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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 859/07
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 147
OWiG § 79
OWiG § 80
Allein auf die Verweigerung der Akteneinsicht kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen E.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 15. Oktober 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 O-WiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 50,00 € sowie wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

1.

Soweit der Betroffene rügt, seinem Verteidiger sei seitens der Verwaltungsbehörde keine Akteneinsicht gewährt worden, kann die Rechtsbeschwerde vorliegend hierauf nicht gestützt werden.

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht. Wird dem Verteidiger nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, so muss er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung stellen, § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden muss der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG herbeiführen.

Sodann kann die Rechtsbeschwerde auf eine Beschränkung der Verteidigung gestützt werden.

Alles, was sich vor der Hauptverhandlung zugetragen hat, scheidet im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO jedenfalls aus. In Betracht kommen kann in solchen Fällen hingegen § 336 StPO i. V. m. § 147 StPO, sofern sich die Versagung der Akteneinsicht in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat.

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08. April 2008 zutreffend ausgeführt hat, ist die gesamte vom Betroffenen angeführte Problematik ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung erläutert worden.

2. Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, ist diese Rüge zwar in zulässiger Weise erhoben worden; in der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, sondern dass die Korrektheit der Messung "ins Blaue" hinein angezweifelt worden ist. Bei dem Antrag der Verteidigung auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Korrektheit der Messung" handelt es lediglich um eine Beweisanregung, der das Gericht allenfalls nach Amtsaufklärungsgesichtspunkten hätte nachgehen müssen. Das Amtsgericht hat vorliegend den Sachverhalt jedoch umfassend unter Beachtung der Grundsätze des § 77 OWiG aufgeklärt.

3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufgedeckt. Sowohl die Feststellungen als auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch halten einer rechtlochen Überprüfung stand.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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