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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 537/02
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 344
OWiG § 80
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist.
2 Ss OWi 537/02 OLG Hamm

Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 21. August 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 08. August 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 11. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises vom 15. Januar 2001 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 025 mg/l oder mehr ein Bußgeld von 260 DM festgesetzt worden. Den dagegen gerichteten Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Iserlohn durch das angefochtene Urteil gemäss § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Nachdem inzwischen ein Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, wendet sich die Betroffene nunmehr noch mit der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen. Ihren Antrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist fristgerecht, jedoch nicht in der den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form erhoben worden.

Die Rüge, das Amtsgericht habe den Einspruch der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht verworfen, ist von sich heraus nicht verständlich, da es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich ist, allein aufgrund der Begründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

Die Ausführungen der Betroffenen zur Begründung der Rüge erschöpfen sich in der Feststellung, die Ladung zum Termin vom 08.08.2001 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil sie an Frau A.W. adressiert gewesen sei, die Betroffene mit Hausnamen jedoch B. heiße. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung sei die Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigungsgründe dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben.

Dies genügt zur Begründung der Rüge, das Amtsgericht habe das Ausbleiben der Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, nicht. Es fehlt nämlich die Darlegung, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift der Betroffenen zugestellt worden ist. Entsprechender Angaben hätte es in der Rechtsmittelbegründungsschrift bedurft, weil es für die Wirksamkeit einer schriftlichen Ladung (als Voraussetzung für ein Verwerfungsurteil gern § 74 Abs. 2 OWiG) genügt , dass dem Betroffenen in einer den Anforderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften genügender Weise Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben worden ist ( zu vgl. OLG Karlsruhe, VRS 90, 438 - 440).

Eine weitere Begründung ist nach erneuter Zustellung des angefochtenen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Betroffenen unter dem 18.07.2002 nicht zu den Akten gelangt.

Da im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts weder ausdrücklich noch konkludent gerügt worden ist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Antrags der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen."

Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sich die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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