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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 604/1999
Rechtsgebiete: AEntG, OWiG, StPO


Vorschriften:

AEntG § 1
AEntG § 5
OWiG § 30
OWiG § 17
StPO § 267
Leitsatz

1. Das ArbeitnehmerentsendeG ist auch auf die Beziehungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern anwendbar.

2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, wenn der Betroffenen, einer juristischen Person, ein Verstoß gegen das ArbeitnehmerentsendeG zur Last gelegt.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung der Bußgeldbemessung.

- Az: 2 Ss OWi 604/1999 OLG Hamm -


Beschluss: Bußgeldsache gegen die J.W.GmbH, wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 16. April 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit dem angefochtenen Beschluss "wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz) eine Geldbuße in Höhe von viertausend" DM festgesetzt. Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene hat im Zeitraum April 1997 bis Januar 1998 mehrere Arbeitnehmer mit unter dem gesetzlichem Mindestlohn liegenden Stundenlöhnen beschäftigt, und zwar für 12,00 DM bzw. 15,00 DM je Stunde, obwohl der gesetzliche Mindestlohn zum maßgeblichen Zeitpunkt 17,00 DM je Stunde betrug bzw. ab September 1997 16,00 DM je Stunde. Die Gesamtdifferenz zwischen dem gesetzlich mindestens zu zahlendem und dem tatsächlich gezahltem Lohn betrug 5.161,00 DM.

Diesen Feststellungen des Hauptzollamtes Bochum ist die Betroffene nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht"

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die materielle Rüge erhoben hat. Mit dieser wendet sie insbesondere ein, dass das AEntG nicht auf Beziehungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern anwendbar sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Das Senat hatte die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Vorlage des OLG Naumburg (wistra 2000, 153) ausgesetzt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Dahinstehen kann zunächst die Frage, ob die hier maßgeblichen Vorschriften gegen höherrangiges Recht, nämlich insbesondere gegen Art. 59 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verstoßen (vgl. dazu III, 1). Denn unabhängig davon konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen nämlich die Verurteilung der Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das AEntG nicht. Der angefochtene Beschluss ist äußerst lückenhaft.

a) Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das AEntG auch auf die Beziehungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern anwendbar ist. Diese in Rechtsprechung und Literatur (bislang) umstrittene Frage (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2000, 1880, 1882 mit weiteren Nachweisen) ist nach Ansicht des Senats durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 (4 StR 287/99, BGH, a.a.O.) nun in dem Sinn entschieden, dass die Anwendbarkeit zu bejahen ist (so auch OLG Naumburg wistra 2000, 153; zum Arbeitnehmerentsendegesetz in neuerer Zeit auch Lüke wistra 2000, 84 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat wegen des insoweit nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 1 AEntG und dem mit dem AEntG verfolgten Sinn und Zweck an; er tritt insoweit der ausführlichen Begründung des OLG Naumburg in dem bereits erwähnten Vorlagebeschluss (wistra 2000, 153) bei.

b) Der angefochtene Beschluss weist jedoch erhebliche Darstellungsmängel auf, die auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen.

Nach allgemeiner Meinung gelten für den im Verfahren nach § 72 OWiG ergangenen Beschluss dieselben Anforderungen wie für ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangenes Urteil (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 72 OWiG, Rn. 63). Das bedeutet, dass die Gründe zwar keinen hohen Anforderungen unterliegen, sie jedoch so beschaffen sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung den Gründen alle subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann (ständige Rechtsprechung des Senats und aller Obergerichte; siehe dazu die Nachweise bei Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 72). Dem wird der angefochtene Beschluss in keiner Weise gerecht.

aa) Das Amtsgericht ist - offenbar - von einem Verstoß der Betroffenen gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 AEntG ausgegangen. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der angefochtenen Entscheidung - die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 AEntG - wird an keiner Stelle des Beschlusses genannt -, dies lässt sich aber daraus schließen, dass das Amtsgericht die Betroffene wegen eines "Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG" verurteilt. Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG nur § 1 Abs. 1 Satz 3 AEntG nennt, ist damit der Rückschluss, dass es sich um einen Verstoß gegen diese Vorschrift gehandelt haben soll, möglich.

