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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1105/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG, StVO


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 46
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 206 a Abs. 1
StVG § 24
StVG § 26 Abs. 3
StVO § 3
StVO § 41
StVO § 49
Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, daß er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99 - 29 OWi 59 Js 984/99 (AK: 342/99) AG Recklinghausen


wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. September 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 9. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt, aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer am 19. Februar 1999 in Recklinghausen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß §§ 46 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen StVO nach §§ 24, 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag. Die Verfolgungsverjährung der am 19. Februar 1999 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 3, 41, 49 StVO ist demnach am 18. Mai 1999, also bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheides am 12. Juni 1999, eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht durch eine Untersuchungshandlung der Bußgeldbehörde - in Betracht kommt allein die Versendung des Anhörungsbogens vom 5. Mai 1999 - unterbrochen worden. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der an die "Firma Autohaus T." gerichtete Anhörungsbogen - wie das Amtsgericht meint - die Verjährung gegenüber dem Betroffenen als Inhaber der "Firma Autohaus T." unterbrechen konnte (so BayObLG VRS 75, 218, OLG Düsseldorf VRS 75, 118).Denn diese Frage ist erst dann von Bedeutung, wenn dem Anhörungsbogen vom 5. Mai 1999 grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugesprochen werden kann.

Das ist indes nicht der Fall. Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29. 10. 1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315 [Ls.]) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem - noch unbekannten - Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265).Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmißverständlich hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10). Ihm muß deutlich werden, daß ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betroffener vorbehaltlos zur Last gelegt wird (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341). Handlungen, die demgegenüber nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, es sei denn, es sind bereits Merkmale bekannt und aktenkundig, die den Täter individuell bestimmen. Dazu reicht es aber nicht aus, daß sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u. a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340, ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).

Diesen Anforderungen wird der Anhörungsbogen vom 5. Mai 1999 nicht gerecht. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung war durch eine Radarmessung festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Danach war die "Firma Autohaus T." als Halterin ermittelt worden. Nach Inhalt und Ausgestaltung des Schreibens vom 5. Mai 1999 hat sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Anordnung der Versendung noch nicht gegen den Betroffenen, sondern noch gegen "Unbekannt" gerichtet. Das Schreiben läßt nämlich nicht erkennen, ob sein Adressat, die Halterin des Tatfahrzeugs, die "Firma Autohaus T." und damit der Betroffene als Inhaber dieser Einzelhandelsfirma, als Beschuldigter bzw. Betroffener oder als Zeuge angehört werden sollte. Zwar ist das Schreiben mit "Anhörungsbogen" überschrieben und enthält es neben einem Hinweis auf § 55 OWiG eine Belehrung über die Rechte des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der eigentliche Vorwurf wird aber neutral mit den Worten: "Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, es wurde festgestellt, daß mit ihrem Kraftfahrzeug die oben angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 Straßenverkehrsgesetz) begangen wurde" beschrieben. Damit vermeidet der "Anhörungsbogen" bereits an dieser Stelle eine Festlegung auf den Betroffenen als Beschuldigten/Täter der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese Feststellung bleibt vielmehr offen. Dies wird darüber hinaus noch dadurch verstärkt, daß es nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 5. Mai 1999 letztlich vom Verhalten, insbesondere den Angaben, des Adressaten abhängig gemacht wird, ob dieser im weiteren Verfahren (nur) als Zeuge oder als Betroffener auftreten will. Das Schreiben berücksichtigt nämlich auch die Möglichkeit, daß der Adressat die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat und formuliert dazu: "Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen ... mit." Insgesamt wird damit die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorbehaltlos dem Betroffenen zur Last gelegt. Vielmehr dient das Schreiben vom 5. Mai 1999 erkennbar nur dazu, den zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Fahrzeugführer zur Vorfallszeit zu ermitteln. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene als Inhaber der Fahrzeughalterin "Firma Autohaus T." zum Tatzeitpunkt auch Führer des Fahrzeugs war, lagen noch nicht vor. Das ergibt sich auch daraus, daß erstmals im Bußgeldbescheid vom 12. Juni 1999 der Betroffene mit seinen Personalien als verantwortlicher Fahrer in Anspruch genommen wird.

Damit ist durch die Übersendung des "Anhörungsbogens" vom 5. Mai 1999 gegenüber dem Betroffenen die Verjährung nicht unterbrochen worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß sich ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild bei der Akte befindet, daß zur Identifizierung des darauf abgebildeten Fahrzeugführers geeignet ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 42, 283) ist das zur Verjährungsunterbrechung nämlich nicht (mehr) allein ausreichend. Nach dieser Rechtsprechung ist der Täter den Behörden der Person nach erst bekannt, wenn seine Personalien ermittelt sind. Das war zum Zeitpunkt der Versendung des Anhörungsbogens an die Halterin des Fahrzeugs hinsichtlich der Personalien des Betroffenen aber noch nicht der Fall. Diese sind erst durch die Rücksendung des Anhörungsbogens zur Akte gelangt.

III.

Nach allem war somit das Verfahren mit der sich aus §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

IV.

Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Senat ist sich der Schwierigkeiten der Bußgeldbehörden in Fällen, die dem vorliegenden vergleichbar sind, bewußt. Wenn jedoch die Bußgeldstellen gegen den Halter eines Fahrzeugs auch als Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit mit verjährungsunterbrechender Wirkung ermitteln wollen, müssen sie ihre Anhörungsbögen eindeutig und zweifelsfrei formulieren (so auch Korte NStZ 199, 342). Dies gebieten im Interesse des Betroffenen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341).

Ende der Entscheidung

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