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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1057/2000
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Leitsatz

1. Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des sog. "Police-Pilot-System" festgestellt worden, ist es in der Regel ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil nur die Art des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitteilt.

2. "Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist.


Beschluss: Bußgeldsache gegen U.M.,

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 01.01.2000 um 14.03 Uhr mit seinem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen: WM - SL 777 in Recklinghausen die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort gem. § 41 (Zeichen 274) StVO mit Zusatzschild 1052-36 (Bei Nässe) 80 km/h.

Zur Tatzeit regnete es, die Fahrbahn wies eine durchgehende Wasserschicht auf. In den Spurrillen hatten sich Pfützen gebildet. Die Fahrzeuge zogen hohe Gischt. Wegen des bestehenden Regens und entsprechender Dunstbildung fuhren alle Fahrzeuge mit Licht.

Bei km 443 wurde der Betroffene mit dem Videomessverfahren ProVIDa/PPS mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h über eine Messstrecke von 151 m gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 5% = 8 km/ ergibt das eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 138 km/h. Mithin fuhr der Betroffene 58 km/h zu schnell.

Die Messung erfolgte nach einem 100 km/h-Zeichen und dem dritten 80 km/h-Zeichen, die beidseitig deutlich sichtbar aufgestellt waren."

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, die BAB sei nicht nass gewesen. Zudem treffe ihn als selbständigen Handelsvertreter die Verhängung des Fahrverbotes schwer. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG.

a) Der Tatrichter hat aufgrund der Bekundungen des Zeugen Becker und der Inaugenscheinnahme des von dem Verkehrsverstoß gefertigten Videos die Feststellung getroffen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Messfahrzeug unter Verwendung einer Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa (auch "Police-Pilot-System" [PPS] genannt) vorgenommen worden ist (zu deren Funktionsweise siehe Löhle/Beck DAR 1994, 465, 476; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehr, 3. Aufl., Rn. 410 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-System" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 219 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage OLG Celle NZV 1997, 188 = VRS 92, 435; OLG Köln DAR 1999, 516; für das Proof Speed Messgerät BayObLG DAR 1998, 360; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System" KG VRS 88, 473; OLG Brandenburg DAR 2000, 278; OLG Braunschweig NZV 1995, 367 = DAR 1995, 361; OLG Stuttgart DAR 1990, 392; OLG Zweibrücken DAR 2000, 225 = VRS 98, 394). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend. Denn bei Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O.). Diese Angaben sind im tatrichterlichen Urteil enthalten. Weitere Einzelheiten zu den technischen Vorgängen und zu den der Messung zugrunde liegenden Daten waren entbehrlich (vgl. statt aller OLG Köln, a.a.O.)

Den Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung lässt sich auch noch ausreichend deutlich entnehmen, dass die Messung durch Nachfahren aus dem Polizeifahrzeug erfolgte. Damit kann die Frage, ob und aus welchem Grund das tatrichterliche Urteil überhaupt Feststellungen dazu enthalten muß, welches der nach dem "Police-Pilot-System" möglichen Messverfahren (vgl. dazu Beck/Berr, a.a.O.) angewendet worden ist, dahinstehen. Dahinstehen kann auch die Frage, ob ggf. ein höherer als der vom Amtsgericht zu Grunde gelegte Toleranzabzug von 5%, der allerdings dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend übereinstimmend abgezogenen Toleranzwert entspricht, hätte angewendet werden müssen (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1990, 1308, das einen Toleranzwert von 8 % abgezogen hat). Denn selbst wenn aus Rechtsgründen ein solcher Wert hätte abgezogen werden müssen, wäre der Betroffene angesichts der Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von gemessenen 66 km/h dadurch nicht belastet, da auch ein Abzug von 8% immer noch zu einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 54 km/h führen würde. Dahinstehen kann schließlich auch die Frage, ob auf der Grundlage der Rechtsprechung des KG (vgl. NZV 1995, 37) von einer noch höheren Toleranz hätte ausgegangen werden müssen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und werden auch vom Betroffenen nicht vorgetragen (vgl. dazu ebenfalls OLG Köln, a.a.O.), die ggf. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts hervorrufen könnten (zur ähnlichen Rechtslage bei der Radarmessung siehe Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264).

b) Die vom Amtsgericht zum Zustand der BAB getroffenen Feststellungen sind auch ausreichend, um von "Nässe" im Sinn des Zusatzschildes 1052-36 der StVO ausgehen zu können. Seit der Entscheidung des BGH vom 20. Dezember 1997 (BGHSt 27, 318 = NJW 1978, 652) ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemeine Meinung, dass von "Nässe" im Sinne des Zusatzschildes auszugehen ist, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn die Fahrbahn nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht (OLG Hamm VRS 53, 220 = NJW 1977, 1892, [Ls.]). Nach den vom Amtsgericht insbesondere aufgrund der Augenscheinnahme des Videos getroffenen Feststellungen wies die Fahrbahn der BAB "eine durchgehende Wasserschicht" auf. Damit war sie im Sinn der o.a. Rechtsprechung "nass". Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind - unzulässige - Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend sind.

2.

Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen würden, nicht erkennen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.5. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitun-gen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Der Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass er bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO geht nämlich in § 1 Abs. 2 ebenfalls gerade davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen.

Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u.a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats). Die insoweit erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend getroffen, da es festgestellt hat, dass vor der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch den o.a. Senatsbeschluss u.a. in NZV 1999, 215). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Der Betroffene verweist dazu nun mit der Rechtsbeschwerde auf seine selbständige Tätigkeit für eine amerikanische Firma, die es ihm unmöglich mache, einen Monat auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten. Abgesehen davon, dass diese Angaben keinen Niederschlag in der tatrichterlichen Entscheidung gefunden haben - das Amtsgericht geht von einer Arbeitnehmerstellung des Betroffenen aus -, würden diese Angaben, wenn sie bei der Entscheidung über das Fahrverbot zu berücksichtigen wären, keine dem Betroffenen günstigere Entscheidung rechtfertigen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass ein Fahrverbot bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als selbständiger Handelsvertreter vorübergehend zu Schwierigkeiten führen wird. Diese hat der Betroffene aber als die mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen. Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen gelten entsprechend auch für selbständig Tätige, und zwar insbesondere nach Einführung des § 25 Abs. 2 a StVG (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 865/98 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend, insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, kein Anlass. Dass der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot seine Existenz verlieren oder diese gefährdet würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat er nur mit der Rechtsbeschwerde behauptet; dafür bieten die für den Senat maßgeblichen tatsächlichen tatrichterlichen Feststellungen hingegen keine Anhaltspunkte.

Da das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots schließlich auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. dazu zuletzt ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), war nach allem die getroffene Rechtsfolgenentscheidung nicht zu beanstanden und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.

Ende der Entscheidung

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