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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 702/03
Rechtsgebiete: OWiG, StVO


Vorschriften:

OWiG §§ 79 ff.
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
StVO § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1
Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.T.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 3. Juli 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 1. Juli 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 12. 2003 durch den Richter am Amtsgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 1. Juli 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in acht Fällen acht Geldbußen von jeweils 40,- € verhängt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG). Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall acht Geldbußen verhängt, die sämtlich unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegen. Angesichts der Tatumstände handelte es sich jeweils um prozessual selbstständige Taten (§ 264 StPO). Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese derart voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle vom Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages als einheitliches Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2002 in 2 Ss OWi 443/02 und 20. September 1999 in 2 Ss OWi 761/99 m.w.N. sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2003 in 3 Ss OWi 182/03 m.w.N.). Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht - auch nicht teilweise - zusammenzuziehen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen und daher unzulässig. Insoweit kann der Betroffene mit den von ihm erhobenen Rügen nicht gehört werden.

Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht von der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ausgegangen. Eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass in diesem die einzelnen Tatorte der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mitgeteilt werden. Da der Betroffene zu den Vorfallszeiten einen Lastkraftwagen i.S.d. § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO führte, handelt es sich um sogenannte fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsverstöße. Bei Geschwindigkeitsverstößen dieser Art wird aber nach gefestigter Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides nicht dadurch beeinträchtigt, dass in ihm die Orte, an denen die jeweilige Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat, nicht angegeben werden. Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 in 2 Ss OWi 128/96 = VRS 92, 36, 37; BayObLG, NZV 1996, 160, 161; OLG Düsseldorf, VRS 87, 51, 52; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 57 a StVZO, Rdnr. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der dem Bußgeldbescheid beigefügten Auswertung der Schaublätter des Kontrollgerätes hinsichtlich der genauen Tatzeiten sowie der Höhe der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen steht unzweifelhaft fest, was dem Betroffenen für ganz bestimmte Zeiträume vorgeworfen wird. Der Betroffene wird nicht im Unklaren darüber gelassen, welche Verkehrsverstöße im Einzelnen ihm zu welchen Zeitpunkten zur Last gelegt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Betroffenen zitierten Entscheidung des Landgerichts Münster vom 2. Februar 1995 in 2 Qs 64/94 (veröffentlicht in NZV 1995, 330). Das Landgericht Münster übersieht nämlich, dass die dem Betroffenen in Fällen wie dem vorliegenden zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen sind. Nur im letzteren Fall bedürfte es der genauen Angabe des Tatortes. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Mai 1996 (a.a.O.) hingewiesen.

Bei der Überprüfung des Urteils haben sich keine weiteren materiell-rechtlichen Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebieten würden.

So ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, hinreichend geklärt, dass der Tatrichter zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes regelmäßig selbst die Auswertung von Schaublättern vornehmen darf, ohne dass es der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf (vgl. OLG Köln, VRS 65, 159, 160; OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 1998 in 3 Ss OWi 1032/98; Hentschel, a.a.O.).

Die Versagung rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen nicht gerügt.

III.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war somit insgesamt mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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