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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 498/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 260
StPO § 344
StPO § 265
Zur Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung und zu den Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge.
Beschluss

Strafsache

gegen J.J. und Y.M.

wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

Auf die (Sprung-) Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Schwelm vom 27. Juni 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm am 14. 11. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.

Gründe:

I. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Vorsitzende des Schöffengerichts Schwelm am 27. Juni 2006 "durch Verlesung der Urteilsformel" folgendes Urteil gegen die Angeklagten verkündet:

"Der Angeklagte J. wird wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

(...)

Angewandte Rechtsvorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB."

Den in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilstenor hat das Schöffengericht durch Beschluss vom 28. Juni 2006 berichtigt und die schriftliche Urteilsformel wie folgt verfasst:

"Der Angeklagte J. wird wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt."

In dem Berichtigungsbeschluss vom 28. Juni 2006 wird zur Begründung ausgeführt, der Tenor habe den Urteilsspruch unvollständig wiedergegeben.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte durch Schriftsatz vom 27. Juni 2006, der jeweils am selben Tag beim Amtsgericht Schwelm eingegangen ist, durch ihre Verteidiger Rechtsmittel einlegen lassen. Nachdem die schriftlichen Urteilsgründe am 03. Juli 2006 zugestellt worden waren, haben beide Verteidiger die Rechtsmittel durch am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz vom 03. August 2006 als Revision bezeichnet und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Mit der Verfahrensrüge wird neben der nach Ansicht der Revisionsführer unzulässigen Berichtigung der Urteilsformel ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO gerügt. Die Angeklagten seien entsprechend der verkündeten Urteilsformel wegen Vollendung bestraft worden, obwohl ihnen laut unverändert zugelassener Anklageschrift lediglich ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt worden sei. Mit der ebenfalls erhobenen Aufklärungsrüge greifen die Angeklagten die unterbliebene Verlesung der Urteile aus den nicht beigezogenen Vorstrafenakten an. Dies sei erforderlich gewesen, um hinsichtlich der beiden Angeklagten eine zutreffende Sozialprognose stellen zu können. Weiterhin wird die Verletzung des § 261 StPO gerügt. Im Urteil fände sich hinsichtlich mehrerer vernommener Zeugen keinerlei Hinweis darauf, was diese ausgesagt hätten und wie diese Aussagen gewertet worden seien.

Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, das Urteil sei in Bezug auf den Strafrahmen und die Strafzumessung fehlerhaft. Der Angeklagte M. führt darüber hinaus aus, die Feststellungen seien nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und lückenhaft. Es sei insbesondere nicht klar, wie das Gericht zu der Feststellung gelange, der Angeklagte habe gemeinsam mit einem Mittäter einen Stahlzaun aufgehebelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsschriftsätze vom 03. August 2006 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässigen Revisionen waren antragsgemäß als unbegründet zu verwerfen. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

1.

Die vom Schöffengericht durch Beschluss vom 28. Juni 2006 vorgenommene Korrektur der Urteilsformel ist wirksam. Aufgrund des zulässigen Berichtigungsbeschlusses widersprechen sich Urteilsgründe und Tenor nicht, weshalb eine Verletzung sachlichen Rechts, die anderenfalls vorgelegen hätte (vgl. BGHR StPO, § 260 Abs. 1 Urteilstenor 3; OLG Hamm vom 19. März 2002 in 4 Ss 1000/01; Meyer Goßner, StPO, 49. Auflage, § 268 Rn. 18; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 267 Rn. 47), ausscheidet.

Eine inhaltliche Änderung der Urteilsformel ist zwar grundsätzlich nur solange möglich, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Auch nach dem Ende der Urteilsverkündung können aber offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten weiterhin berichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 268 Rn. 10). Nicht der Berichtigung zugänglich sind hingegen Fehler in der Urteilsfindung. Deshalb findet die Berichtigung dort ihre Grenzen, wo Zweifel auftreten können, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder aber um eine sachliche Änderung handelt, die eben nicht die Übereinstimmung mit dem Gewollten herstellen würde. Besteht der Verdacht einer nachträglichen Korrektur des wirklich Gewollten, so ist eine Berichtigung ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH NJW 1991, 1900).

