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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 756/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO, GVG


Vorschriften:

StGB § 224
StPO § 244
StPO § 344
StPO § 338
StPO § 250
StPO § 256
StPO § 267
GVG § 169
Leitsatz

1. Eine elektronische Fotokamera kann, wenn mit ihr auf den Kopf geschlagen wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.

2. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des minder schweren Falles herangezogen werden.


Beschluss: Strafsache gegen H.M.,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 1. September 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am Nachmittag des 27. August 1998 in Herne im Verlauf einer Auseinandersetzung den Zeugen H. mit einer Kamera auf die Nase geschlagen, wodurch bei diesem im getroffenen Bereich Verletzungen - starke Prellungsmarken und Einblutungen - entstanden. Des weiteren erlitt der Zeuge H. durch den Schlag Schmerzen an der Nase, Kopfschmerzen sowie Nasenbluten. Zudem war er aufgrund dieser Verletzungen einige Tage arbeitsunfähig.

Der Angeklagte hatte sich u.a. dahin eingelassen, dass die Verletzungen auf der Nase des Zeugen H. dadurch entstanden seien, dass dieser versucht habe, die von ihm in der rechten Hand gehaltene Kamera nach oben wegzureißen. Die dabei entfaltete Kraft sei so groß gewesen, dass er ihr nicht hätte Stand halten können. Die Kamera sei daher nach oben in einem Bogen von seinem Körper aus Richtung H. gegen dessen Nase geschlagen, wobei er die Kamera nicht losgelassen habe.

Diese Einlassung hat die Strafkammer als durch das Beweisergebnis, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen H. und S., widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts rügt. Mit einem weiteren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet der Angeklagte die erhobene Sachrüge zudem noch mit einer nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaften richterlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Landgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet beantragt.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Sie führt auf die Sachrüge hin zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zu einer Zurückweisung der Sache in diesem Umfang an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum.

1. Mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Die formelle Rüge des Angeklagten, mit der er eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend macht (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169, 173 Abs. 1 GVG), hat keinen Erfolg.

aa) Zur Begründung seiner Rüge behauptet der Angeklagte im einzelnen, dass zum Zeitpunkt des Andauerns der Beweisaufnahme sowie der Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung und auch bei der Verlesung der Urteilsformel die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht beachtet worden seien. Dazu führt er aus, dass die beiden Haupteingänge des Landgerichts ab 18.00 Uhr hermetisch verschlossen gewesen seien. Eine Klingel oder eine andere Rufeinrichtung, mittels der sich ein Interessierter zu einer noch andauernden Hauptverhandlung hätte Einlass verschaffen können, befände sich an keinem der Haupteingänge. Ein Betreten des Gebäudes durch den vorhandenen Nebeneingang sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da dieser nur mittels einer an Justizangehörige ausgegebene Chipkarte geöffnet werden könne. Da die Haupteingänge verschlossen gewesen seien, hätten Putzfrauen die Zeugen S., M. und H. nach deren Entlassung gegen kurz vor 18.00 Uhr durch einen Nebeneingang hinausgelassen. Als langjährige Richterin am Landgericht Bochum habe die Vorsitzende die allgemeine Praxis der Schließung der Haupteingänge nach 18.00 Uhr und den Mangel einer Zugangsmöglichkeit nach diesem Zeitpunkt gekannt. Sie hätte daher dafür Sorge tragen können und müssen, dass eine Zugangsmöglichkeit während der Dauer der Hauptverhandlung bis 19.15 Uhr geschaffen wurde. Die fehlende Zugangsmöglichkeit sei ihr zuzurechnen.

bb) Das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist vorliegend nicht verletzt.

Das Vorliegen des Verfahrensmangels bzw. die Richtigkeit der vorgetragenen, den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen prüft das Revisionsgericht, soweit § 274 StPO - wie vorliegend - nicht gilt, selbständig und aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rn. 11 und § 352 Rn. 6). Der Verfahrensmangel muss bewiesen sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Den Beschwerdeführer trifft zwar keine Beweislast; Zweifel hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensverstoßes gehen aber zu seinen Lasten, da im Hinblick auf das Vorliegen des Verstoßes der Grundsatz in "dubio pro reo" nicht gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 352 Rn. 6 und § 337 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Ist der Verfahrensverstoß nicht bewiesen, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren rechtmäßig war (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

Zur Feststellung des Verfahrensverstoßes kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen benutzen, insbesondere schriftliche Auskünfte einholen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 9). Den zu diesem Zweck eingeholten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Justizangehörigen lässt sich folgendes entnehmen:

