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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 754/09
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 77b
OWiG § 80 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 2
Allein die Behauptung unzutreffender Würdigung von Beweisen begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Beschluss

Bußgeldsache

In pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. November 2008 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. November 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 10. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 17. November 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (Nichteinhalten des Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug) gemäß den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist daher schon unzulässig.

Soweit der Betroffene die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, ist auch diese Rüge bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend Folgendes ausgeführt:

"Um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand des Zulassungsantrages ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, OWiG, § 79, Rdnr. 27d). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - 2 Ss OWi 335/05 -)

Hier trägt der Betroffene jedoch gerade nicht vor, dass das Gericht seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hätte. Die Rüge erschöpft sich vielmehr in Darlegungen, das Gericht habe die erhobenen Beweise nicht richtig gewürdigt und hätte von Amts wegen weitere Beweise erheben müssen. Nicht mitgeteilt und auch nicht ersichtlich ist, dass das Gericht Erklärungen oder Anträge des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder Anträge willkürlich zurückgewiesen hätte."

Aber auch die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 05. Oktober 2009 Folgendes ausgeführt:

"Die allein materiell-rechtlich vorzunehmende Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.).

Allerdings fehlen hier die grundsätzlich erforderlichen Urteilsgründe. Bei dem nicht unterschriebenen Urteil (BI. 22 ff. d.A.) handelt es sich ersichtlich um einen Entwurf und nicht um die Urteilsgründe. Aufgrund der langfristigen Erkrankung der Richterin wurde dem Verteidiger eine Abschrift des Protokolls des Hauptverhandlungstermins zugestellt. Dieses entspricht einem abgekürzten Urteil ohne Gründe gemäß § 77b OWiG. Das Protokoll enthält die in das Urteil aufzunehmenden Angaben des Urteilsrubrums sowie die Urteilsformel und beinhaltet damit sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils.

Der Umstand, dass Urteilsgründe fehlen, führt für sich allein jedoch noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG anhand des abgekürzten Urteils (zu vgl. BGHSt 42, 187 = NJW 1996, 3157; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 12, 13, 16h). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 OWiG sind die Urteilsgründe nicht generell unentbehrlich. Insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten wie hier, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen, können die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden. Nur wenn ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und etwaige Zweifel weder aus dem abgekürzten Urteil, dem Bußgeldbescheid, dem Zulassungsantrag noch aus sonstigen Umständen ausgeräumt werden können, kann das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrags führen (zu vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.08.2002, 2 SsOWi 96/02(93/02) zit. bei juris,; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 Ss OWi 764/04 -; OLG Hamm VRS 99, 219).

Vorliegend ergeben sich weder aus dem abgekürzten Urteil in Verbindung mit dem Bußgeldbescheid vom 20.12.2007 (BI. 6 d.A.) noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 17.11.2008 (BI. 9 ff. d.A.) noch aus der Begründung des Zulassungsantrages des Betroffenen (BI. 33 ff. d.A.) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gegeben wäre. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Abstandsunterschreitung auf der BAB durch den Betroffenen als Führer eines LKWs. Die Abstandsmessung wurde mittels eines geeichten Verkehrsüberwachungsgerätes VKS, Softwareversion 3.01 des Herstellers VIDIT durchgeführt.

Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS, Softwareversion 3.01 des Herstellers VIDIT handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des BGH (zu vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.7.2005, Ss (OWi) 801/04), so dass es der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zur Klärung der Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Einsatz des v.g. Messgerätes nicht bedarf."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt zu verwerfen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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