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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 2 UF 114/09
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.05.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist (§§ 114 S. 1, 119 I ZPO).

Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel selbst nicht eingelegt hat, kommt für sie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein zur Rechtsverteidigung in Betracht.

Sollte die Antragsgegnerin der Beschwerde nicht ausdrücklich als Beschwerdegegnerin entgegentreten, könnte darüber hinaus im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 12 FGG unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung auf andere Weise beabsichtigt wäre.

Diese Voraussetzungen lassen sich im Rahmen eines durch einen Versorgungsträger betriebenen Beschwerdeverfahrens jedoch dann nicht bejahen, wenn sich die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren auf irgend eine andere Art fördert (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, 1755; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 119, Rdnr. 57).

Da die Antragsgegnerin dem Begehren der Wehrbereichsverwaltung West nicht entgegentritt, nimmt sie die Stellung einer Rechtsmittelgegnerin nicht ein. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise sie das Beschwerdeverfahren fördern möchte.

Sie nimmt lediglich eine verfahrensbegleitende Stellung ohne eigene Antragstellung wahr.

Unter diesen Umständen kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

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