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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 407/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 86 a
Das Tragen eines Sweatshirts mit der Aufschrift «CONSDAPLE» ist derzeit noch nicht strafbar. Das Kunstwort enthält zwar die verfassungswidrige Buchstabenkonstellation «NSDAP», dies ist aber für einen unbefangenen Beobachter nicht ohne weiteres zu erkennen. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten Kreisen dar und kann ggf. von strafbarem Handeln ausgegangen werden.
Beschluss

Strafsache

gegen 1. S.D: und 2. B.K.

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft Bochum gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengerichts - Bochum vom 19. Dezember 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 08. 10. 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift vom 18. Oktober 2002 hat die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten C. vorgeworfen, sich im Juni 2002 des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben; dem Angeklagten K. wird eine Beihilfe hierzu zur Last gelegt.

Von diesen Tatvorwürfen hat das Amtsgericht - Bezirksjugendschöffengericht - Bochum die Angeklagten durch Urteil vom 19. Dezember 2002 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Freispruch ist damit begründet worden, dass durch das Tragen des Sweatshirts mit dem beschriebenen Aufdruck seitens des Angeklagten C. bereits der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt worden sei. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 30.06.2002 sah sich der Angeklagte C. in der großen Halle am Gysenberg in Herne zunächst das Endspiel um die Fußballweltmeisterschaft 2002 an. Danach begab er sich in die Innenstadt nach Herne, wo er sich fortan in einer größeren Menschenmenge im Bereich des Bahnhofsvorplatzes aufhielt. Im Laufe des Spätnachmittags streifte sich der Angeklagte C. sodann ein Sweatshirt über, welches er zuvor um die Hüften geschlungen getragen hatte. Dieses Sweatshirt trug - in weißer Schrift schwarzem Grund - den Aufdruck "CONSDAPLE" (das Urteil verwendet irrtümlich die Schreibweise "Consdaple") mit einem darüber befindlichen Reichsadler. Wegen des genauen Aussehens des Sweatshirtaufdrucks wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Das "CONSDAPLE"-Markenlogo ist dabei so gestaltet, daß der unten horizontal (im Urteil versehentlich vertikal) abschließende Balken des C unter den restlichen Buchstaben hindurchgezogen und unter dem letzten Buchstaben, dem E, leicht nach oben gezogen ist. Der Aufdruck des Markenlogos ist ferner so gestaltet, daß sich die Schrift insgesamt zur Mitte hin verjüngt und dann wieder größer wird. Insoweit besteht eine erhebliche Ähnlichkeit zu dem Markenlogo der Firma "LONSDALE" (das Urteil verwendet irrtümlich die Schreibweise "Lonsdale") aus London. Dieses Sweatshirt gehörte dem Angeklagten K., der es im Rahmen einer Sammelbestellung mit mehreren Bekannten zusammen bei der Patria-Versand GmbH in Landshut bestellt hatte. Der Angeklagte K. hatte das fragliche Sweatshirt zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt wenige Tage vor dem 30.06.02 dem Angeklagten C. geliehen. Der Aufdruck war für die jeweils Umstehenden deutlich sichtbar; eine Jacke trug der Angeklagte C. darüber nicht. Dem Angeklagten C. war klar, daß der Aufdruck "mit der NS-Zeit zu tun hatte". Er habe sich aber weder über eine mögliche Strafbarkeit des Aufdruckes noch über eine mögliche Wirkung auf unbeteiligte Passanten Gedanken gemacht. Nämliches gilt für den Angeklagten K.. Dieser hat ergänzend angegeben, er sei schon deshalb von einer Nichtstrafbarkeit des Aufdruckes ausgegangen, weil er das fragliche Sweatshirt bei einem jedermann zugänglichen Versandhandel bestellt habe, wo es im übrigen weder Nazidevotionalien noch Kleidungsstücke oder Gegenstände mit Hakenkreuzen noch sonstigen verbotenen Aufdrucken zu bestellen gäbe."

