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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/01
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Leitsatz

Aus der verwendeten Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat.


Beschluss Bußgeldsache gegen A.B.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. Januar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 700 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. Mai 2000 mit seinem Pkw die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 445,170 mit 143 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 80 km/h beschränkt war.

Dazu hat es u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Bei Kilometer 445,170 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 80 km/h beschränkt. Dennoch befuhr der Betroffene die BAB A2 dort mit einer nach Abzug der Toleranzen anzurechnenden Geschwindigkeit von 143 km/h, also 63 km/h zu schnell. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf den Messunterlagen, die Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Der Betroffene hat den Sachverhalt plötzlich eingeräumt."

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtbeschwerde erhebt der Betroffene die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Im wesentlichen führt er dazu aus, dass die die Geschwindigkeit begrenzenden Schilder durch Pflanzen verdeckt gewesen seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter näherer Begründung beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und hat -zumindest- vorläufigen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen.

Zwar genügen die tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbegrenzung noch den Erfordernissen der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. BGHSt 43, 214; Senat in NZV 2001,90 = DAR 2001, 85). Der Senat geht nämlich davon aus, dass auf deutschen Autobahnen die Höchstgeschwindigkeit auf nur 80 km/h nicht ohne weitere vorherige Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränkt wird, so dass eine Überschreitung um 63 km/h im Grundsatz auf eine grobe Pflichtwidrigkeit des Betroffenen hinweist. Da das Amtsgericht die Dauer des Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße herabgesetzt hat, ist auch erkennbar geworden, dass es sich der Möglichkeit bewusst war, insgesamt von einem Fahrverbot absehen zu können.

Das angefochtene Urteil unterliegt im Rechtsfolgenausspruch gleichwohl aber der Aufhebung, da die getroffenen Feststellungen insoweit zum Teil lückenhaft sind.

Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 152). Die Feststellungen sind daher nur der Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetzte oder gesicherte Lebenserfahrung sind (zu vgl. BGHSt 29, 18, 20). Dabei hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (zu vgl. BGHSt 10, 208 ff.; BGHSt 26, 56 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil aber nicht im vollen Umfang. Die getroffenen Feststellungen sind teilweise unklar und lückenhaft. Aus der verwendeten Formulierung, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat. Die Verwendung des Wortes "plötzlich" in diesem Zusammenhang ergibt bei verständiger Würdigung keinen erkennbaren Sinn. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei dem Wort "plötzlich" um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handelt. Welches Wort stattdessen an dieser Stelle verwendet werden sollte, ergibt sich nicht zwingend aus den Urteilsgründen. Auch die naheliegende Möglichkeit, das Wort "plötzlich" durch "letztlich" zu ersetzen, kann nicht zum Bestand des Rechtsfolgenausspruchs führen. Die Verwendung dieses Wortes wäre nämlich unterschiedlich interpretierbar. Zum einen kann damit zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betroffene die Tat erst nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt hat. Zum anderen kann "letztlich" aber auch bedeuten, dass der Betroffene die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat. Dann aber würde es an der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen fehlen, da nur unter deren Berücksichtigung überprüft werden kann, ob die Beweiswürdigung erschöpfend und widerspruchsfrei ist sowie die verhängte Rechtsfolge einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält. Aufgrund dieser bestehenden Unklarheit ist es dem Senat verwehrt, den Rechtsfolgenausspruch vollumfänglich zu überprüfen, so dass das Urteil insoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen war.

Ende der Entscheidung

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