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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 35/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 30. September 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 02. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,- € verurteilt worden. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 06. Dezember 2002 um 10.53 Uhr die BAB 1 in Hagen in Fahrtrichtung Köln in Höhe des Kilometersteins 60,9 mit einer "festgestellten Geschwindigkeit" von 146 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, u.a. wie folgt begründet:

"Die gem. § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist in der Sache ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bislang nicht tragen. Die Feststellungen sind vielmehr lückenhaft und ermöglichen nicht die Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen.

Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 - m. w. N. und vom 24.03.2000 in MDR 2000, 765).

Vorliegend teilt das Amtsgericht weder mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist, noch wird dargelegt, welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.

Diese Mitteilungen waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene, wie im Urteil mitgeteilt ist, ein "Geständnis" abgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1993m 3081 ff. m. w. N.) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch, wenn dieses vorliegt, muss das (standardisierte) Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit mitgeteilt werden, zumal der Betroffene das angewandte Messverfahren in der Regel kaum einräumen kann, da ihm dieses meistens nicht bekannt sein wird (zu vgl. OLG Hamm, a. a. O.).

Rechtlich bedenklich ist weiterhin, ob die zur Begründung des angeordneten Fahrverbots herangezogene verkehrsrechtliche Voreintragung des Betroffenen überhaupt verwertbar war.

Bei der Verwertung von Voreintragungen des Betroffenen sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2003 NZV 2003, 298). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Amtsgericht teilt lediglich mit, dass der Betroffene am 05.10.2002 wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € belegt worden ist.

Diese Ausführungen ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht, Feststellungen zur Verwertbarkeit der zu Lasten des Betroffenen berücksichtigten Voreintragungen zu treffen, da nicht erkennbar ist, ob die auf Grund des Vorfalls vom 05.10.2002 ergangene Bußgeldentscheidung zum Zeitpunkt des Urteils am 30.09.2002 bereits rechtskräftig war.

Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist auch, dass das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger (nochmaliger) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbotes besonders zu begründen. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2002 in DAR 2002, 276).

An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Feststellungen bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter (nochmaliger) Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden könne, geprüft hat.

Nicht zu beanstanden hingegen ist, dass das tatrichterliche Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu einem sogenannten "Augenblicksversagen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (zu vgl. BGHSt 43, 241) enthält. Der Betroffene hat sich auf ein solches Augenblicksversagen ersichtlich nicht berufen.

Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Auch wenn das Datum des Bußgeldbescheides bzw. des Urteils und deren Rechtskraft bezüglich der Voreintragung nicht mitgeteilt worden sind und diese Daten daher auch noch nach der Begehung der vorliegenden Tat liegen könnten, wäre eine Verwertung zu Lasten des Betroffenen jedenfalls dann möglich, wenn festgestellt werden könnte, dass der Betroffene wegen des am 5. Oktober 2002 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes vor Begehung der vorliegenden Tat von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Kenntnis gesetzt worden wäre. Sollte sich der Betroffene möglicherweise auf ein "Augenblicksversagen" berufen, so werden Feststellungen zur Aufstellung der die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen zu machen sein bzw. dazu, ob es sich eventuell um einen Verkehrstrichter gehandelt hat.

Im Übrigen wird der Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen und Darlegung der o.g. Kriterien bei Zumessung der Rechtsfolgen jedenfalls im Hinblick auf den inzwischen seit der Tat eingetretenen Zeitablauf nicht gehindert sein, das bei einer Ordnungswidrigkeit der vorliegenden Art in der Regel zu verhängende Fahrverbot anzuordnen. Zu dieser Frage hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 (2 Ss OWi 413/03) ausgeführt:

"Soweit das Amtsgericht im Hinblick auf den Zeitablauf von knapp einem Jahr und fünf Monaten zwischen der Tat und dem Urteil keine Ausführungen zur Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots gemacht hat, war dies hier nicht erforderlich. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können)."

Nach allem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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