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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 81/08
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen A.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 23. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 19. November 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 02. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 19. November 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sog. weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. OLG Hamm VAS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an.

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufhebung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden. Sie ist nicht widersprüchlich und auch nicht lückenhaft.

Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein von ihm gestellter Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen Rüge im Zulassungsverfahren nicht gehört werde. Eine Zulassung wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus. Das gilt auch, soweit in dem Vorbringen des Betroffenen die Erhebung der Aufklärungsrüge gesehen werden könnte.

In der vom Betroffenen beanstandeten Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehört (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die entsprechende Rüge scheitert schon aus formellen Gründen. Die Versagung rechtlichen Gehörs muss, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 01. Dezember 2004, 3 SsOWi 603/04). Der Vortrag im Zulassungsantrag wird den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht gerecht. Um die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass ein Beweisantrag unzulässigerweise abgelehnt worden ist, zu begründen, müssen die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständige Rechtsprechung aller Obergerichte, vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 244 Rn. 85). Vorliegend hat der Betroffene aber weder den Wortlaut des angeblich gestellten Beweisantrages noch den Wort des Gerichtsbeschlusses, durch den das Amtsgericht den Antrag abgelehnt haben soll, mitgeteilt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2005, 2 SsOWi 335/05).

Im Übrigen ließe sich aber auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht feststellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, worauf der Senat schon mehrfach hingewiesen hat, nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einen Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 = DAA 1992, 298; Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2005 in 2 SsOWi 123/05 und vom 25. Mai 2005 in 2 SsOWi 335/05). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Selbst wenn das Amtsgericht einen vom Betroffenen gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lässt die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht ändern vermöchte. Davon ist das Amtsgericht offenbar ausgegangen und hat die Vernehmung des Polizeibeamten X. abgelehnt. Dabei hat das Amtsgericht offenbar auch darauf abgestellt, dass Anknüpfungstatsachen für das beantragte Sachverständigengutachten nicht ersichtlich und vom Betroffenen im Beweisantrag auch nicht dargetan war.

Nach allem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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