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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 725/2001
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, StVO


Vorschriften:

StPO § 267
OWiG § 79
StVO § 3
1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung. welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.

2. Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.


Beschluss Bußgeldsache gegen A.K.

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. Mai 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 26. Januar 2001 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h eine Geldbuße von 550,00 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht hat den Betroffenen daraufhin "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zu den bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen verurteilt.

Der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Ihnen wird zur Last gelegt, am 16. 12. 2000, Uhrzeit: 8.12 in Recklinghausen, BAB 2 km 443,300 Oberhausen mit dem Pkw Fabrikat VW als Führer - Kennzeichen UN-UH 48 folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24/ 25 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/H. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz 147 km/h. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 67 km/h.

Beweismittel: Ang. Betroffenen, Foto, Radarmessung, Zeugenaussage(n) ...."

Das angefochtene Urteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Betroffene befuhr am 16.12.2000 gegen 8.12 Uhr mit dem Pkw-VW, polizeiliches Kennzeichen UN-UH 48 die BAB 2 bei km 443,300. Dort ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei "Nässe". Der Betroffene wurde mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen. Die Autobahn wies eine geschlossene Wasserdecke auf. Abzüglich einer Toleranz von 5 km/h ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 147 km/h auszugehen. Mithin hat der Betroffene die Geschwindigkeit um 67 km/h überschritten.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt".

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene nur gegen die festgesetzten Rechtsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.

1.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Zwar kann nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Dabei geht der Senat nur von den in der amtsgerichtlichen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen aus. Der Entscheidung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Amtsgericht die in der Hauptverhandlung erfolgte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam angesehen hat. Der Senat geht aufgrund des Gesamtzusammenhangs jedoch davon aus, dass das Amtsgericht die Beschränkung als unwirksam angesehen hat. Dafür spricht einmal, dass das angefochtene Urteil nur die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch mitteilt, ohne - was sonst üblich ist - weiter darzulegen, ob diese als wirksam angesehen worden ist. Zudem enthält das amtsgerichtliche Urteil einen eigenen "Feststellungsteil". In dem werden über die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides hinaus weitere Feststellungen zum Zustand der Straße getroffen, ohne dass deutlich wird, dass diese - mehr wäre bei einer wirksamen Beschränkung nicht zulässig gewesen - nur zusätzlich getroffen worden sind.

b) Den o.a. Anforderungen wird die tatrichterliche Entscheidung nicht gerecht. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind vielmehr lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen. Das führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zuletzt Senat im Beschl. v. 24. März 2000 - 2 Ss OWi 267/2000, MDR 2000, 765 = VA 2000, 7 = StraFo 2000, 234 = zfs 2000, 319 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 452 = NZV 2000, 341; Beschluss vom 12 Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000, VA 2000, 25 = ZAP EN-Nr. 490/2000 = MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VRS 99, 220; jeweils auch http://www.Burhoff.de und jeweils ,mit weiteren Nachweisen, siehe auch OLG Hamm NStZ 1990, 546; grundlegend BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; wegen weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43 f.).

Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist.

Die Mitteilung der Messmethode war vorliegend nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt und damit ein Geständnis abgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch, wenn dieses vorliegt, muss das (standardisierte) Messverfahren und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit mitgeteilt werden (so auch Senat im o.a. Beschluss vom 14. Januar 1999). Zudem kann der Betroffene das angewandte Messverfahren in der Regel kaum einräumen, da ihm dieses meist nicht bekannt sein wird.

Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Bußgeldbescheid als Beweismittel angegeben worden ist "Radarmessung". Das Amtsgericht hat - wie dargelegt - die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht als wirksam angesehen. Damit ist dem Senat auf jeden Fall der Rückgriff auf den Bußgeldbescheid verwehrt. Dahinstehen kann deshalb sowohl die Frage, ob die Erwähnung der Radarmessung als "Beweismittel" ggf. als tatsächliche Feststellung ausreichend gewesen wäre, als auch die, ob das Amtsgericht - ausdrücklich - auf die tatsächlichen Feststellungen hätte Bezug nehmen müssen (vgl. insoweit BGH NStZ-RR 2001, 202 zur vergleichbaren Problematik hinsichtlich des erforderlichen Begründungsumfangs des Berufungsurteils).

