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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 857/00
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 344
OWiG § 79
Leitsatz:

Die Sachrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn erkennbar die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.


2 Ss OWi 857/00 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Bußgeldsache gegen J.K.,

wegen vorsätzlichen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 8. Mai 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- DM verurteilt worden; ferner wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet, wobei dieses erst wirksam werden soll, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 24. September 1999 in Recklinghausen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl diese bereits auf Rot umgesprungen war, als er sich mit seinem Fahrzeug noch 48 m vor der Lichtzeichenanlage befunden hat.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 9. Mai 2000, eingegangen beim Amtsgericht am 11. Mai 2000, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese ist zunächst durch Schriftsatz der Verteidiger vom 15. Juni 2000 und nach erneuter Zustellung des Urteils am 21. Juni 2000 mit Schriftsatz der Verteidiger vom 28. Juni 2000, welcher am 1. Juli 2000 beim Amtsgericht einging, unter Wiederholung der Rechtsbeschwerdebegründung vom 15. Juni 2000 erneut begründet worden.

Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, die Begründungsschrift genügt aber nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung formellen Rechts rügt, fehlt es an jeglicher Begründung.

Auch die Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

Die Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift ergeben nämlich, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1999 in 2 Ss 708/99 und vom 16. Februar 1999 in 2 Ss OWi 42/99 = DAR 1999, 276; BGH AnwBl. 1994, 92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.).

Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - zumindest schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige Behauptung kann auch nicht dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt werde und das fehlerhafte Urteil der Abänderung bedürfe, gesehen werden (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1993, 31).

Aus der mit Schriftsätzen vom 15. Juni 2000 und 28. Juni 2000 abgegebenen Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nämlich zweifelfrei, dass sich die Angriffe allein gegen die Beweiswürdigung richten und insoweit eine eigene Beweiswürdigung des Beschwerdeführers mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils treten soll. Diese finden in dem angefochtenen Urteil jedoch keinerlei Stütze (vgl. BGH NStZ 1991, 597 sowie BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 1 Revisionsbegründung 2).

Das Rechtsmittel war daher gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG mit der sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Lediglich im Hinblick auf die dem Antragsteller zwischenzeitlich bekannte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt worden war, sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass auch die Existenz einer möglicherweise vorhandenen, von der Tatrichterin jedoch nicht festgestellten an sich maßgeblichen Haltelinie und auch der Umstand, dass eine konkrete Gefährdung des Querverkehrs nicht festgestellt worden ist, die Rechtsfolge des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen würde. Zum einen kann ausgeschlossen werden, dass selbst bei der zugunsten des Betroffenen festgestellten hohen Geschwindigkeit von etwa 100 km/h oder noch darüber eine Haltelinie sich so weit vor der Lichtzeichenanlage selbst befinden würde, dass bei deren Überfahren die Rotlichtzeit noch unter einer Sekunde liegen würde. Zum anderen wäre angesichts der besonderen Umstände des Falles auch ohne konkrete Gefährdung des Querverkehrs die Erhöhung der nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelbuße rechtlich nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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