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Berichtigung des Tenors sind im vorliegenden Fall gegeben. Für den Senat steht fest, dass das Schöffengericht Schwelm die Angeklagten jeweils wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilen wollte. Dabei ist es zu einem Fehler gekommen, der für alle Verfahrensbeteiligte klar zutage tritt und jeden Verdacht einer inhaltlichen Änderung ausschließt. Das offensichtliche Versehen ergibt sich schon aus der äußeren Unstimmigkeit des verwendeten Formularvordrucks. Der Vorsitzende hat zur Abfassung des mündlich verkündeten Urteilstenors ein solches Formular handschriftlich ausgefüllt, das anschließend als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden ist. In diesem Vordruck sind die Vorgaben "Diebstahl" und "in einem besonders schweren Fall" angekreuzt worden. Da eine Vorgabe für den Versuch des Diebstahls fehlte, ist ein entsprechender handschriftlicher Zusatz versehentlich vergessen worden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass in dem verwendeten Vordruck die Bestimmungen der §§ 22, 23 StGB, die sich mit der Versuchsstrafbarkeit befassen, bei den angewandten Vorschriften mit aufgeführt sind (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 112). Folgerichtig hat das Schöffengericht in dem Berichtigungsbeschluss als Begründung angegeben, der Tenor gebe den "tatsächlich geschlossenen Spruch unvollständig wieder".

2. Da die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sind, scheidet ein Verstoß gegen § 265 StPO aus. Die gerichtlich zugelassene Anklage enthielt entsprechende Vorwürfe, so dass keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes vorliegt.

3. a) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nicht zulässig erhoben worden, da die Gesetzesverletzung nicht widerspruchsfrei aufgrund bestimmter Tatsachen vorgetragen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 344 Rn. 24). Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler besteht, wenn die behaupteten Tatsachen vorliegen. Rügt der Revisionsführer eine Verletzung des § 261 StPO, so ist zunächst zu unterscheiden zwischen der zulässigen und dem Beweis zugänglichen Behauptung, ein Beweisstoff sei außerhalb der Verhandlung geschöpft worden und dem in der Regel nicht dem Beweis zugänglichen Vorbringen, der in der Verhandlung erhobene Beweis habe einen anderen Inhalt gehabt oder Beweisergebnisse seien unberücksichtigt geblieben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2000 in 2 Ss 1088/00). Im Rahmen der Verfahrensrüge müssen Tatsachen geltend gemacht werden, nach deren Inhalt die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Dies behaupten die Angeklagten jedoch gerade nicht, sondern machen geltend, es seien Aussagen ordnungsgemäß vernommener Zeugen unberücksichtigt geblieben, weil sie nicht in das Urteil aufgenommen und gewürdigt worden seien. Eine solche Behauptung kann mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden.

b) Im Rahmen der zulässig erhobenen Sachrüge ist jedoch zu prüfen, ob die erhobenen Beweise erschöpfend gewürdigt wurden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 38). Mit der Sachrüge kann insbesondere beanstandet werden, dass die Feststellungen keine geeignete Grundlage für die Rechtsanwendung abgeben, weil sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, lückenhaft oder widersprüchlich sind (Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 15). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Was im Urteil über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (vgl. BGHSt 17, 351 = NJW 1962, 1832; BGHSt 21, 149 = NJW 1967, 213; BGHSt 29, 18 = NJW 1979, 2318; BGHSt 31, 139 = NJW 1983, 816, BGH NStZ RR 1998, 17). Dementsprechend können die Angeklagten grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit bestimmten Aussagen von Beweispersonen nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussagen sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben. Der Tatrichter ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Zeugenaussagen im Urteil in den Einzelheiten wiederzugeben. Er muss lediglich - wie im vorliegenden Fall geschehen - darlegen, was für seine Beweiswürdigung bestimmend gewesen ist (vgl. OLG Hamm vom 03. Februar 1998 in 4 Ss 87/98, OLG Hamm vom 21. November 2002 in 5 Ss 1016/02). Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist. Das Tatgericht entscheidet nämlich gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, nicht aufgrund des Protokolls, für dessen Inhalt gemäß § 271 Abs. 1 StPO allein der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Verantwortung tragen (vgl. BGH NJW 1966, 63; OLG Koblenz VRS 46, 435). Dem Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass für das Schöffengericht die Geständnisse der Angeklagten entscheidend waren, deren Inhalt in ihren wesentlichen Zügen in den Urteilsgründen wiedergegeben worden ist. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Geständnisse sind weitere Ausführungen zum Inhalt der Aussagen der vernommenen Zeugen entbehrlich, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um falsche Geständnisse handelte.

c) Wie das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte M. habe beim Aufhebeln eines Zaunes mitgewirkt, brauchte in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen dargelegt zu werden. Unnötig waren in diesem Zusammenhang auch Ausführungen dazu, aus welchen Umständen das Schöffengericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte M. habe aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gehandelt. In den Urteilsgründen ist nämlich nicht stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise der Richter bestimmte Feststellungen getroffen hat, da die Beweiswürdigung nicht dazu dient, für alle Punkte des geschilderten Sachverhalts einen Beleg zu erbringen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt im vorliegenden Fall in verstärktem Maße, da beide Angeklagte - wie bereits erwähnt - geständig waren. Nicht nachvollziehbar ist, wie der Verteidiger des Angeklagten M. auf Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Annahme kommt, es bestünden bezüglich seines Mandanten Zweifel an einer Mittäterschaft.

