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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 81/01
Rechtsgebiete: OWiG, StVG


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 79
StVG § 24 a
In einer Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG ist der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, wenn die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass bei der Bestimmung des AAK-Wertes des Betroffenen ein Atemalkoholmessgerät verwendet wurde, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, das unter Einhaltung des Eichfrist geeicht war und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten wurden.
Beschluss Bußgeldsache gegen N.G. wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 8. 11. 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 6.November 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 06. 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs.2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG)

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt nicht mehr zur Aufdeckung einer bislang nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2001 (4 StR 507/00) über die Vorlage des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen in dem Verfahren 3 Ss OWi 179/00 entschieden hat, ist nunmehr hinreichend geklärt, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne weitere Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das verwendete Atomalkoholmessgerät war nach den Feststellungen in den Urteilsgründen bis Ende August 2000 (Tatzeit im Juli 2000) geeicht.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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