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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 787/01
Rechtsgebiete: StVG, StPO


Vorschriften:

StVG § 25
StVG § 24 a
StPO § 267
StPO § 261
Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.
2 Ss OWi 787/01 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Bußgeldsache gegen H.K.,

wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG .

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 7. März 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. April 2000 um 19.15 Uhr mit seinem Pkw in Waltrop öffentliche Straßen. Eine ihm um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,85 o/oo. Der Betroffene hat sich u.a. dahin eingelassen, dass er die bei ihm festgestellte Alkoholmenge unwillentlich und unwissentlich zu sich genommen habe. Er gehe davon aus, dass ihm in der Gaststätte, die er aufgesucht habe, während einer kurzzeitigen Abwesenheit höherprozentige Alkoholika in sein Bier untergemischt worden seien. Anschließend habe ihn der Zeuge R., gegen den er mehrfach im Auftrag einer Mandantin als Rechtsanwalt erfolgreich prozessiert habe, bei der Polizei denunziert. Das Amtsgericht hat diese Einlassung als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Sachrüge, mit der insbesondere die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet. Er macht außerdem geltend, dass im angefochtenen Urteil nicht zum Ausdruck komme, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dass angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat insgesamt keinen Erfolg, so dass sie auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.mit § 46 Abs. 1 OWiG) zu verwerfen war.

1.

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist insbesondere auch die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden. Über das Beweisergebnis entscheidet der Tatrichter nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO). Voraussetzung dafür, dass er sich vom Vorliegen bestimmter (äußerer oder innerer) Tatsachen überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. nur BGH NStZ 1990, 28, LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 261 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 261 Rn. 2; KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., 2000, § 261 Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen; zuletzt so auch Senat im Urteil vom 28. August 2001 - 2 Ss 488/01). Rechtsfehlerhaft ist die Überzeugungsbildung dann, wenn die zugrunde liegende Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist, ihr wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze entgegenstehen. Grenzen findet die freie richterliche Beweiswürdigung weiter in dem allgemeinen Willkürverbot. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insoweit rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1997, 377; KK-Engelhardt, a.a.O., Rn. 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur in diesem Umfang unterliegt die Überzeugungsbildung des Tatrichters der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Diese Überprüfung ergibt vorliegend, dass die Tatrichterin sich ihre Überzeugung davon, dass die Einlassung des Betroffenen, ihm sei ohne sein Wissen höherprozentiger Alkohol untergemischt worden, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet hat. Das Amtsgericht hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Es hat insbesondere die Einlassung des Betroffenen auch durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen, das allerdings nicht zu dem vom Betroffenen erhofften Ergebnis geführt hat. Danach war eine Differenzierung des genossenen Alkohols nicht möglich. Das Amtsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Zeuge R. möglicherweise ein Motiv hatte, den Betroffenen zu belasten. Darauf hat es bei der Würdigung der Aussage des Zeugen ausdrücklich hingewiesen. Damit sind die vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Diese ist auch nicht lückenhaft. Sie berücksichtigt vielmehr ersichtlich auch den Umstand, dass dem Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten mindestens 110 ml Doppelkorn, also fünf Gläser, untergemischt worden sein müsste, die Einlassung des Betroffenen sich aber damit in keiner Weise konkret auseinandersetzt.

2.

Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft teilweise angeschlossen hat, - Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen würden, nicht erkennen.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das amtgerichtliche Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können. Der insoweit erfolgte Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des BGH in NZV 1992, 117 = BGHSt 38, 125 und auf den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2000 in 2 Ss OWi 1041/2000 (veröffentlicht in ZAP EN-Nr. 120/2001 = DAR 2001, 177 = VRS 100, 96 = NZV 2001, 222 = zfs 2001, 283) geht fehl. Es ist zwar zutreffend, dass die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung bei der Verhängung eines Fahrverbots diese Anforderungen an die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung gestellt werden (BGH, a.a.O., Senat , a.a.O.; siehe auch noch Senat u.a. in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466 und aus neuerer Zeit Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = NZV 2000, 264 sowie in VA 2000, 66; wegen weiterer Nachweise aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde übersieht jedoch, dass diese Entscheidungen immer nur Fälle der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 24 StVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 2 Abs. 1 BKatV betrafen. Vorliegend geht es jedoch um ein nach § 24 a StVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BKatV verhängtes Fahrverbot. Für diese Fallgestaltung ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Forderung, dass der tatrichterlichen Entscheidung entnommen werden können müsse, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot bewusst gewesen sei, jedoch nicht aufgestellt worden.

Sie wäre auch unzutreffend und würde den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG nicht gerecht werden. Diese unterscheiden sich dadurch, dass nach Satz 1 bei Verstößen nach § 24 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, während nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist. Dem entspricht die Regelung in der BKatV, nach dessen § 2 Abs. 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG ein Fahrverbot nur in der Regel in Betracht kommt, während bei Verstößen nach § 24 a StVG das Fahrverbot nach § 2 Abs. 3 BKatV in der Regel anzuordnen ist. Im Fall des ordnungswidrigen Führens von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuss (§ 24 a StVG) ist also nach der Entscheidung des Gesetzgebers das Fahrverbot die regelmäßige Folge. Das bedeutet, dass dem Tatrichter in diesem Fall ein geringerer Ermessensspielraum hinsichtlich der Verhängung bzw. des Absehens vom Fahrverbot zur Verfügung steht (vgl. dazu auch OLG Köln NZV 1994, 161, 162). Das nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG zu verhängende Fahrverbot ist vielmehr (eher) "angemessen" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. dazu BVerfG NJW 1969, 1623; DAR 1996, 196) bzw. die Angemessenheit versteht sich angesichts der Schwere des Verstoßes von selbst (so die ausdrückliche Formulierung des BGH in BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117, 118). Ist das aber der Fall, dann ist in diesen Fällen für ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in der Regel kein Raum. Das hat dann jedoch zur Folge, dass der Tatrichter in seiner Entscheidung auch nicht (ausdrücklich) zum Ausdruck bringen muß, dass er sich dieser ihm durch § 2 Abs. 4 BKatV grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist. Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Obergerichte zur Frage, welche Härten zu einem Absehen vom Fahrverbot führen können. Denn während bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG und einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nach allgemeiner Meinung schon nur erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände dazu führen können (vgl. BGH, a.a.O.), müssen bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG und einem daraus nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG folgenden Fahrverbot das innere und äußere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände bejaht werden können (BGH, a.a.O.; vgl. zuletzt auch Senat in ZAP EN-Nr. 269/2000 = VRS 98, 381 = VM 2000, 52 (Nr. 61) = BA 2000, 513).

Die Fahrverbotsentscheidung des Amtsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Umstände, die wie dargelegt, ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet.

Auch die vom Betroffenen angeführte lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt ein Absehen vom Fahrverbot nicht. Vorliegend sind seit dem Verkehrsverstoß noch nicht einmal 1 1/2 Jahre vergangen. Bei einer solchen Verfahrensdauer ist von der Rechtsprechung aber bislang noch nicht wegen "langer Verfahrensdauer" von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden. Vielmehr hat der Senat erst vor kurzem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein etwa vergleichbar langer Zeitraum für sich noch nicht dazu führen kann, allein deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes als nicht (mehr) erforderlich anzusehen (Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 2. Juli 2001 - 2 Ss OWi 543/01; vgl. dazu auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 77 und Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen in DAR 2000, 580). Weitere Umstände, die zu einem Absehen vom Fahrverbot führen könnten, sind aber nicht ersichtlich. Dahinstehen kann deshalb die Frage, inwieweit bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG und nach welchem Zeitraum überhaupt ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommen kann.

Ende der Entscheidung

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