4. a) Die Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) ist ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben worden, da nicht angegeben worden ist, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 244 Rn. 81). Allein die pauschalen Behauptungen, im Falle der weiteren Aufklärung wäre das Gericht zu milderen Strafen gelangt, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. In keiner der beiden Revisionsbegründungen ist dargelegt, wieso es sich dem Schöffengericht im Hinblick auf die sich aus dem Bundeszentralregister ergebenden Vorstrafen hätte aufdrängen müssen, diese Akten beizuziehen und die darin enthaltenen Urteile zu verlesen. Hinsichtlich des Angeklagten J. ist angesichts der Vielzahl der Vorstrafen noch nicht einmal klar, welche Akten gemeint sind. Ein Urteil, in dem der Angeklagte J. zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sein soll, existiert jedenfalls nach dem auch insoweit maßgeblichen Urteil des Schöffengerichts Schwelm nicht.

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung weist nur der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten M. aus (Az. 2030 Js 58276/04 StA Koblenz). Allerdings ergibt sich auch aus dessen Revisionsbegründung nicht, wieso sich das Gericht hätte veranlasst sehen müssen, diese Akte beizuziehen und das Urteil zu verlesen. Es fehlen Angaben dazu, welche wesentlichen Umstände sich aus der Vorverurteilung ergeben und weshalb diese hier von Belang sind bzw. weshalb sie zu einer anderen Bewertung der Sachlage im vorliegenden Verfahren hätten führen müssen.

b) Allerdings ist auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zu überprüfen, ob bezüglich der zum Nachteil der Angeklagten verwerteten Vorbelastungen ausreichende Feststellungen getroffen worden sind, da es sich insoweit um Strafzumessungserwägungen handelt. Die Strafzumessungserwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand. Die Urteilsgründe sind auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite materiell-rechtlich vollständig. Der gemäß §§§ 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB herabgesetzte Strafrahmen ist mitgeteilt worden. Dieser lässt ohne weiteres Rückschlüsse auf den Strafrahmen zu, den das Schöffengericht ursprünglich zugrunde gelegt hat.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Vorstrafen ausreichend dargestellt worden sind. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die Wesentlichen dargestellt werden müssen, um den in § 46 StGB insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 in 2 Ss 253/06 sowie vom 25. April 2006 in 2 Ss 339/06; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 46 Rn. 106 m.w.N.). Je einfacher und klarer sich ein Sachverhalt darstellt, desto geringer sind die Anforderungen an den Begründungsaufwand und den Begründungsumfang bezüglich der sich aus der Tat ergebenden Rechtsfolgen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen für die Strafzumessung ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 05. April 2006 in 2 Ss 134/06).

In welchem Umfang die das Vorleben eines Angeklagten betreffenden früheren Verurteilungen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Urteilgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in demjenigen Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH vom 10. September 2003 in 1 StR 371/03; BayObLG NStZ-RR 2004, 336 und NStZ-RR 2005, 114). Hierzu bedarf es in der Regel zumindest der Mitteilung der Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung etwaiger Vorstrafen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 100; OLG Hamm vom 24. Januar 2006 in 3 Ss 473/05 und vom 06. August 1998 in 3 Ss 819/98 m.w.N.). Diesen Vorgaben wird das Urteil des Schöffengerichts Schwelm vom 27. Juni 2006 gerecht. In den Strafzumessungserwägungen sind keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen worden, es fand vielmehr nur allgemein Berücksichtigung, dass die Angeklagten vorbestraft sind und unter Bewährung standen. Angesichts dieser zutreffenden knappen Bewertung der Vorstrafen der Angeklagten war es nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten der Sachverhalte der früheren Entscheidungen mitzuteilen.

c) Unabhängig davon würde ein angenommener Rechtsfehler in diesem Punkt der Strafzumessung dennoch nicht zur Aufhebung des Urteils nötigen. Gemäß § 354 Abs. 1 a StPO kann das Revisionsgericht wegen einer Verletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Schöffengericht hat im Ergebnis zutreffend im Hinblick auf § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten verhängt. Die Höhe der Strafe ist zur Einwirkung auf die beiden Angeklagten dringend erforderlich, weil sie vor dem Hintergrund ihrer strafrechtlichen Vorbelastungen und der gezeigten kriminellen Energie dazu bewegt werden müssen, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dies hindert auch eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung bezüglich beider Angeklagter.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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