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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 689/06
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 244
OWiG § 77
Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das Amtsgericht auch im OWi-Verfahren an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG gebunden. Das Amtsgericht hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.B.

wegen fahrlässigen Verkehrsverstoßes.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 04. Juli 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. Juni 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 30,-- € belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet.

Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen Rüge im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Ein Zulassung wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.

Soweit der Betroffene geltend zu machen scheint, dass in der Ablehnung des Beweisantrages eine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör liege (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG), ist diese Rüge nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Der Betroffene teilt weder den genauen Wortlaut seines (angeblichen) Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll, mit. Damit sind die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anwendung finden, nicht erfüllt (vgl. dazu den Beschluss des Senats 25. Mai 2005, 2 Ss OWI 335/06.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil zu dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag aus Rechtsgründen äußerst bedenklich sind. Das Amtsgericht hat ausgeführt. "Unter diesen Umständen kam es auf den gestellten Beweisantrag (Sachverständigengutachten/Augenscheinseinnahme) nicht an. Es geht nicht an, jede als misslich befundene Aussage eine Polizeibeamten durch ein Sachverständigengutachten oder eine Augenscheinseinnahme zu überprüfen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen derart einfachen Sachverhalt handelt, wie im vorliegenden Fall. Der Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass auch im OWi-Verfahren über die § 71 OWiG die die Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gilt. Die ggf. erforderlichen Beweise sind zu erheben. Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das Amtsgericht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG gebunden. Das Amtsgericht hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt, es kann den Umfang der Beweisaufnahme nicht nach seinem belieben bestimmen. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, dies darf jedoch nicht zu einer Verletzung der Aufklärungspflicht führen. Es sind also die Beweise zu erheben, deren Erhebung nach Sachlage zumindest nahe liegt. Die Ausführungen des Amtsgerichts lassen befürchten, dass das Amtsgericht diesen Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat, was ggf. zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann. Ob das vorliegend der Fall ist, brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, dass die Rüge schon nicht ausreichend begründet worden ist.

Ende der Entscheidung

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