Der zur fraglichen Zeit diensthabende und für das Offenhalten des Haupteingangs zuständige Erste Justizhauptwachtmeister W. hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 17. April 2000 ausgeführt, dass der Haupteingang Viktoriastraße bis zum Ende der Hauptverhandlung gegen 19.15 Uhr durchgehend geöffnet gewesen sei und Besucher bis zu diesem Zeitpunkt ohne Beschränkung hinein- und hinausgehen hätten können. Diese Aussage wird im wesentlichen durch die dienstlichen Äußerungen des zur gleichen Zeit diensthabenden Justizhauptwachtmeisters S. und der Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. bzw. 14. April 2000 bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, die es rechtfertigen könnten, die Richtigkeit dieser Äußerungen in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Der EJHW W. hat ausgeführt, dass er sich an den fraglichen Tag sehr gut erinnern könne, weil er aufgrund der bis 19.15 Uhr andauernden Hauptverhandlung, Überstunden bis 19.30 Uhr machen musste und seine Frau, die als Reinigungskraft beim Landgericht Bochum beschäftigt ist, auf ihn habe warten müssen. Dies erscheint nachvollziehbar, so dass die Auskunft glaubhaft erscheint.

Die dienstliche Äußerung/Stellungnahme der Verteidigerin des Angeklagten vom 25. September 2000 hat demgegenüber nach Auffassung des Senats nur geringen Beweiswert. Ihre Ausführungen sind für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens tatsächlich verletzt worden sind, aufgrund fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit nämlich unergiebig. Die Verteidigerin selbst konnte keine Aussage darüber treffen, ob die Haupteingänge des Gerichts tatsächlich verschlossen waren. Sie selbst hat nach eigenen Bekundungen das Gericht nämlich durch einen Ein- und Ausgang für Bedienstete verlassen. Dass sie selbst den erfolglosen Versuch unternommen hat, das Gericht durch den für die Öffentlichkeit vorgesehenen Ein- und Ausgang zu betreten oder zu verlassen, hat sie nicht ausgeführt. Ihre Einschätzung, dieser sei verschlossen gewesen, beruht daher lediglich auf Mutmaßungen bzw. Angaben vom Hörensagen.

Nach allem ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Haupteingang des Landgerichts an der Viktoriastraße nicht verschlossen war und demgemäss der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht verletzt worden ist. Es sind auch keine weiteren/zusätzlichen Beweismittel ersichtlich, die die in den dienstlichen Äußerungen getätigten Ausführungen des EJHW W., des JHW S. und der Vorsitzenden entkräften und ggf. den Gegenbeweis erbringen und daher den Senat aufgrund der ihm auch im Freibeweisverfahren obliegenden Aufklärungspflicht zu weiteren Beweiserhebungen zwingen könnten. Selbst wenn - entgegen der Überzeugung des Senats - Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Öffentlichkeit verbleiben würden, würden diese - wie oben ausgeführt - zu Lasten des Angeklagten gehen.

b) Die Verfahrensrüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) hat ebenfalls keinen Erfolg.

aa) Zur Begründung dieser Rüge trägt der Angeklagte vor, dass die Verlesung des ärztlichen Attestes des Dr. Radermacher vom 14. Oktober 1998 nicht zulässig gewesen sei. Die Verlesung des Attestes habe der Klärung der Beweisfrage, wie es zu der Verletzung gekommen sei, gedient. Die Entscheidung dieser Frage betreffe aber die Schuldfrage. Die Verlesung eines Attestes gemäß § 256 Abs. 1 StPO sei jedoch nur zulässig zur Feststellung des bloßen Vorhandenseins der bescheinigten Körperverletzung, nicht aber für die Frage, auf welche Art und Weise die Verletzung zustande gekommen sei. Hierüber hätte der Arzt gehört werden müssen. Das hätte die Aussage des Angeklagten bestätigen können, weil dann nicht auszuschließen gewesen wäre, dass die Kamera durch den Schlag des Zeugen H. gegen dessen Nase geflogen sei.

bb) Die Rüge der Verletzung des sich aus § 250 StPO ergebenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die, wie hier, nicht zu den schweren gehören, können in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden. Wenn es nicht auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten Körperverletzung, sondern auf die Art der Verletzung ankommt, genügt die Verlesung jedoch nicht; der Arzt muß dann als Zeuge vernommen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 256 Rn. 15).

