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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 455/01
Rechtsgebiete: StVG, StPO


Vorschriften:

StVG § 24 a
StPO § 267
Leitsatz

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.


Beschluss Bußgeldsache

gegen M.M,.

wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 6. Februar 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14. Dezember 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Fahrens eines KFZ mit 0,9 o/oo zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Verstoß gegen "§§ 24 A I, Nr. 1, 25, 49 StVO"). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,40 mg/l geführt hat, verurteilt ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene wurde am 15.03.1965 in Bochum geboren. Seine finanziellen Verhältnisse hat er als geregelt bezeichnet. Auf verkehrsrechtlichem Gebiet ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Betroffene ist Inhaber eines Restaurationsbetriebes in der Bochumer Innenstadt, in dem er am Abend des 30.07.1999 bis in die späten Abendstunden arbeitete. Nach Mitternacht am 31.07.1999 nahm er die Einladung von 2 Bekannten an, noch den kulinarischen Treff im Bereich des Dr.-Ruer-Platzes in Bochum aufzusuchen. Dort nahm er in dem Zeitraum zwischen 0.30 Uhr bis ca. 1.20 Uhr zwei Bier in einer Größenordnung von je 0,3 Litern zu sich. Anschließend begab sich der Betroffene zu seinem Fahrzeug, dass er auf der Rückseite seines Ladenlokals im Innenhof Hue-Str./Europahaus geparkt hatte. Ungeachtet des zuvor genossenen Alkohols aufgrund dessen er hätte erkennen können und erkennen müssen, dass die insoweit zulässigen gesetzlichen Werte überschritten werden, wollte er sodann mit seinem PKW amtliches Kennzeichen BO-CR 26 nach Hause fahren.

Auf der Wittener Str./Lohring wurde der Betroffene von der Polizei angehalten und durch die Beamten Schulmann und Thieme mit Rücksicht auf den positiv verlaufenden Alkoholtest mit dem Ergebnis 0,88 0/00 dem Polizeipräsidium Bochum Mitte zugeführt. Dort führten die Polizeibeamten Heim und Gilli, nachdem sich der Betroffene mit der entsprechenden Verfahrensweise einverstanden erklärt hatte, mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma Dräger eine Atemalkoholmessung durch. Dieses Gerät befand sich unter dem Tresen des kleinen Wachraumes, indem sich während der durchgeführten Messung lediglich die Beamten Heim und Gilli sowie der Betroffene befanden, wobei jedoch nicht auszuschließen ist, dass auch andere Beamte zwischenzeitlich den Raum betreten haben. Zur Durchführung der Messung wurde das Messgerät von den Beamten, die beide in der Bedienung des Atemalkoholmessgerätes geschult sind, auf den Tresen gestellt. Sie führten die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers durch. Irgendwelche Besonderheiten, insbesondere irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, ergaben sich hierbei nicht. Die Messung erfolgte in der Zeit von 1.56 Uhr und 2.02 Uhr, wobei die erste Messung um 1.58 Uhr als Messergebnis einen Wert von 0,44 mg/l und die zweite um 2.00 Uhr einen Wert von 0,46 mg/l ergab. Als Ergebnis beider Messungen zeigte das Gerät 0,45 mg/l an, und druckte diesen Wert entsprechend aus."

Diese Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 267 StPO).

Der Verurteilung liegt die von den beiden Zeugen durchgeführte Atemalkoholmessung zugrunde. Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388). Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u.a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000 = MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4 (Nr. 3) = ZAP EN-Nr. 490/200 = VA 2000, 25).

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinn des § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkohol-Messgerätes hat der BGH in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - NZV 2001, 267 nach Ansicht des Senats allerdings zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen erhoben. Danach ist der bei einer Messung unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, gewonnene Messwert nämlich nur dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Amtsrichter muß also nicht nur die Messmethode benennen, sondern auch feststellen, mit welchem - Bauart zugelassenen - Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Juni 2001 - 2 Ss OWi 81/2001) und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Festgestellt werden die Messmethode und die gewonnenen Messwerte. Den tatsächlichen Feststellungen lässt sich auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass bei der Atemalkoholmessung die Verfahrensbestimmungen: Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten, Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung, Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten und der Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten, noch ausreichend beachtet worden sind (BayObLG, a.a.O.; vgl. dazu auch OLG Hamm NZV 2000, 426 s.o. ).

