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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 532/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 240
StGB § 315c
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen.
Beschluss

Strafsache

gegen S.U.

wegen versuchter Nötigung u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 8. September 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. September 2005 wird im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist.

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Juni 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihm ein Fahrverbot auferlegt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der "Schuldspruch auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung lautet". Hiergegen richtet sich nunmehr die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung kann hingegen keinen Bestand haben. Insoweit hat der Senat das angefochtene Urteil daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

1. Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, so dass die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf der Grundlage des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2006 verworfen worden ist. Damit hat die Verurteilung wegen versuchter Nötigung nach den §§ 240 Abs. 1, 22, 23 StGB Bestand. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoßes Fahrer des Pkw BMW gewesen ist. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die von obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. Senat in StV 2004, 588 mit weiteren Nachweisen).

2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

Dem Angeklagten stand im Sommer 2004 ein Fahrzeug des Typs Fünfer-BMW mit dem Kennzeichen XXXXX seines Arbeitgebers gelegentlich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Am Freitag, den 23.07.2004 gegen 18.30 Uhr befuhr er damit die kürzeste Strecke zwischen dem Sitz seines Arbeitgebers in Coesfeld und seiner Wohnung in Gelsenkirchen, nämlich die Bundesautobahn A 43 von Münster Richtung Wuppertal, also nach Süden. Die geeignetste Fahrstrecke, um seinen Wohnsitz zu erreichen, hätte er gewählt, wenn er am Autobahnkreuz Recklinghausen Richtung Westen (Oberhausen) auf die A 2 abgebogen wäre, um an der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer die Autobahn zu verlassen. Er hätte dann nur noch einige hundert Meter bis zu seiner Wohnung gehabt. Kurz zuvor, zwischen den Anschlussstellen Marl-Sinsen und Recklinghausen / Herten befuhr bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 140 km/h die linke Spur. Zur gleichen Zeit fuhr der als Zeuge gehörte Polizeioberkommissar P. mit seinem privaten Pkw Ford Mondeo ebenfalls die linke Spur bei einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h. Er hatte zusammen mit seiner Ehefrau, die auf dem Beifahrersitz saß, und einem Enkelkind, das hinten im Fahrzeug sich aufhielt, einen geselligen Tag verbracht. Während er etwa auf gleicher Höhe mit einem LKW sich befand, den er zu überholen gedachte, näherte sich von hinten mit deutlicher Differenzgeschwindigkeit der Angeklagte. Dieser bediente gleich mehrfach die Lichthupe und schoss förmlich auf das Fahrzeug des Zeugen zu. Erst als er unmittelbar hinter dem Fahrzeug war mit einem Abstand, der so gering war, dass der Zeuge im Rückspiegel die gesamte Frontpartie des BMW nicht mehr erkennen konnte, bremste der Angeklagte sein Fahrzeug ab. Gleichzeitig begann er damit, die akustische Hupe zu bedienen. Zusätzlich gestikulierte er mit beiden Händen hinter seinem Lenkrad, wobei erden so genannten "Scheibenwischer" machte, also eine kreisende Handbewegung vor seiner Stirn mit einer Hand, bei der alle Finger ausgestreckt sind. Diese Geste soll üblicherweise den Eindruck wiedergeben, man halte sein Gegenüber für irgendwie "nicht richtig im Kopf". Auch der Angeklagte wollte durch dieses Zeichen sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass der Zeuge ihm nicht sofort Platz machte, was er als Ziel seiner Fahrweise ansah.

Durch das mehrfache Hupen wurde die Zeugin P. auf dem Beifahrersitz auf die Szene aufmerksam. Sie drehte sich um, sah ihrerseits den Angeklagten und seine Gesten. Gleichzeitig setzte er sein Hupkonzert fort. Ob er zu diesem Zeitpunkt auch noch die Lichthupe bediente, konnte die Zeugin nicht erkennen, weil auch sie den vorderen Bereich des BMW nicht mehr erkennen konnte. Sie schätzte die Situation so ein, der BMW-Fahrer wolle ihr "in den Kofferraum" fahren.

Der Zeuge P., der als Polizeibeamter von Berufs wegen mit der Beobachtung und Wiedererkennung von Personen befasst ist, versuchte bereits in diesem Moment, durch wiederholten Blick in den Rückspiegel sich das Gesicht des Angeklagten einzuprägen. Er erkannte, dass dieser eine Baseball-Kappe trug, keine Brille und keinen Bart. Er entschloss sich weiterhin in diesem Augenblick, diesem drängelnden Autofahrer so schnell wie möglich Platz zu machen. Da vor den zunächst überholten LKWs etwa drei bis vier weitere Fahrzeuge mit dichtem Abstand zueinander fuhren, entschloss er sich, diese kurze Kolonne noch zu überholen. Während dieser Zeit fuhr der Angeklagte weiterhin mit einem dichten Abstand von höchstens einer Fahrzeuglänge, also höchsten 5 Meter, hupend und gestikulierend hinter ihm her. Sobald es ihm möglich war, wechselte der Zeuge auf die rechte Fahrspur. Im gleichen Moment gab der Angeklagte Gas und überholte ihn mit deutlicher Differenzgeschwindigkeit. Als er auf der gleichen Höhe wie der Zeuge war, zeigte er erneut den "Scheibenwischer". In diesem Augenblick war der Zeuge bereits entschlossen, gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten. Da er aufgrund dienstlicher Erfahrung wusste, dass es für die Identifizierung auf seine Beobachtungsgabe ankommen könnte, schaute er sich das Gesicht des Angeklagten von der Seite an. Dabei erkannte er, dass der Angeklagte unter der Baseball-Kappe schulterlanges, zu einem "Pferdeschwanz" zusammengebundenes Haar trug. Gleichzeitig versuchte er, sich die Gesichtszüge des Angeklagten einzuprägen. Er und seine Ehefrau prägten sich sodann das Kennzeichen des BMW ein und notierten es sich später.

Die Dauer des zu beanstandenden Fahrmanövers des Angeklagten hat nicht genau festgestellt werden können. Da der Zeuge aber zunächst noch einen LKW und danach einige PKW überholte und die gesamte Zeit von ihm als "erhebliche Zeit" bezeichnet wurde, ist von einer Dauer von wenigstens 30 Sekunden auszugehen."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 351 c Abs. 1 Nr. 2b StGB nicht. Es ist zwar nicht die Annahme des Landgerichts zu beanstanden, dass der Angeklagte bei einem Überholvorgang falsch gefahren ist. Die Strafbarkeit nach § 315 c StGB setzt jedoch voraus, dass durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist. Das lässt sich nach den derzeit vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber nicht annehmen, Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 315c Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat in zfs 2006, 49 = VRR 2006, 34) liegt eine konkrete Gefahr i.S. des § 315c StGB vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. Erforderlich ist die Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten nahe liegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit besteht, wie diese Wahrscheinlichkeit beschrieben werden kann (vgl. dazu Senat, a.a.O.). Jedenfalls muss in der konkreten Situation - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NJW 1995, 3131 mit weiteren Nachweisen; so genannter "Beinaheunfall"; zur konkreten Gefahr im Verkehrsstrafrecht siehe auch Berz NZV 1989, 409 ff.). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen die abschließende Beurteilung der Frage, ob eine in diesem Sinne konkrete Gefahr für die Zeugen P. und deren Enkelkind bestand, nicht zu. Dem landgerichtlichen Urteil lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob dem Zeugen P. bei seinem Überholvorgang des ersten Lkw ggf. ein Einscheren nach rechts ggf. möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für das Überholen der Pkw nach dem Überholen der beiden Lkws. Entscheidend ist aber, dass sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob und wie der Zeuge auf das Fahrmanöver des Angeklagten reagiert hat, ob also ggf. von Seiten des Zeugen eine verkehrsbedingte Reaktion erfolgt ist, die zu einer dem Angeklagten zuzurechenden konkreten Gefahr geführt hat bzw. haben könnte. In Betracht kommt hier etwa eine abrupte Verlangsamung seiner Geschwindigkeit oder Ähnliches. Der Senat hat vielmehr den Eindruck, dass der Zeuge sich durch das zu dichte Auffahren des Angeklagten nicht hat beeindrucken lassen und damit eine bedrohliche Zuspitzung der Verkehrslage nicht angenommen werden könnte. Der Zeuge hat ja auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trotz des dichten Auffahrens genügend Gelegenheit gehabt, sich das äußere Erscheinungsbild des Fahrers des ihn bedrängenden Pkws anzusehen und einzuprägen.

Ende der Entscheidung

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