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht (Sprung-)Revision eingelegt, mit der sie unter näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. In Übereinstimmung mit der in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft erfüllt das Tragen eines schwarzen Sweatshirts in der Öffentlichkeit mit dem nachfolgendem Aufdruck des Schriftzuges "CONSDAPLE" und einem darüber befindlichen Reichsadler in weißer Farbe nicht den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn es handelt sich bei dem Aufdruck "CONSDAPLE" in Verbindung mit dem Reichsadler nicht um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind verkörperte Symbole und nichtkörperliche optische oder akustische charakteristische Erkennungszeichen einer verbotenen Organisation, die den Schutzzweck des § 86 a StGB verletzen, weil sie dem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermitteln (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 86 a Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 26. Aufl., § 86 a Rn. 3 + 4). Schutzzweck der Norm ist nämlich nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Er will auch den politischen Frieden dadurch wahren, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung vermieden wird. Bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland könne anderenfalls der irrige Eindruck entstehen, es gebe hier eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das jeweilige Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1982, NStZ 83, 261).

Bei dem Aufdruck auf dem Sweatshirt handelt es sich nicht um ein solches Kennzeichen einer verbotenen Organisation. Weder der Schriftzug "CONSDAPLE" noch der Reichsadler oder eine Kombination von beiden wird von einer solchen Organisation als Kennzeichen verwendet. Lediglich die in dem Wort "CONSDAPLE" enthaltene Buchstabenfolge "NSDAP" stellt ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar. Hierbei handelt es sich um die allgemein bekannte gebräuchliche Abkürzung für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Dieses Kennzeichen "NSDAP" war jedoch für unbefangene Dritte, die zur Tatzeit mit dem Aufdruck auf dem vom Angeklagten C. getragenen Sweatshirt konfrontiert wurden, nicht erkennbar sowie auch die Buchstabenfolge "NSDAP" nicht dazu führte, dass der Schriftzug "CONSDAPLE" bzw. der Aufdruck in seiner Gesamtheit die Eigenschaft eines Kennzeichens einer verbotenen Organisation erhielt. Zwar stehen nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB den in Satz 1 genannten Kennzeichen, zu denen die Buchstabenfolge "NSDAP" zählt, solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167). Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

Vorliegend ist die Buchstabenfolge "NSDAP" vollständig in den sich zur Wortmitte hin verjüngenden Schriftzug "CONSDAPLE" integriert. Die Buchstabenfolge wird nicht, wie z. B. farblich oder durch das Schriftbild, optisch hervorgehoben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Abbildung des Reichsadlers über dem Schriftzug "CONSDAPLE". Dadurch wird die Buchstabenfolge "NSDAP" weder hervorgehoben noch auf andere Weise betont. So befindet sich der Reichsadler mit den ausgebreiteten Flügeln über dem gesamten Wort "CONSDAPLE".

Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird auch nicht dadurch auf die Buchstabenfolge "NSDAP" gelenkt, dass der Adler mit seinen Krallen auf dem Buchstaben "D" steht und dessen Flügel an ihrer jeweiligen äußeren Kante von oben nach unten schräg zulaufen, sie in ihrer gedachten Verlängerung den Blick also auf die Wortmitte konzentrieren könnten. So führt zwar die gedachte Verlängerung der - vom Betrachter aus gesehen - linken Flügelkante des Adlers auf den Buchstaben "N", die Verlängerung der rechten Flügelkante weist jedoch eher auf den Buchstaben "L". Eine Konzentration der Aufmerksamkeit des Beobachters durch die Linien der Flügelkanten auf die in der Wortmitte befindliche Buchstabenfolge "NSDAP" findet auch unter Berücksichtigung des sich verjüngenden Schriftbildes nicht statt. Für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter ist jedenfalls aus der optischen Gestaltung des Adlers sowie dessen Platzierung über dem Wort "CONSDAPLE" keine Betonung der Buchstabenfolge "NSDAP" erkennbar.

Auch aus der Verwendung eines Reichsadlers erschließt sich dem unbefangenen Beobachter - sofern er den abgebildeten Adler überhaupt als Reichsadler identifiziert - nicht ein nationalsozialistischer Hintergrund des Schriftzuges "CONSDAPLE" bzw. des gesamten Aufdrucks. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der auf dem Sweatshirt aufgedruckten Ausführung des Adlers um das Hoheitszeichen des Reiches mit nach rechts gewandtem Kopf (für den Betrachter nach links) handelt, während die "NSDAP" als Hoheitszeichen einen Adler mit nach links gewandtem Kopf (für den Betrachter nach rechts) mit Hakenkreuz verwandte. Für die Annahme eines verbotenen Kennzeichens im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB käme es auf die richtige Wendung des Adlerkopfes nicht an, da es sich hierbei nur um eine unwesentliche Abweichung vom Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handeln würde (vgl. BGH NStZ 03, 31).

