tun verfolgt haben. Die Absicht der Gewahrsamssicherung ist aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 252 StGB. Ob dieses Ziel letztlich auch erreicht wird, ist unerheblich. Mindesterfordernis ist, dass es dem Täter darum gehen muss, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - tatsächlich oder nur aus Tätersicht - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht. Will der Täter hingegen lediglich die Feststellung seiner Person und einen dadurch bedingten späteren Verlust des Diebesguts verhindern, liegt kein räuberischer Diebstahl vor. Allerdings setzt § 252 StGB nicht voraus, dass die Verteidigung des Diebesguts der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (vgl. BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1984, 454). Wendet der Täter aber erst Gewalt an, nachdem er die Beute weggeworfen hat, scheidet § 252 StGB aus; andererseits kann aus der Tatsache, dass er die Beute nicht weggeworfen hat, noch nicht auf das Vorliegen einer Gewahrsamsbehauptungsabsicht geschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2004 in 2 Ss 471/04; OLG Zweibrücken StV 1994, 546; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 252 Rdnr. 9). Fehl geht demnach die Ansicht des Amtsgerichts, die Angeklagten hätten die Gewalt zumindest auch mit der Absicht der Beutesicherung angewendet, da sie anderenfalls die Beute bei dem Fluchtversuch zurückgelassen hätten. Allein die bloße Wissentlichkeit hinsichtlich der mit der Flucht erfolgenden Gewahrsamsbehauptung reicht dafür nicht aus ( so Senat a.a.O.; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 20. März 2001 in 4 Ss 229/01; OLG Zweibrücken a.a.O.; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl., § 252 Rn. 7). Den Feststellungen ist gerade nicht zu entnehmen, ob die Angeklagten zumindest auch deshalb gegen den Zeugen P. Gewalt angewendet haben, um den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen zu behaupten oder ob diese Absicht zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch die Fluchtabsicht der Angeklagten bereits vollständig verdrängt war. Unabhängig davon, dass schon die Feststellungen zum objektiven Geschehen hinsichtlich des Verbleibs der Beute nach dem Eingreifen des Zeugen P. lückenhaft sind (die in der rechtlichen Würdigung zur Beutesicherungsabsicht enthaltene Formulierung, "..anderenfalls hätten sie ja unter Zurücklassung der Beute fliehen oder zumindest einen Fluchtversuch begehen können" ist nicht ausreichend und lässt diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit einer etwaigen Einlassung der Angeklagten nicht erkennen (vgl. insoweit Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 267 Rn. 12 u. 42 m.w.N.; BGH NStZ-RR 1997, 172; siehe auch oben Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2004), ist es nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass die Fluchtbemühungen der zur Tatzeit gerade erst strafmündig gewordenen Angeklagten auch angesichts des geringen Beutewertes lediglich dazu dienen sollten, sich einer Überführung als Täter eines Ladendiebstahls zu entziehen.

IV.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Lässt sich ein räuberischer Diebstahl nicht nachweisen, so kommt, soweit der Tatrichter festgestellt hat, "diese (die Angeklagten) wehrten sich jedoch", nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO neben einer Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Diebstahls auch eine solche wegen gefährlicher (von mehreren gemeinschaftlich begangenen) Körperverletzung in Betracht.

Insoweit wird es mit Rücksicht auf die Anmerkung des angefochtenen Urteils am Ende der Feststellungen zu IV., "..ob der Zeuge bei der Festnahme der Angeklagten etwa zu gewalttätig vorgegangen sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.", zumindest hinsichtlich der Strafzumessung zur Vermeidung lückenhafter Feststellungen erforderlich sein, den Verlauf der Auseinandersetzung, soweit möglich, näher festzustellen.

Dabei hat das Tatgericht zunächst die Frage der Beutesicherungsabsicht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen, wobei für die Abgrenzung zwischen Beutesicherungs- und Fluchtabsicht auch spezifische jugendliche Verhaltensweisen eine Rolle spielen können. Wird diese von dem Tatrichter bejaht, so hat die Jugendgerichtshilfe sich darüber zu äußern, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittliche Entwicklung zur Tatzeit die notwendige Reife besessen hat, das Verbotene seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht ggf. zu handeln.

Bei erneuter Verurteilung beider Angeklagter wegen räuberischen Diebstahls sind mit Rücksicht auf die genannten Ausführungen wegen der bei beiden Angeklagten jeweils notwendigen Abgrenzung der Beutesicherungsabsicht gegenüber Fluchtabsichten nähere Darlegungen zum gemeinsamen Tatplan erforderlich.

Soweit der Tatrichter festgestellt hat, dass der Angeklagte S. den Zeugen P. in das Gesicht getreten hat, kommt auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht, die allerdings nähere Feststellungen zur Fußbekleidung des Angeklagten S. erfordert (vgl. insoweit Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 224 Rn. 7 ff.).

V.

Nach alledem war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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