Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 2 UF 173/07
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 3 a Abs. 1
BGB § 138
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert: 1.000 €.

Gründe:

I.

Die am 21.11.2006 65 Jahre alt gewordene Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der ehemaligen Arbeitgeberin ihres geschiedenen Ehemannes, die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 287,12 € aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zwischen der Antragstellerin und ihrem - am 2.3.1999 im Alter von 59 Jahren verstorbenen - Ehemann im Rahmen des Scheidungsverbundurteils vom 1.9.1987 dahingehend geregelt, dass es die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute in voller Höhe und die volldynamische Betriebsrente des Ehemannes bei der Vorgängerin der Antragsgegnerin, der D AG, bis zum Höchstbetrag von seinerzeit 57,40 DM durch Übertragung von Rentenanwartschaften gem. § 1587b I BGB, § 3b I Nr. 1 VAHRG zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen hat. Im übrigen hat es bestimmt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Den betrieblichen Rentenanwartschaften des Ehemannes der Antragstellerin lag zum Zeitpunkt der Scheidung eine Pensionszusage der D-Brauerei zugrunde nach welcher die Pension des Ehemannes bis zu einer Dienstzeit von 15 Jahren 500 DM betragen und sich nach Ablauf weiterer 5 Dienstjahre auf 5/10 und nach weiteren 10 Dienstjahren auf 8/10 des monatlichen Tarifeinkommens für gelernte Brauer (Facharbeiter) erhöhen sollte. Bei einer Dienstzeit von über 21 Jahren sollte sich die Höhe der Pension nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Rheinisch-Westfälischen Brauindustrie richten. In Buchstabe d) der Pensionsvereinbarung ist der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

"Falls Herr I als Angestellter oder Pensionär vor seiner Frau V, geb. G, sterben sollte, erhält diese 60% der vorstehend erwähnten Pension; längstens jedoch bis zu ihrer Wiederverheiratung."

Nach der Scheidung wurde der Ehemann der Antragstellerin zum Hauptabteilungsleiter Gastronomie L und zum Verkaufsdirektor ernannt. Im Zusammenhang mit der Beförderung schlossen die D-Brauerei und der geschiedene Ehemann der Antragstellerin unter dem 29.9.1987 einen neuen Anstellungsvertrag, in dem es (auszugsweise) heißt:

"... § 1... Damit wird der Anstellungsvertrag vom 16.2.1967 nebst Nachverträgen aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt... § 13... Es wird in Abänderung der Pensionszusage vom 19. Dezember 1973 folgendes vereinbart:... c) Die Pension beträgt 8/10 des Monatsentgeltes der Bewertungsgruppe IV des Einheitlichen Entgelttraifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen in der zum 1.9.1987 gültigen Höhe. Während der aktiven Dienstzeit als auch im Pensionsfall wird alle 3 Jahre eine Anpassung entsprechend dem Grundsätzen des § 16 Betriebsrentengesetzes vorgenommen werden... f) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung".

Eine dem Buchstabe d) der Pensionszusage vom 19.12.1973 entsprechende Klausel zur Hinterbliebenenversorgung ist darin nicht vereinbart worden.

Am 31.12.1988 ist der Ehemann nach insgesamt 49 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin ausgeschieden.

Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die Auslegung der Pensionszusage im Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 führe dazu, dass die mit Pensionszusage vom 19.12.1973 vereinbarte Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeschlossen werden sollte. Jedenfalls geböten es die Grundsätze des Vertrauensschutzes (§§ 138, 242 BGB), dass nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ehezeitbezogene Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu ihren Lasten nicht wirksam hätten vorgenommen werden können.

II.

Die gemäß den §§ 621 I Nr. 6, 621e I ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gemäß den §§ 1587g I, 3a I 1, 2 VAHRG i. V. m. der Pensionszusage der Antragsgegnerin vom 19.12.1973 gegen die Antragsgegnerin zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, wenn die Ehe bis zum Tode ihres ausgleichsverpflichteten Ehemannes fortbestanden hätte. Da das Gesetz selbst für die Fälle des Versorgungsausgleichs aus einer Betriebsrente eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorsieht, kann die Antragstellerin ihren Anspruch nur auf eine private oder betriebliche Vereinbarung ihres geschiedenen Ehemannes mit der Antragsgegnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin stützen (vgl. BGH FamRZ 2005, 189, 190). Eine solche Vereinbarung besteht - wie das Familiengericht zurecht angenommen hat - nicht. Soweit eine solche Vereinbarung ursprünglich bestanden hat, ist sie durch den Anstellungsvertrag der Antragsgegnerin mit dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin vom 29.9.1987 wirksam aufgehoben worden.