Abbildungen von Adlern in den verschiedensten Formen finden sich heutzutage jedoch häufig auf allen möglichen Kleidungsstücken, ohne dass die Verwendung dieser Motive einen besonderen beispielsweise politischen Hintergrund hat. Teilweise handelt es sich dabei auch um Markenzeichen von Unternehmen, wie z. B. von einem italienischen Motorradhersteller.

Daraus folgt, dass der Aufdruck auf dem Sweatshirt dem unbefangenen zufälligen Beobachter nicht einen Hinweis auf nationalsozialistisches Gedankengut oder Organisationen aus der Zeit des Nationalsozialismus vermittelt. Der Schriftzug "CONSDAPLE" mit dem darüber befindlichen Reichsadler wirkt vielmehr wie das Firmenlogo einer Bekleidungsmarke. Die Verwendung des Wortes "CONSDAPLE", eines in der Modebranche nicht unüblichen Kunstwortes, soll beim oberflächlichen Betrachter offensichtlich Assoziationen zu der in der Bevölkerung bekannteren etablierten Bekleidungsmarke "LONSDALE" hervorrufen, deren Schriftbild identisch ist.

Nach Auffassung des Senats erschließt sich dem unbefangenen Beobachter ohne Hintergrundwissen auch bei genauem Hinsehen nicht, dass sich in dem Kunstwort "CONSDAPLE" die Buchstabenfolge "NSDAP" versteckt. Seine Betrachtung erschöpft sich in der Wahrnehmung des einheitlichen Schriftzuges.

Im Gegensatz hierzu wäre der Fall zu beurteilen, hätte der Angeklagte C. durch Tragen eines Kleidungsstückes über dem Sweatshirt, beispielsweise einer Jacke, die Anfangs- und Endbuchstaben "CO" bzw. "LE" des Schriftzuges "CONSDAPLE" verdeckt. Dann wäre auch für einen unbedarften Beobachter die Buchstabenfolge "NSDAP" und damit das Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den getroffenen Feststellungen trug der Angeklagte C. über dem Sweatshirt keine weitere Bekleidung.

Eine andere Beurteilung des Sachverhalts hätte sich auch ergeben, wenn die Marke "CONSDAPLE" mit dem offensichtlich hinter ihr stehenden nationalsozialistischen Gedankengut und die Bedeutung ihres Schriftzuges in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen wäre. Das Tragen ihres Schriftzuges auf einem Kleidungsstück mit dem darin enthaltenen Kennzeichen der "NSDAP" in der Öffentlichkeit wäre dann ebenfalls als tatbestandsmäßig im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten gewesen.

Nur Personen, die über bestimmte Kenntnisse der rechten Szene und somit Hintergrundwissen verfügen, ist derzeit bekannt, dass in dem Schriftzug des Sweatshirtaufdrucks das Kennzeichen der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei enthalten ist. Lediglich für sie ist das Kürzel "NSDAP" erkennbar. Zwar wurde das Kunstwort "CONSDAPLE" wahrscheinlich nur geschaffen, um durch die unauffällige Unterbringung des Kürzels "NSDAP" in dem Wort ein Erkennungssymbol zu schaffen, mit dem und über das sich Anhänger der rechten Szene identifizieren können. Eine Strafbarkeit der Verwendung des Schriftzuges "CONSDAPLE" wird sich aber erst dann ergeben, wenn in der Öffentlichkeit aufgrund entsprechender Berichterstattung durch Medien oder durch gerichtliche Entscheidungen, wie beispielsweise dieses Urteil, eine Diskussion über die Bedeutung des Wortes und des hinter ihm stehenden nationalsozialistischen Gedankenguts eingesetzt hat. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten Kreisen dar und ist auch für ihn das Kürzel "NSDAP" in der Buchstabenfolge erkennbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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