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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1029/01
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung, die vom Betroffenen eingeräumt wird.
Beschluss Bußgeldsache

gegen T.S.

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. Mai 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne Wanne zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 41, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße i.H.v. 200,-- DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 21.10.2000, einem Samstag, befuhr der Betroffene mit seinem Pkw der Marke Opel, amtl. Kennzeichen, gegen 7.43 Uhr die BAB A 42 in Höhe des Kilometers 43 in Fahrtrichtung Duisburg. Im dortigen Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags von 07.00 bis 19.00 Uhr durch das Verkehrsschild Zeichen 274 auf 100 km/h begrenzt. Mittels Nachfahrens über eine Entfernung von 300 m bei einer Messzeit von 7,11 Sekunden wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen mit 151 km/h ermittelt. Abzüglich einer Toleranz von 8 km/h geht das Gericht von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h aus.

Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h nicht in Abrede gestellt."

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene, der zunächst auch geltend gemacht hatte, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung habe zur Tatzeit nicht gegolten, da es sich bei einem Samstag nicht um einen Werktag handle, nur noch gegen die festgesetzten Rechtsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.

1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Zwar kann nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind vielmehr lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zuletzt Senat im Beschluss vom 13. August 2001 in 2 Ss OWi 725/01, ZAP EN-Nr. 618/01 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 168 = http://www.burhoff.de; siehe auch Beschluss des Senats vom 24. März 2000 - 2 Ss OWi 267/2000, MDR 2000, 765 = VA 2000, 7 = StraFo 2000, 234 = zfs 2000, 319 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 452 = NZV 2000, 341, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NStZ 1990, 546; grundlegend BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; wegen weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43 f.).

Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Festgestellt wird nur eine Messung "mittels Nachfahrens", ohne dass konkret mitgeteilt wird, mit welcher Messmethode des Nachfahrens die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Zwar spricht die Angabe der Messzeit von 7,11 Sekunden dafür, dass die Messung mittels einer Messung mit dem "Police-Pilot-System" erfolgt ist. Da dieses System aber verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (vgl. dazu die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 59 ff.; Löhle/Beck DAR 1994, 465 ff.; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 403 a ff.), die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, ist das nicht ausreichend (ähnlich OLG Brandenburg DAR 2000, 278).

Die Mitteilung der Messmethode war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene "die Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h nicht in Abrede gestellt hat". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch wenn dieses vorliegt, müssen das (standardisierte) Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden (so auch Senat in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391 und im o.a. Beschluss vom 13. August 2001). Zudem kann der Betroffene das angewandte Messverfahren in der Regel kaum einräumen, da ihm dieses meist nicht bekannt sein wird.

Die Kenntnis der in den tatsächlichen Feststellungen nach allem fehlenden Messmethode ist für die Beurteilung der Frage, ob der vom Amtsgericht mitgeteilte Toleranzwert zutreffend ist, auch entscheidend und hat damit vorliegend auch für die festgesetzte Rechtsfolgen entscheidende Bedeutung. Das Amtsgericht hat eine Toleranz von 8 km/h berücksichtigt, was in etwa einem Toleranzabzug von 5 % entspricht. Dieser ist aber ggf. nur zutreffend, wenn es sich um eine Radar/Videomessung gehandelt hat (vgl. zu den Toleranzabzügen bei Messung mit Police-Pilot-System die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 59 ff.). Ist hingegen die Geschwindigkeitsüberschreitung durch (einfaches) Nachfahren ermittelt worden, sind nicht nur weitere Feststellungen zur Tat (vgl. dazu die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 75 ff.), sondern ist - je nach Sachlage - ein Toleranzabzug von 10 bis 15 % zu machen (vgl. dazu die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 75 ff.). Kommt aber ein Toleranzabzug von (nur) 10% in Betracht, kann dem Betroffenen ggf. nur eine Geschwindigkeit von 135 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 35 km/h vorgeworfen werden. In diesem Fall hätte nach Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 zur BKatV nur eine Geldbuße von 150,-- DM verhängt werden dürfen; die Festsetzung eines Fahrverbotes würde vollständig entfallen.

Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass auch ein Samstag als Werktag anzusehen ist und deshalb die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung Geltung hatte (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 389/2001 = VRS 100, 468 = NZV 2001, 355 = DAR 2001, 376 = zfs 2001, 381).

2. Das amtsgerichtliche Urteil enthält bis auf die Erwähnung im Tenor keinerlei Ausführungen zur Schuldform.

3. Hinsichtlich der vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen gilt: Sie sind nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigen die ständige Rechtsprechung des Senats. Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das tatrichterliche Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu einem sog. "Augenblicksversagen" im Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 43, 241) enthält. Der Betroffene hat sich auf ein solches Augenblicksversagen - soweit ersichtlich - erstmals pauschal in der Rechtsbeschwerde berufen.

Da das angefochtene Urteil schon aus einem anderen Grund aufzuheben war, kann allerdings dahinstehen, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis tatsächlich stand gehalten hätten oder ob die tatsächlichen Feststellungen auch insoweit lückenhaft sind. Jedenfalls dürfte es sich empfehlen, nähere Feststellungen zu dem erwähnten Schreiben des Arbeitgebers vom 9. Mai 2001 zu treffen, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, trotz der darin für den Fall eines Fahrverbotes angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Soweit der Tatrichter insoweit auf den dem Betroffenen zustehenden Urlaubsanspruch von 24 Tagen verweist, lässt sich dem angefochten Urteil bislang außerdem nicht entnehmen, ob dem Betroffenen dieser Urlaub noch zusteht und ob er ihn überhaupt in einem Stück abwickeln kann (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 439/99 = MDR 1999, 1064 = DAR 1999, 417 Ls. = NStZ-RR 1999, 313 = VRS 97, 272 = VM 1999, 93 (Nr. 96) = NZV 2000, 96).

Ende der Entscheidung

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