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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 797/06
Rechtsgebiete: StPO, StVO


Vorschriften:

StPO § 267
StVO § 3
Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil u.a. auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen S.E.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 8. August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 12. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lange (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 150,- € festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 03.09.2005 um 0.43 Uhr die Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Essen zwischen Kilometer 8,6 und 7,6. Obwohl in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist, stellte der Zeuge Polizeikommissar M. gemeinsam mit seinem Kollegen, dem Fahrzeugführer Polizeikommissar D. bei einer von ihnen mittels Nachfahren mit dem Polizeifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: XXXXX durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle fest, dass der Betroffene mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug eines Toleranzwertes von 15 % zum Ausgleich von Messungenauigkeiten und Fehlerquellen, mit 153 km/h fuhr.

Die Zeugen fuhren bei der Kontrolle über eine Messstrecke von einem Kilometer, die sie anhand der in regelmäßigen Abständen aufgestellten Leitpfosten festlegen konnten, in einem gleichbleibenden Abstand von 80 m zum vorausfahrenden PKW des Betroffenen hinter diesem Fahrzeug her. Der Tachometer des Funkstreifenwagens, der im jährlichen Abstand justiert wird und im vorliegenden Fall bis zum 30.05.2006 justiert war, zeigte auf der gesamten Messstrecke eine Geschwindigkeit von 180 Kilometern an. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 15 % (gleich 27 km/h) errechneten die Zeugen eine Geschwindigkeit von 153 km/h für das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ergibt.

Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen."

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und - unter näherer Begründung - materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.

Das Amtsgericht hat die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stellt insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlages fest. Diese Ausführungen beinhalten zwar eine ausreichende Begründung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels justiertem Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit genügen diese Feststellungen aber nicht. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 2003 in 2 Ss OWi 201/03 m.w.N.).

Vorstehende Grundsätze hat der Tatrichter vorliegend nicht beachtet. Seine Feststellungen enthalten keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der BAB A 40 in Fahrtrichtung Essen zwischen Kilometer 8,6 und 7,6. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem von den Polizeibeamten geführten Fahrzeug und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt war.

Da das Urteil ausreichende Feststellungen zu den Umständen der von den Zeugen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung vermissen lässt, ist nicht nachprüfbar, ob der Tatrichter den Beweiswert des Geschwindigkeitsvergleichs durch Nachfahren rechtsfehlerfrei bejaht und möglichen Fehlerquellen durch einen entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes genügend Rechnung getragen hat. Ein solcher Rechtsfehler führt nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem - uneingeschränkten und glaubhaften - Geständnis des Betroffenen beruht. Ein solches liegt hier aber nicht vor, vielmehr hat der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2005 in 2 Ss OWi 512/05 m.w.N.).

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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