§ 1 Abs. 1 Satz 3 AEntG beschränkt aber den Kreis der betroffenen Arbeitgeber durch den Verweis auf Satz 1 - "im Sinn des Satzes 1" - auf diejenigen, welche unter den Geltungsbereich eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes fallen. Ob das der Fall ist, lässt sich den getroffenen Feststellungen an keiner Stelle entnehmen, da diese keinerlei Angaben dazu enthalten, welches Gewerbe die Betroffene betreibt. Es wird lediglich mitgeteilt, dass sie "mehrere Arbeitnehmer mit unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden Stundenlöhnen beschäftigt" hat. Damit ist dem Senat schon die Prüfung verwehrt, ob das AEntG überhaupt auf die Betroffene anwendbar ist.

bb) Das Amtsgericht hat die verhängte Geldbuße, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt, gemäß § 30 OWiG gegen die Betroffene als juristische Person festgesetzt. Auch insoweit ist der angefochtene Beschluss jedoch nicht rechtsfehlerfrei.

(1) Zu beanstanden ist zunächst, dass sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung gegen das AEntG begangen hat. Zwar muss bei der Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG die Identität des Täters nicht feststehen, es muss aber eine durch ein Organ der juristischen Person begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt werden (zu allem Göhler, a.a.O., § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Das ist vorliegend nicht geschehen. Weder das Rubrum noch die Gründe teilen mit, wie die Vertretungsverhältnisse bei der Betroffenen geregelt sind, wer die Arbeitsverträge mit den beschäftigten Arbeitnehmern abgeschlossen hat usw.

(2) Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person ist nach § 30 Abs. 1 OWiG weiter, dass das vertretungsberechtigte Organ vorwerfbar, also schuldhaft, gehandelt hat; eine nur rechtswidrige Tatbestandverwirklichung genügt nicht (vgl. Göhler, a.a.O., § 30 Rn. 15 m.w.N.; OLG Koblenz wistra 2000, 199). Auch das lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen.

Rechtsfehlerhaft ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen bzw. ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt, von welcher Schuldform der Tatrichter überhaupt ausgegangen ist. Kann nämlich eine Tat, was hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 OWiG der Fall ist, sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden, muss das Erkenntnis die Schuldform erkennen lassen (so zuletzt Senat im Beschluss vom 14. Februar 2000 in 2 Ss OWi 1258/99, auf http://www.Burhoff.de, mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Angabe der Schuldform im Tenor ist nur dann unschädlich und würde den Bestand des angefochtenen Beschlusses nicht gefährden, wenn die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe einwandfrei entnommen werden könnte (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf DAR 1996, 66; VRS 87, 378, 380).

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. An keiner Stelle des Beschlusse wird die ein oder andere Schuldform direkt oder indirekt mitgeteilt bzw. sind Ausführungen enthalten, aus denen auf die vom Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegte Schuldform geschlossen werden könnte.

III.

Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung im Hinblick auf die Frage, ob die hier maßgeblichen Vorschriften des AEntG gegen auslegungsfähiges europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 59 ff. EGV verstoßen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts Bochum (1 Qs 24/99 vom 22. April 1999) von der Vereinbarkeit des AEntG mit übergeordnetem europäischen Gemeinschaftsrecht ausgeht (a.A. AG Neubrandenburg NStZ-RR 2000, 150), so dass eine Vorlageverpflichtung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV nicht bestand (so auch schon der bereits erwähnte Beschluss des Senats vom 14. Februar 2000). Allerdings bleibt es dem Amtsgericht bei seiner neuen Entscheidung unbenommen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem bei ihm anhängigen Verfahren C-49/98 (Register-Nr. 568.075) und/oder bis zur Entscheidung über die Vorlage des AG Tauberbischofsheim (NStZ-RR 1999, 343) auszusetzen (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).

