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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 452/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 185
StPO § 267
Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Beleidigung.
Beschluss

Strafsache

wegen Beleidigung.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Januar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 09. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Januar 2003 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 EURO verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.01.2003 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt worden. Das Amtsgericht Recklinghausen hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen G.B. herrscht seit Jahren Streit über die Montage und Wirkungsweise einer vom Zeugen B. an einem Bauvorhaben des Angeklagten installierten Solaranlage. Diesbezüglich sind bereits mehrere Prozesse geführt worden, der Angeklagte hat auch Strafanzeigen gegen den Zeugen G.B. erstattet. Diese sind jedoch sämtlich zu Ungunsten des Angeklagten ausgegangen, bzw. die Verfahren gegen G.B. wegen des Vorwurfs des Betruges eingestellt worden. Dennoch veröffentlichte der Angeklagte unter XXXXXXXX ein Forum, in dem er am 02.04.2002 folgenden Text veröffentlichte:

Auf besonderen Wunsch wird der Solaranbieter, der 1996 die Solaranlage bei mir installiert hat, nun namentlich unter XXXXXX erwähnt. Er wirbt nach wie vor mit 20 Jahren Erfahrung im Solarbereich im aktuellen Branchenbuch 2002/2003. Eine mögliche Betrugsstrafanzeige ist leider nicht mehr möglich, da der Sachverhalt seit dem 01.10.01 verjährt ist, wie die Staatsanwaltschaft Essen heute mitgeteilt hat. Der Sachverhalt hätte eine Strafanzeige gerechtfertigt. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, vor diesem Solaranbieter andere potentielle Solarkunden zu schützen.

Die namentliche Erwähnung des Geschädigten G.B. erfolgte sodann unter XXXXXX.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der den Sachverhalt vollinhaltlich eingeräumt hat."

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Sprungrevision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision hat auf die allein zu erörternde Sachrüge - die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig - zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen erweisen sich als lückenhaft, so dass die geltend gemachte Beschwer durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann, was zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auf l., § 267 Rdn. 42).

Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der eigenen Missachtung oder Nichtachtung (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 185 Rdn. 4 m.w.N.). Eine schriftliche Äußerung bringt eine Miss- oder Nichtachtung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personelle oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (zu vgl. OLG Hamm, NJW 1971, 1852; Schönke-Schröder-Lenkner, StGB, 26. Aufl., § 185 Rdn. 2 m.w.N.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kann es u.a. auf situative und kontextuale Zusammenhänge, auf örtliche und zeitliche Verhältnisse und Vorgänge, auf Gebräuche und Sprachregelungen des Kreises ankommen, dem die Beteiligten angehören und auch auf die Persönlichkeiten des Kundgebers und Empfängers sowie ihre Beziehung zueinander (zu vgl. LK-Herdegen, StGB, 11. Aufl., § 185 Rdn. 21 m.w.N.). Nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt eine gem. § 185 StGB strafbare Ehrverletzung dar. So liegt in der bloßen Ablehnung eines anderen für sich allein keine Beleidigung, wenn damit eine Ehrverletzung noch nicht einhergeht. Deshalb ist es eine anhand der Umstände des Einzelfalls tatrichterlich zu entscheidende Interpretationsfrage, ob mit einer Äußerung zugleich auch die Minderwertigkeit des Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird (zu vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1994, 490). Daraus folgt, dass der Tatrichter die Umstände des Einzelfalles, die für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Angriffs auf die Ehre maßgeblich sind, so umfassend aufklären und im Urteil mitteilen muss, dass dem Senat aus den Urteilsfeststellungen heraus eine Überprüfung ermöglicht wird (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - 2 Ss 130/00 -).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Tatrichter teilt lediglich mit, zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen G.B. herrsche seit Jahren Streit über die Montage und Wirkungsweise einer vom Zeugen B. am Bauvorhaben des Angeklagten installierten Solaranlage, diesbezüglich seien bereits mehrere Prozesse geführt worden, der Angeklagte habe auch Strafanzeigen gegen den Zeuge G.B. erstattet, die jedoch sämtlich zu Ungunsten des Angeklagten ausgegangen seien bzw. die Verfahren gegen G.B. wegen des Vorwurfs des Betrugs seien eingestellt worden. Dazu, welcher Form und welchen Inhalts die zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten waren, verhält sich das Urteil indes nicht. Insbesondere lässt es Feststellungen dazu vermissen, aus welchen Gründen die Verfahren gegen den Zeugen G.B. wegen des Vorwurfs des Betruges eingestellt worden sind. Mangels Mitteilung derartiger konkreter und einzelfallbezogener Umstände ist eine Prüfung, ob mit dem Inhalt des veröffentlichten Textes zugleich auch die Minderwertigkeit des Zeugen G.B. zum Ausdruck gebracht worden ist, jedoch nicht möglich."

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Damit war wegen der lückenhaften Feststellungen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass von einem anderen Tatrichter die vom Senat als erforderlich angesehenen Feststellungen noch getroffen werden können, kam ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat nicht in Betracht.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich empfehlen dürfte, nähere/weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen. Die Grundlagen einer Schätzung sind nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 1999, 2 Ss 699/99, veröffentlicht in StraFo 2001, 19 = http://www.burhoff.de).

Ende der Entscheidung

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