Nicht mitgeteilt wird hingegen, ob das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war; erforderlich ist insoweit nach den §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 EichG, §§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang B Nr. 18.5, 32 Abs. 1 EichO eine halbjährliche Eichung (BGH NZV 2001, 267). Das angefochtene Urteil führt lediglich aus, dass "das geeignete Gerät ordnungsgemäß bedient ...." worden ist. Diese Formulierung lässt nicht den eindeutigen Schluss zu, dass damit das "geeichte Gerät" gemeint ist und es sich lediglich um einen Schreibfehler handelt. Zumindest lässt sich dem aber nicht entnehmen, dass das verwendete Messgerät (noch) gültig geeicht war.

Soweit das angefochtene Urteil zudem auch nicht ausdrücklich ausführt, ob das verwendete Messgerät die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besitzt, ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es wird nämlich zumindest festgestellt, dass die Messung "mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma Draeger" erfolgt ist. Da allgemein bekannt ist, dass dieses Gerät - praktisch das einzige, das in der Praxis für Atemalkoholmessungen Verwendung findet - die allgemeine Bauartzulassung erhalten hat (vgl. dazu BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen), ist das ausreichend.

Nach allem war damit das angefochtene Urteil wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben. Die vom Senat gestellten Anforderungen widersprechen nicht der Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in den Massenverfahren des Ordnungswidrigkeitenrechts die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen nicht zu überspannen (vgl. dazu BGHSt 38, 291). Die vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NZV 2001, 267) geforderten tatsächlichen Angaben zur Gültigkeit der Eichung sind nämlich zwingend erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter, was grundsätzlich zulässig ist (BGH, a.a.O.), zu Recht der Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG die Messergebnisse der Atemalkoholmessung ohne einen allgemeinen Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt hat. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass eine Überprüfung der Eichung des Atemalkoholmessgerätes nach den genannten Vorschriften in einem kürzeren Zeitabstand zu erfolgen hat als z.B. die Überprüfung eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das in der Regel nur alle 12 Monate neu geeicht wird.

Ob für die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen in diesen Fällen etwas anderes gilt, wenn der Betroffene ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis abgelegt hat (vgl. dazu BGHSt 38, 291; Senat in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391), kann dahinstehen. Der Betroffene hat den Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG nämlich gerade nicht eingeräumt.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat nämlich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, gerade nicht festgestellt, dass der Betroffene "nur" die beiden 0,3 l-Gläser Bier getrunken hat. Dann wäre allerdings gegebenenfalls ein Widerspruch zu den gewonnenen Messergebnisse vorhanden, den das Amtsgericht aufklären müsste. Den Feststellungen lässt sich jedoch nur entnehmen, dass der Betroffene im kulinarischen Treff "zwischen 0.30 Uhr bis ca. 1.20 Uhr zwei Bier in einer Größenordnung von je 0,3 Litern zu sich" genommen hat. Ob er zuvor noch weiteren Alkohol genossen hat, bleibt offen.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Verurteilung das Ergebnis der Atemalkoholmessung zugrunde gelegt hat, ohne davon allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Diese sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NZV 2001, 267) grundsätzlich nicht erforderlich. Es werden auch konkrete Messfehler vom Betroffenen nicht behauptet. Die Ausführungen in dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag und in der Rechtsbeschwerdebegründung betreffen allgemeine Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Atemalkoholmessung. Diese sind durch die Anerkennung dieses Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren jedoch erledigt (BGH, a.a.O.). Gerügt werden können nur noch konkrete Messfehler (BGH, a.a.O.). Das ist nicht geschehen.

3. Zu beanstanden ist aber, dass das Amtsgericht die bei der Atemalkoholmessung gewonnenen Messwerte in eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 o/oo umgerechnet und den Betroffenen "wegen Fahrens eines KFZ mit 0,9 o/oo" verurteilt hat. Abgesehen davon, dass das Gesetz eine solche Ordnungswidrigkeit nicht kennt - § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG nennt in der zur Tatzeit gültigen Fassung den Grenzwert von "0,8 Promille" - ist die Umrechnung der ermittelten Atemalkoholwerte in Blutalkoholwerte nicht zulässig (BGH a.a.O.). Hinzu kommt, dass auch in keiner Weise erkennbar ist, in welcher Weise das Amtsgericht - ohne sachverständige Hilfe - die ermittelten Werte (Verdoppelung des Mittelwertes ?) umgerechnet hat. Für eine Umrechnung besteht auch überhaupt kein Grund, da § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG es gerade ermöglicht, die ermittelten Atemalkoholwerte der Verurteilung zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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