2. Auch die Begründung der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße begegnet derzeit rechtlichen Bedenken: Diese gründen zunächst darauf, das die fehlende Mitteilung der Schuldform Auswirkungen auch auf die Überprüfung der Bemessung der Geldbuße hat. Denn von der angenommenen Schuldform hängt ab, welcher Bußgeldrahmen der konkreten Bußgeldfestsetzung zugrunde zu legen ist. Ob vorliegend der richtige Bußgeldrahmen gewählt worden ist, lässt sich aber wegen des o.a. Darstellungsmangels nicht überprüfen.

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bußgeldbemessung begegnen darüber hinaus weiteren Bedenken. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:

"Bei der Bemessung des Bußgeldes hat sich das Gericht vor allem von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Es mag sinnvoll sein, den sog. Marktvorteil des Unternehmers, der seine Arbeitnehmer billiger entlohnt zu berücksichtigen. Ein solcher Marktvorteil ist jedoch schwer zu objektivieren, zumal die Unternehmer ihre Aufträge nicht dadurch hereinholen, dass sie den Auftraggebern die Löhne ihrer Arbeitnehmer mitteilen.

Auch der wirtschaftliche Gewinn ist mit seiner nominalen Berechnung nicht objektiv bewertet. Der wirtschaftliche Gewinn eines Unternehmers hängt von vielen Faktoren ab - der Stundenlohn des Arbeitnehmers ist nur einer davon, die Arbeitsleistung, die die Arbeitnehmer erbringen, ist ein anderer, vielleicht sogar wesentlicherer Faktor. Der Umstand, dass sich vorliegend die Arbeitnehmer des Betroffenen mit niedrigeren Löhnen zu Frieden gegeben haben, kann dafür sprechen, dass es sich nicht um überdurchschnittlich gute Arbeitskräfte handelte, eher im Gegenteil.

Nach allem war gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Bemessung des Bußgeldes Zurückhaltung zu üben, worum das Gericht vorliegend bemüht war."

Diesen nur allgemeinen Ausführungen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wovon das Amtsgericht denn nun bei der Bemessung der Geldbuße ausgegangen ist und welche Werte es zu Grunde gelegt hat. Es bleibt offen, ob der Marktvorteil nun berücksichtigt worden ist oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Beschluss auch nicht entnehmen lässt, wie die Gesamtdifferenz zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und dem tatsächlichen gezahlten Lohn, die nach den Feststellungen 5.161,00 DM betragen soll, ermittelt worden ist. Offen bleibt auch, ob und in welchem Umfang diese Gesamtdifferenz in die Bemessung der Geldbuße ggf. miteingeflossen ist. Auch die Frage, ob ggf. der wirtschaftliche Vorteil nach § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpft worden ist bzw. werden sollte, lässt sich anhand der amtsgerichtlichen Ausführungen nicht klären. Falls ja, kann dieser zwar geschätzt werden, dem Rechtsbeschwerdegericht sind dann aber die Grundlage der Schätzung mitzuteilen (OLG Hamm GewArch 1993, 245; Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 43 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Bedenken ergeben sich schließlich auch gegen die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Dabei kann dahinstehen, ob dieser im Rahmen der Bußgeldbemessung überhaupt Anwendung finden kann. Jedenfalls muss der Tatrichter, wenn er den Zweifelssatz anwenden will, dann aber die Grundlage mitteilen, von der er ausgeht und welche Auswirkungen die Anwendung des Zweifelssatz hat. Dem wird er mit der völlig allgemein gehaltenen Feststellung, es sei "bei der Bemessung des Bußgeldes Zurückhaltung zu üben [gewesen], worum das Gericht vorliegend bemüht war", nicht gerecht.

Abschließend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung einer Geldbuße von 4.000 DM auch bei einer juristischen Person Feststellungen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen erfordern dürfte (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 21 ff. mit weiteren Nachweisen).

Ende der Entscheidung

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