a) Da es sich bei dem Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, sondern um einen individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Vertag handelt, richtet sich die Auslegung des Vertragsinhalts nach den §§ 133, 157 BGB (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. A., Anh. § 1 Rz. 255 m. w. N.). Für die Auslegung kommt es auf den Wortlaut der Erklärungen der Vertragsparteien bei Abschluss des Anstellungsvertrages und darauf an, wie die Vertragspartei die Erklärung der jeweils anderen Partei bei verständiger Würdigung aller vorliegenden Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. A., § 133 Rz. 9 m. w. N.). Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung folgt, dass die Vertragsparteien des Anstellungsvertrages vom 29.9.1987 die mit Pensionsvertrag vom 19.12.1973 zugunsten der Antragstellerin vereinbarte Hinterbliebenenversorgung aufheben wollten. Nach den §§ 1, 13 des Anstellungsvertrages sollten von der Aufhebung nicht nur der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 16.2.1967, sondern auch sämtliche Nachverträge, insbesondere die Pensionszusage vom 19.12.1973 ersetzt werden. Für eine Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung spricht außerdem, dass die neu geregelte Pensionszusage in § 13 des Anstellungsvertrages mit der Pensionszusage vom 19.12.1973 - mit Ausnahme der Regelung über die Höhe der Pension - identisch ist und dass lediglich die Regelung der Hinterbliebenenversorgung nicht in die Neuregelung mit aufgenommen worden ist. Dies entspricht auch der Interessenlage der Vertragsparteien. Die Antragsgegnerin hatte schon deswegen ein Interesse am Wegfall der Hinterbliebenenversorgung, weil diese für sie eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung darstellte und die mit Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 zugesagte Pension für den geschiedenen Ehemann der Antragstellerin - wie zwischen Parteien unstreitig ist - die im Anstellungsvertrag vom 19.12.1973 zugesagte Pension erheblich überstieg. Der Ehemann der Antragstellerin hatte nach der Scheidung der Eheleute weder wirtschaftlich noch emotional ein Interesse daran, dass seine geschiedene Ehefrau (die Antragstellerin) nach seinem Tode eine Betriebsrente von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhält, denn er war zu einer - über seinen Tod hinausgehenden - Versorgung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Aufhebung der mit Pensionsvertrag vom 19.12.1973 zugesagten Hinterbliebenenversorgung bedurfte es daher nicht.

b) Die Vertragsparteien haben die Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung der Antragstellerin im Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 auch wirksam geregelt.

aa) Die Vertragsparteien waren - entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin - nicht in ihrer Regelungsbefugnis hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung beschränkt. Die Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung im Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 stellt keinen Vertrag zulasten Dritter dar. Insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Vielmehr handelte es sich bei der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung in der aufgehobenen Pensionsvereinbarung vom 19.12.1973 um einen Vertrag zugunsten Dritter, durch welchen für die Antragstellerin eine Aussicht auf ein zukünftig entstehendes Recht mit dem Inhalt begründet worden ist, die Arbeitgeberin ihres Ehemannes im Falle seines Todes auf Hinterbliebenenversorgung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a. a. O., Anh. § 1 Rz. 188). Die in Aussicht gestellte Hinterbliebenenversorgung stellt einen eigenständigen Anspruch der Antragstellerin dar, der jedoch nicht bereits mit der Pensionsvereinbarung, sondern erst mit dem Tode des versicherten Ehemannes der Antragstellerin entsteht (vgl. BGH FamRZ 1996, 1465). Da am 29.9.1987 noch keine gefestigte Rechtsstellung der Antragstellerin aus der Hinterbliebenenversorgung entstanden ist, waren die Antragsgegnerin als Versorgungsträger und der Ehemann der Antragstellerin als Versorgungsberechtigter ohne Zustimmung der Antragstellerin in der Lage, die vereinbarte Hinterbliebenenversorgung wieder aufzuheben (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a. a. O., Anh. § 1 Rz. 643; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. A., Rz. 692, 700).