Die Verlesung diente vorliegend jedoch nicht, wie vom Angeklagten gerügt, zur Klärung der Beweisfrage, auf welche Art und Weise die Verletzungen zustande gekommen sind, sondern nur der zulässigen Feststellung des Vorhandenseins der bescheinigten Verletzungen bzw. welcher Art diese sind. Die Feststellungen des Gerichts bezüglich der Verursachung der Verletzungen beruhen nach dem Gesamtzusammenhang der tatrichterlichen Beweiswürdigung hingegen auf der von der Kammer vorgenommenen Wertung der Aussagen der Zeugen H. und S. sowie der Überzeugungsbildung aufgrund des in Augenschein genommenen Lichtbildes.

c) Die in zulässiger Form erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, mit der der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung eines in der Berufungshauptverhandlung gestellten Beweisantrages geltend macht, führt schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa) Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Verteidigerin hat in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag folgenden Inhalts gestellt:

"Es wird beantragt, zum Beweis der Tatsache, daß die auf dem Photo dokumentierten Verletzungen des Herrn H. nicht durch einen direkten geraden Schlag mit der Kamera ausgelöst worden sind. Einholung eines ergonomischen Sachverständigengutachtens."

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit folgendem Beschluss abgelehnt:

"Der Antrag Anlage 5 zum heutigen Protokoll wird gem. § 244 IV 1 StPO abgelehnt, weil das Gericht zur Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der vorhandenen Anknüpfungstatsachen selbst die erforderliche Sachkunde besitzt."

Im angefochtenen Urteil ist dazu folgendes ausgeführt worden (Bl. 15 f. UA):

"Die auf dem Lichtbild zu sehenden Verletzungen sind jedoch eindeutig von schräg oben erfolgt. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass und warum H. den Kopf vorn über gebeugt gehabt haben sollte - das wird auch vom Angeklagten nicht behauptet -, ergibt sich aus der Art der Verletzungen, dass der Schlag auf die Nase von - schräg - oben erfolgt ist. Eine solche Schlagrichtung ist jedoch auch bei einem Bogen auf H. zu bei einem Wegreißen der Kamera nach oben ausgeschlossen, weil der durch die nachlassende Kraft des Angeklagten verursachte Bogen die Schlagrichtung von der Senkrechten nur in Schlagrichtung verändert, nicht jedoch erst nach oben, dann wieder nach unten. Diese Frage kann die Kammer ebenso wie den Umstand, dass die bei H. vorhandenen Verletzungen ohne weiteres durch einen direkten geraden Schlag von schräg oben auf die Nase von H. entstehen konnten, aufgrund der Lebenserfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen; der Einholung eines ergonomischen Gutachtens bedurfte es dazu nicht."

Der Angeklagte ist der Ansicht, dass der Beweisantrag mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden sei. Der Beweisantrag habe für das Gericht erkennbar darauf abgezielt, dass der Schlag mit der Kamera auf die Nase von unten nach oben geführt worden sei. Die eigene Sachkunde des Gerichts könne auf Lebenserfahrung oder Kenntnis durch andere bereits dem Gericht zugänglich gemachte Sachverständigengutachten beruhen. Werde ein Sachverständigengutachten jedoch abgelehnt, müsse das Gericht darlegen, worauf diese Sachkunde beruhe. Das habe das Gericht vorliegend nicht getan. Dies wäre um so wichtiger gewesen, als die Kenntnis von der Ergonomie beim Gericht nicht vorausgesetzt werden könne. Dass die Vorsitzende den Antrag nicht als für die Entscheidung ohne Bedeutung oder das Beweismittel als völlig ungeeignet bezeichnet habe, könne nur so erklärt werden, dass Sachkunde nicht vorgelegen habe. Die Vorsitzende hätte aus der ihr obliegenden Aufklärungspflicht den Angeklagten, einen Diplomingenieur, fragen müssen, welches Ziel mit diesem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen erstrebt werde. Der Angeklagte hätte aber erklären können, warum er gemeint habe, dass ein Ergonom eine Darstellung des Verletzungsvorganges hätte bestätigen müssen.

bb) Die Rüge hat keinen Erfolg.

