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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 2 UF 147/08
Rechtsgebiete: HausratsVO


Vorschriften:

HausratsVO § 2
HausratsVO § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 8.7.2008 wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der in F, X-Str., Kleingarten 20, gelegenen Gartenlaube wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten (erster und zweiter Instanz) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis 10.000 €.

Gründe:

I.

Die seit dem 8.7.2008 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um die Nutzung einer Kleingartenanlage, bestehend aus einem - am 26.6.2004 - gepachteten Grundstück mit aufstehendem Gartenhaus. Das im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehende Gartenhaus ist während der Ehe zur gemeinsamen Freizeitgestaltung genutzt worden.

Das Familiengericht hat das Kleingartengrundstück samt Gartenhaus als "Hausrat" im Sinne der Hausratsverordnung angesehen und es der Antragstellerin gem. § 2 HausratsVO auf ihren Antrag zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts abzuändern und den Antrag auf Zuweisung des Kleingartens abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die gem. den §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Eine Zuweisung der streitbefangenen Kleingartenanlage an die Antragstellerin kommt weder als Hausrat (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) noch als Ehewohnung (§ 3 Abs. 1 HausratsVO) in Betracht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

a)

Bei der Kleingartenanlage handelt es sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht um einen Hausratsgegenstand im Sinne der Hausratsverordnung.

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie (einschließlich der Freizeitgestaltung) dienten (vgl. BGH FamRZ 1984, 575 f.; Palandt-Brudermüller, BGB, 67. A., § 1361a Rz. 6 ff. m. w. N.).

Das gepachtete Gartengrundstück ist kein Hausrat, weil es sich dabei nicht um einen beweglichen Gegenstand, sondern um ein Grundstück handelt.

Das auf dem gepachteten Grundstück aufstehende Gartenhaus ist kein Hausrat, weil es - nach dem Sinn und Zweck der Hausratsverordnung - nicht getrennt vom Gartengrundstück verteilt werden kann. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Gartenhaus um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1, S. 1 BGB (und damit um eine unbewegliche Sache) oder um eine, zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundene, bewegliche Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB handelt. Selbst wenn es sich bei dem Gartenhaus um eine bewegliche Sache handelt, finden die Vorschriften über die Hausratsverteilung keine Anwendung. Die Hausratsverordnung ist geschaffen worden, um durch die Zuteilung von Wohnung und Hausrat - abweichend von den Vorschriften über die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft - den Bedürfnissen der Ehegatten (in einer Mangellage) angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, a. a. O.). Das setzt voraus, dass die Verteilung der einzelnen Gegenstände den Bedürfnissen der Ehegatten dient. Daran fehlt es, wenn Grundstück und aufstehendes Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden mit der Folge, dass die Nutzung des einen zwangsläufig auch die Nutzung des anderen Bestandteils erfasst und eine getrennte Nutzung (z. B. durch den Abbau und Wiederaufbau des Hauses an einem anderen Ort) wirtschaftlich nicht vertretbar oder sinnvoll ist. Nach den vorliegenden Umständen ist die getrennte Nutzung von Gartengrundstück und Gartenhaus wirtschaftlich nicht sinnvoll, denn die Trennung des auf dem gepachteten Grundstück aufstehenden Gartenhauses ist von der Antragstellerin weder gewollt, noch mit einem angemessenen Kostenaufwand realisierbar.

b)

Die Kleingartenanlage mit Gartenhaus stellt auch keine Ehewohnung im Sinne der §§ 3 ff. HausratsVO dar. Ein Gartenhaus kann nur dann Ehewohnung sein, wenn es in der Ehe von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt worden ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 987 f.; OLG Naumburg, FamRZ 2005, 1269). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn nach dem übereinstimmendem Sachvortrag beider Parteien diente die Kleingartenanlage während der Ehe ausschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung und nicht dem Wohnen der Eheleute.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 HausratsVO. Bei der Verteilung der Gerichtskosten hat der Senat berücksichtigt, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Kleingartenanlage von Anfang an unbegründet war.

Ende der Entscheidung

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