Die Kenntnis der in den tatsächlichen Feststellungen nach allem fehlenden Messmethode ist für die Beurteilung der Frage, ob der vom Amtsgericht mitgeteilte Toleranzwert zutreffend ist, auch entscheidend und hat damit vorliegend auch für die festgesetzten Rechtsfolgen entscheidende Bedeutung. Das Amtsgericht hat eine Toleranz von 5 km/h berücksichtigt, was in etwa einem Toleranzabzug von 3 % entspricht. Dieser ist aber nur zutreffend, wenn es sich um eine Radarmessung gehandelt hat. Ist hingegen die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren, ggf. sogar zur Nachtzeit, ermittelt worden, sind nicht nur weitere Feststellungen zur Tat (vgl. dazu die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 75 ff.), sondern ist - je nach Sachlage - ein Toleranzabzug von 10 bis 15 % zu machen (vgl. auch dazu die bereits erwähnte Zusammenstellung). Kommt aber ein Toleranzabzug von (nur) 10% in Betracht, kann dem Betroffenen ggf. nur eine Geschwindigkeit von 135 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 57 km/h vorgeworfen werden. In diesem Fall wäre nach Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 zur BKatV nur die Festsetzung eines Fahrverbotes von einem Monat berechtigt gewesen.

Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Tatrichters zum Zustand der Straße zur Tatzeit (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 784/2000 = NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85 = VRS 100, 61 = VM 2001, 11).

2. Das amtsgerichtliche Urteil enthält bis auf die Erwähnung im Tenor keinerlei Ausführungen zur Schuldform. Dazu weist der Senat nur darauf hin, dass angesichts des Maßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung eher Vorsatz als die angenommene Fahrlässigkeit nahe liegen dürfte (siehe dazu auch BGHSt 43, 241, 249 = NJW 1997, 3252; OLG NStZ-RR 2000, 58 [Ls.]; Senat in ZAP EN-Nr. 172/99 = MDR 1999, 419 = DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301).

3. Hinsichtlich der vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen gilt: Sie sind nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigen die ständige Rechtsprechung des Senats. Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das tatrichterliche Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu einem sog. "Augenblicksversagen" im Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 43, 241) enthält. Der Betroffene hat sich auf ein solches Augenblicksversagen ersichtlich nicht berufen.

Angesichts der vier Voreintragungen des Betroffenen ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass es sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von dem verwirkten Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217).

Bedenklich ist aber die Erwägung des Amtsgerichts hinsichtlich der Aussicht des Betroffenen, zum 1. Juni 2001 eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, "den am 26.01.2001 ergangenen Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten." Entsprechende Erwägungen mögen für die Frage, ob ein dem Betroffenen zur Verfügung stehender (Rest)Urlaub in Kenntnis des Umstandes, dass ein Fahrverbot droht, angetreten wird oder ob der Betroffene seine Urlaubsdispositionen auf das drohende Fahrverbot einrichten muss, zutreffend sein (vgl. dazu OLG Köln DAR 1996, 507, 508; BayObLG NZV 1997, 89, 90). Die Ausführungen des Amtsgerichts lassen aber besorgen, dass hier dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll, dass er gegen eine ihn belastende Entscheidung überhaupt Rechtsmittel eingelegt hat. Das ist aber, da dies das Recht jedes Betroffenen ist, unzulässig (ähnlich Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 13. April 1999 - 1 Ss OWi 283/99 zum Verweis des Betroffenen darauf, dass er die Möglichkeit gehabt habe, das Fahrverbot während der Zeit einer Arbeitslosigkeit vollstrecken zu lassen.

Ende der Entscheidung

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