(1) Dahinstehen kann, ob der Angeklagte vorliegend mit seiner Rüge zutreffend auf einen Fehler des Verfahrens hinweist, weil möglicherweise die von der Strafkammer gegebene Begründung die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu tragen vermag. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass nach allgemeiner Meinung das Gericht einen auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichteten Beweisantrag zwar wegen eigener Sachkunde auch dann ablehnen kann, wenn nur einer der mitwirkenden Richter sachkundig ist und seine Sachkunde den anderen Richtern vermittelt. Das Gericht muss dann jedoch diese eigene Sachkunde im Urteil darlegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Fachwissen handelt, das in der Regel nicht Allgemeingut aller Richter ist (so schon BGHSt 12, 18; wegen weiterer Nachweise siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 73). Auch dient die Begründung dazu, dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung der Ablehnung zu ermöglichen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn.41).

Ob dem die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages vorliegend gerecht wird, erscheint zweifelhaft: Die Kammer führt im angefochtenen Urteil dazu lediglich aus, dass sie die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage aufgrund der Lebenserfahrung habe. Durch diese Begründung, die durch keinerlei Tatsachen und weitere Umstände belegt ist, was aber, da es sich bei den angesprochenen ergonomischen Fragen, die nicht Allgemeinwissen darstellen, erforderlich gewesen wäre, ist das Revisionsgericht schon nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Strafkammer sich die eigene Sachkunde zu Recht zugetraut hat.

(2) Die Frage kann jedoch dahinstehen, da, selbst wenn ein Verfahrensverstoß vorliegen würde, das angefochtene Urteil auf diesem nicht beruhen würde (§ 337 StPO).

Dazu weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn die Strafkammer den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählt hätte. Denn ein Sachverständiger wäre vorliegend schon deshalb ungeeignet gewesen, weil die zur Erstattung des beantragten Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht genannt und auch nicht erkennbar sind (siehe dazu zuletzt BGH StV 2000, 598). Dem Senat ist es jedoch verwehrt, diesen Aspekt bei der Beantwortung der Beruhensfrage heranzuziehen, da eine Auswechslung der Ablehnungsgründe durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 86).

Auf dem o.a. möglicherweise vorliegenden Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil jedoch deswegen nicht, weil nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige, hätte er das von der Verteidigung beantragte Gutachten erstellt und wäre er von der Strafkammer gehört worden, zu dem von der Verteidigung behaupteten Beweisergebnis gekommen wäre. Denn die für die Erstattung des beantragten Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind, wie bereits dargelegt, nicht genannt und auch nicht erkennbar. Anhand des vorgelegten Lichtbildes ist das behauptete Beweisergebnis mittels eines Sachverständigengutachtens jedenfalls nicht zu erzielen.

d) Schließlich kann auch die vom Angeklagten mit der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO nicht festgestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es die Berufungskammer, was der Angeklagte offenbar behaupten will, unterlassen hat, ein zur Aufklärung geeignetes Beweismittel zu erschöpfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 80). Andere geeignete Beweismittel - als die vom Landgericht benutzten - sind zur Klärung der Frage, aus welcher Richtung der Schlag mit der Kamera auf die Nase des Zeugen H. erfolgte, nicht ersichtlich - und überdies vom Angeklagten auch nicht vorgetragen.

2. Soweit sich die Revision auf den Schuldspruch bezieht, ist sie ebenfalls unbegründet und war gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen

a) Die Verurteilung des Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat einen anderen durch eine Handlung sowohl körperlich verletzt als auch an der Gesundheit beschädigt. Denn nach den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte den Zeugen H. mit einer Kamera auf dessen Nase geschlagen und diesen dadurch nicht unerheblich verletzt. Aufgrund dieser objektiven Feststellungen kann auch noch hinreichend zur nicht ausdrücklich angesprochenen subjektiven Tatseite entnommen werden, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.

Die getroffenen Feststellungen reichen ebenfalls noch aus, die Kamera, mittels der die Verletzungen beigebracht wurden, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen, auch wenn deren genauere Beschaffenheit, wie z.B. Größe und Material, nicht mitgeteilt worden ist.

Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erheblichere Körperverletzungen zuzufügen (Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 224 Rn. 9). Nach den getroffenen Feststellungen sind durch den vom Angeklagten ausgeführten leichten Schlag mit der Kamera auf die Nase des Zeugen H. nicht unerhebliche Verletzungen bei diesem verursacht worden. Zur Beschaffenheit der Kamera hat das Landgericht zwar lediglich folgende Feststellungen getroffen: "...elektronische Kamera, die ziemlich kompakt war und ein vorgebautes Objektiv hatte...". Angesichts der festgestellten Art und Schwere der Verletzungen reichen die getroffenen Feststellungen aber noch aus, in der so beschriebenen Kamera ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu sehen und damit den Schuldspruch in dieser Hinsicht zu tragen (vgl. im übrigen aus der Rechtsprechung, wonach z.B. ein als Schlaginstrument eingesetzter Kleiderbügel, ein Schlüsselbund sowie eine Gardinenstange als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen worden sind; dazu Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 224 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 in 2 Ss 289/99, http://www.burhoff.de).

b) Die vom Angeklagten mit der Sachrüge vorgetragenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts führen ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa) In diesem Zusammenhang rügt der Angeklagte zunächst eine Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. Im wesentlichen lassen sich die dazu gemachten Ausführungen des Angeklagten dahin zusammenfassen, dass er meint, die Vorsitzende der Kammer sei bei der Vernehmung der Zeugin M., seiner Ehefrau, von Beginn an voreingenommen sei und die Vernehmung habe einzig darauf abgezielt, die Zeugin der vorsätzlichen Falschaussage zu überführen. Aufgrund dessen sei deren Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung falsch gewürdigt worden.

Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Die behauptete Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO würde nämlich einen Verfahrensfehler darstellen und wäre daher unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine erfolgreiche formelle Rüge anzugreifen gewesen. Diesen Voraussetzungen wird die Revisionsbegründung hinsichtlich der gerügten Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO jedoch nicht gerecht. Es ist schon zweifelhaft, ob der Sachvortrag des Revisionsführers den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen entspricht, insbesondere ob der Angeklagte vollständig die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen könnten, vorgetragen hat. Dies kann jedoch dahin stehen, denn jedenfalls sind diese Tatsachen verspätet vorgetragen worden, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, innerhalb der dieser formelle Mangel hätte geltend gemacht werden müssen, bei Eingang des Schreibens bei Gericht, in dem der Verfahrensfehler gerügt wird, bereits abgelaufen war. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 14. April 2000 ab, der (weitere) Begründungsschriftsatz des Verteidigers ist erst am 23. August 2000 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen.

bb) Bei den darüber hinaus gemachten Angriffen der Revision, mit der sie die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung geltend macht, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die darauf beruhende Beweiswürdigung, die die Revision gegen den Schuldspruch ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist ausschließlich Sache des Tatrichters und damit einer Nachprüfung in der Revision entzogen (vgl. statt vieler Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beweiswürdigung darf das Revisionsgericht auf die Sachrüge nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch eine eigene ersetzen. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 337 Rn. 26 ff. mit weiteren Nachweisen).

Die von der Strafkammer im angefochtenen Urteil vorgenommene außerordentlich umfang- und detailreiche Beweiswürdigung ist in sich widerspruchsfrei und lückenlos; sie verstößt auch weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision geben die entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil im übrigen auch um wesentliche Passagen verkürzt wieder.

3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen zu beanstanden ist.

a) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Ablehnung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) halten nämlich einer Überprüfung auf Rechtsfehler nicht stand.

Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles mit folgender Begründung abgelehnt:

"Bei der Strafzumessung war von dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) auszugehen. Ein minder schwerer Fall im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor. Denn die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt ein Überwiegen der Milderungsgründe mit der Folge, daß der Normalstrafrahmen unangemessen hoch wäre, nicht. Dabei konnte zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen, daß er trotz seines Alters von 48 Jahren strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Er lebt in sozial geordneten Verhältnissen. Zwar war die Tathandlung selbst- Schlagen mit einem sehr kompakten Gegenstand, zudem auf einen besonders empfindlichen Körperteil - nicht von geringem Gewicht. Die von dem Angeklagten verursachten Verletzungen sind aber eher als leicht einzustufen. Zu der Tat ist es gekommen, weil der Angeklagte über den Baustellenzustand erregt war, und zwar schon längere Zeit. Sein Anliegen, diesen fotografisch festzuhalten, ist verständlich. Andererseits hätte der Angeklagte das auch durchführen können, ohne die dort Arbeitenden fotografisch festzuhalten. Sein Unmut richtete sich gegen jemanden, der für die Art der Ausführungen der Arbeiten nicht selbst verantwortlich war. Zu Lasten des Angeklagten mußte sich über das nicht geringe Gewicht der Tathandlung hinaus insbesondere auch auswirken, daß er sich der Falschaussage der Zeugin M., die er mit zu verantworten hat, bedient und damit die ihm von der Strafprozeßordnung eingeräumten Verteidigungsrechte überschritten hat. Damit überwiegen unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die strafmildernden Gründe nicht die Strafschärfungsgründe, so daß ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden konnte."