Dem steht nicht entgegen, dass nach Ehescheidung eingetretene Wertveränderungen einer betrieblichen Rentenanwartschaft, die keinen sachlichen Bezug zur Ehezeit haben, bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812). Zum einen geht es bei dem Wegfall der vereinbarten Hinterbliebenenversorgung nicht um eine Wertveränderung der Betriebsrentenanwartschaft des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin, denn durch die Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung ändert sich der Wert der auszugleichenden Anwartschaft nicht. Es entfällt lediglich eine zusätzliche Sicherung, die der Antragstellerin die Aussicht auf Teilhabe an der Betriebsrente des geschiedenen Ehemannes auch für den Fall bietet, dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann verstirbt. Ein vergleichbares Recht stünde ihr nach dem Gesetz nicht zu. Danach würde der Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ohne weiteres zum Wegfall des Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führen. Zum anderen handelt es sich bei der aufgehobenen Hinterbliebenenversorgung nicht lediglich um einen Berechnungsfaktor für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, ohne die der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden kann.

bb) Der Wirksamkeit der geänderten Pensionszusage vom 29.9.1987 stehen auch nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Beschränkung und die Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung insoweit der Inhaltskontrolle unterworfen, als es einen durch Betriebsvereinbarung vorgenommenen Eingriff in eine bereits zugesagte Witwenversorgung für unwirksam erachtet hat, wenn die Art und der Umfang der konkreten Änderung keine angemessene Reaktion auf einen bestimmten sachlichen Grund darstellen (vgl. BAG VersR 2001, 1537 ff.; BB 2005, 945 f.). Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Inhaltskontrolle ist dabei, dass die Hinterbliebenenversorgung für den Arbeitnehmer einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen kann, weil im dadurch die Eigenvorsorge für seine Ehefrau über seinen Tod hinaus erspart bleibt (BAG VersR 2001, a. a. O.).

Diese Grundsätze sind - entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin - vorliegend jedoch nicht anwendbar, weil die Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, sondern auf einer individuell ausgehandelten einzelvertraglichen Regelung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen neuen Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 beruht. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer in der Regel ein Wahlrecht, ob er die alte Regelung aufrecht erhalten oder einer neuen Regelung über die Hinterbliebenenversorgung zustimmen will. Da die Hinterbliebenen bis zu seinem Tod lediglich eine abgeleitete, noch nicht gefestigte Rechtsposition inne haben, kann er sich grundsätzlich für die Variante entscheiden, die ihm am sinnvollsten erscheint (BAG VersR 2001, a. a. O). Da er dabei - im Verhältnis zum Versorgungsträger der Betriebsrente - nicht gehindert ist, ausschließlich seine eigenen Interessen zu berücksichtigen, findet eine Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht statt (vgl. BAG NJW 2005, 3305, 3309; Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. A., Einf. v. § 611 Rz. 75a, 80). Auch der Versorgungsträger braucht die Interessen der zukünftigen Hinterbliebenen seines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, weil ihn gegenüber den zukünftigen Hinterbliebenen seines Arbeitnehmers keine Fürsorge- oder Offenbarungspflicht trifft. Dafür fehlt es an einer vertragliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und den Hinterbliebenen vor dem Tod des Arbeitnehmers. Außerdem ist er am schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der ausgleichsberechtigten Ehefrau gegen den ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmer nicht unmittelbar beteiligt (Borth, a. a. O., Rz. 700).

cc) Letztlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass der Anstellungsvertrag, insbesondere die darin neu geregelte Pensionsvereinbarung vom 29.9.1987, sittenwidrig (§ 138 BGB) sei. Da die Regelung in der Pensionsvereinbarung nicht in eine gefestigte Rechtsposition der Antragstellerin eingreift und ihr auch keine Rechtspflichten auferlegt, kommt eine Versagung der mit der Vereinbarung geregelten Rechtsfolgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien den (mit der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung abgeschlossenen) Vertrag vom 19.12.1973 im bewußtem Zusammenwirken aufgehoben haben, mit dem Vorsatz, die Antragstellerin zu schädigen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 869; Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 138 Rz. 61). Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Unstreitig hat sich der Pensionsanspruch des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin mit seiner Beförderung zum Hauptabteilungsleiter und Verkaufsdirektor erheblich erhöht. Die Antragsgegnerin hatte beim Abschluss der neuen Pensionsvereinbarung daher einen sachlichen Grund, die wirtschaftliche Belastung durch das Versprechen der Betriebsrente gegenüber ihrem Arbeitgeber in zeitlicher Hinsicht - soweit wie möglich - einzuschränken. Andererseits war der geschiedene Ehemann der Antragstellerin am Erhalt einer höheren Betriebsrente interessiert. Unter diesen Voraussetzungen und bei der bestehenden Interessenlage kann nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien mit der Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung den Zweck verfolgt haben, die Antragstellerin zu schädigen.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a I 1, 2 VAHRG besteht daher nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a I 2 FGG.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 99 III Nr. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück