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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 898/02
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 267
OWiG § 77 b
An die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im OWi-Verfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Bezugnahme auf die Akten und/oder den Bußgeldbescheid ist jedoch zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs nicht zulässig.
Beschluss Bußgeldsache gegen B.G., wegen Verstoßes gegen §§ 284, 404 Abs. 2 SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14. August 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 11. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 284, 404 II SGB III eine Geldbuße von 500 EURO festgesetzt." Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Inhaber einer Straßenbaufirma in Bochum. In der Zeit vom 17.05.1999 bis 13.07.1999 beschäftigte er den türkischen Staatsbürger E.H.. Dieser war in diesem Zeitraum nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmi-gung. Der Arbeitnehmer hatte vorher bei einer Firma K. in Dortmund ge-arbeitet. Hierfür hatte er auch eine Arbeitserlaubnis. Nachdem das Fehlen der Arbeitsgenehmigung entdeckt wurde, hatte der Betroffene den Arbeitnehmer entlassen und erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung am 16.08.1999 wieder eingestellt.

Der Betroffene gibt an, er habe die vorhandene Arbeitserlaubnis für ausreichend gehalten. Er habe nicht gedacht, dass der Wechsel von Dortmund, dem Sitz der Firma K., nach Bochum so ausschlaggebend sei. Im Übrigen habe er den Arbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen beschäftigt, wie sie bei der Firma K. bestanden und wie sie auch nach Erteilung der Arbeitsge-nehmigung ab 16.08.1999 vereinbart waren."

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die formelle Rüge ist allerdings unbegründet. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zu ihrer Begründung ist keinerlei Vortrag erfolgt.

2. Auf die materielle Rüge hin war das angefochtene Urteil jedoch im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen.

a) Die Überprüfung des Schuldspruchs lässt allerdings Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit hat der Senat die Rechtsbeschwerde daher gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 284, 404 Abs. 2 SGB III.

Der besonderen Erörterung bedarf nur folgender Punkt:

Es liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - insbesondere auch nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Die Verjährungsfrist für den dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoß beträgt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 284, 404 Abs. 2 SGB III drei Jahre. Die Verjährungsfrist, die am 13. Juli 1999 begonnen hat, ist unterbrochen worden durch die mit Schreiben des Arbeitsamtes Bochum vom 7. April 2000 an den Verfolgten gerichtete Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

b) Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung führen.

Die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im OWi-Verfahren unterliegen nach allgemeiner Meinung keinen hohen Anforderungen (vgl. u.a. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe die weiteren Nachweise bei Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 42). Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch in der der Oberlandesgerichte besteht die Tendenz, die Anforderungen an die Urteilsgründe in den bußgeldrechtlichen Massenverfahren nicht zu überspannen und den Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (vgl. Cierniak NZV 1998, 293; Göhler, a.a.O., BGH, a.a.O.; ähnlich Senat in VRS 96, 458 = NZV 1999, 391 mit weiteren Nachweisen). Es entspricht jedoch der allgemeinen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Urteilsgründe aber zumindest so beschaffen sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die richtige Rechtsanwendung anhand der Urteilsgründe nachprüfen kann (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Göhler, a.a.O.). Das bedeutet, dass den tatrichterlichen Ausführungen nicht nur alle subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale entnommen werden können müssen, sondern vor allem auch, dass der Tatrichter die Erwägungen, die für die Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen, darlegt (Göhler, a.a.O.). Auch insoweit sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, der Tatrichter muss jedoch die für ihn bei der Bemessung maßgeblichen positiven und negativen Umstände zumindest kurz darlegen, da das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter von zutreffenden Erwägungen ausgegangen und alle wesentlichen - für und gegen den Betroffenen sprechenden - Umstände gewürdigt und in seine Rechtsfolgenentscheidung einbezogen hat (vgl. u.a. BayObLGSt 1999, 145, 151; OLG Düsseldorf VRS 84, 203; Steindorf in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 17 Rn. 32). Das gilt nach Auffassung des Senats vor allem dann, wenn - wie vorliegend - für die abgeurteilte Tat keine Regelgeldbuße vorgesehen ist.

Das Amtsgericht hat die getroffene Rechtsfolgenentscheidung wie folgt begründet:

"Bei der Ahndung war neben den bereits im Bußgeldbescheid genannten Milderungsgründen zu beachten, dass mit dem Erfordernis einer neuen Arbeitserlaubnis für einen neuen Arbeitgeber auch die Kontrolle der neu vereinbarten Arbeitsbedingungen erleichtert werden soll, der Betroffene vorliegend aber den Arbeitnehmer zu den Bedingungen beschäftigt hat, zu denen vorher und nachher eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollte oder auch erzielt hat. Daher war eine Buße von 500 Euro tat- und schuldangemessen."

Diese Begründung wird den o.a. Anforderungen nicht gerecht. Dahinstehen kann in dem Zusammenhang zunächst, ob die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung nicht schon deshalb lücken- und daher rechtsfehlerhaft ist, weil das Amtsgericht bei der festgesetzten Geldbuße keinerlei konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen und dargelegt hat. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene "Inhaber einer Straßenbaufirma" ist (zum Erfordernis der Feststellung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen siehe aus der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm die Entscheidungen in zfs 2000, 270; zfs 2000, 513; DAR 2002, 324).

Die Frage kann indes dahinstehen, da die Rechtsfolgenentscheidung schon aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Den Ausführungen des Amtsgerichts kann nämlich - ausdrücklich - nur entnommen werden, dass es zugunsten des Be-troffenen berücksichtigt hat, dass dieser einen wirtschaftlichen Vorteil mit der Be-schäftigung des ausländischen Arbeitnehmers nicht erzielen wollte. Ob das Amts-gericht darüber hinaus weitere und vor allem welche mildernden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, wird nicht dargelegt. So lässt sich dem angefochtenen Urteil z.B. nicht entnehmen, ob das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen davon ausgegan-gen ist, dass dieser offenbar erstmalig ordnungswidrig im Sinn des § 404 Abs. 2 SGB III in Erscheinung getreten ist. Das angefochtene Urteil verhält sich auch nicht dazu, dass die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung schon mehr als 3 Jahre beendet war und der Betroffene danach offenbar nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

Dieser Begründungsmangel wird nicht dadurch behoben, dass das Amtsgericht auch auf die "bereits im Bußgeldbescheid genannten Milderungsgründe" abstellt. Eine Bezugnahme auf die Akten und/oder den Bußgeldbescheid ist nämlich nicht zulässig. Das OWiG sieht die Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid nur unter den engen Voraussetzungen des § 77 b OWiG als zulässig an. Diese liegen hier aber nicht vor, so dass der Tatrichter auf den Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes nicht Bezug nehmen durfte (siehe dazu auch BayObLG DAR 1983, 255 bei Rüth).

Ende der Entscheidung

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