Diese Erwägungen können schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Kammer in rechtlich zu beanstandender Weise im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtabwägung einen Tatumstand zur Begründung der Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles herangezogen hat, der überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes begründet (zur Unzulässigkeit entsprechender Erwägungen vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228; Tröndle, a.a.O., § 46 Rn. 42).

Nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung hat das Landgericht den Schlag mit der Kamera auf die Nase des Zeugen H. zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dieser Tatumstand begründet aber überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes des § 224 StGB. Denn nur aufgrund der Art der Verwendung der Kamera und des durch ihren Einsatz verursachten Verletzungserfolges konnte in ihr ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen werden. Ein leichter Schlag mit einer solchen Kamera in eine andere Körperregion hätte keine Verletzungen verursachen können, die die Bewertung der Kamera bzw. ihrer Verwendungsweise als gefährliches Werkzeug im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hätten begründen können.

Darüber hinaus ist zu beanstanden, dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten "das nicht geringe Gewicht der Tathandlung" gewertet hat. Insoweit lassen die landgerichtlichen Ausführungen schon jede Feststellung, die den gezogenen Schluss rechtfertigen würde, vermissen. Die Ausführungen des Landgerichts sind insoweit zudem widersprüchlich. Nach den Ausführungen des Landgerichts erschöpft sich die Tathandlung in einem (festgestellten) leichten Schlag des Angeklagten mit der Kamera auf die Nase des Zeugen H.. Die durch die Tathandlung verursachten Verletzungen hat das Gericht zudem als leicht eingestuft. Diese Feststellungen rechtfertigen daher eher die Annahme, dass die Tathandlung von zumindest geringerem Gewicht war als von dem vom Landgericht angenommenen "nicht geringen Gewicht".

Zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, dass dieser "sich der Falschaussage der Zeugin M., die er mit zu verantworten hat, bedient und damit die ihm von der Strafprozeßordnung eingeräumten Verteidigungsrechte überschritten hat". Es begegnet schon erheblichen Zweifel, ob die vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen für die Annahme ausreichen, dass die Zeugin M., die Ehefrau des Angeklagten, eine vorsätzliche und rechtswidrige Falschaussage begangen hat. Zumindest lassen aber die Feststellungen nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte vorsätzlich seiner Ehefrau zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Falschaussage bestimmt oder Hilfe geleistet und sich damit deren Falschaussage "bedient" hat. Für die Annahme einer Anstiftung (§ 26 StGB) fehlt schon die Feststellung, dass der Angeklagte seine Ehefrau zu falschen Angaben bestimmt hat. Eine Beihilfe (§ 27 StGB) wäre nur in Form des Unterlassens möglich gewesen. Insoweit ist aber derzeit nicht ersichtlich, dass für den Angeklagten eine Rechtspflicht im Sinn von § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung der Falschaussage bestanden hat. Diese könnte vorliegend - wenn überhaupt - nur in einem gefahrbegründenden Vorverhalten, sog. Ingerenz, gesehen werden (BGHSt 17, 321, 323). Ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angeklagten lässt sich den getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Insoweit weist der Senat nur darauf hin, dass die Ehefrau nicht etwa vom Angeklagten während des Verfahrens als Zeugin benannt worden ist, sondern sie schon im Vorverfahren bei der Polizei vernommen worden ist.

b) Abschließend weist der Senat auf folgendes hin:

Die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessungserwägungen in einer früheren Entscheidung sind kein Maßstab für die neue Strafzumessung durch das Berufungsgericht (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2000, in 3 Ss 683/00, http://www.burhoff.de). Vielmehr hat das Berufungsgericht selbst im Wege einer umfassenden - an den Grundsätzen des § 46 StGB orientierten - Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Strafzumessung i.e.S. vorzunehmen.

Die Strafkammer hat vorliegend die von ihr festgesetzte Höhe der Freiheitsstrafe wie folgt begründet:

"Die vom Amtsgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von 8 Monaten die nur zwei Monate über der unteren Grenze des Normalstrafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB liegt - erscheint als unrechts-, schuld- und sühneangemessen. Die Kammer hat daher auf sie ebenfalls erkannt."

Es erscheint zweifelhaft, ob diese Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne den o.a. Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO genügen. Da der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils jedoch schon aus den dargelegten anderen Gründen keinen Bestand haben konnte, konnte diese Frage indes dahinstehen.

Ende der Entscheidung

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